Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« | Home | »

Die Einsetzung von Einigungsstellen und die Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Von Wolf Reuter | 31.Januar 2008

Die Einsetzung von Einigungsstellen ist ein altes, für die Beteiligtes leidvolles, in der arbeitsrechtlichen “Öffentlichkeit” aber wenig wahrgenommenes Phänomen. Nach § 98 ArbGG kann der Betriebsrat nämlich beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Arbeitgeber ein Thema vorgeschlagen hat, dass er für mitbestimmungspflichtig und auch regelungsbedürftig hält, der Arbeitgeber sich einer Regelung jedoch verweigert. Dies geschieht in aller Regel mit Hinweis darauf, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht vorliege und eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgelehnt werde.

Ursprünglich war (in der ersten Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1972) nur möglich, eine Einigungsstelle auch unter der Voraussetzung einzusetzen, dass das Gericht im Verfahren nach § 98 ArbGG das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts auch positiv feststellen konnte. Das führte natürlich zu intensiven Auseinandersetzungen und entsprechend kontroversen Entscheidungen, hatte aber den Vorteil, dass gerichtlich mit Rechtskraftwirkung zwischen beiden Betriebsparteien ein für allemal feststand, welche Themen mitbestimmungsbedürftig waren und welche nicht. Die Gesetzesreform, die zur jetzigen Fassung von § 98 ArbGG führte, hatte zum Ziel, das Verfahren erheblich zu beschleunigen und zu verkürzen. Damit wurde die Hürde für die Einigungsstelle enorm herabgesetzt. Letztlich kann ein solcher Antrag des Betriebsrats nur noch abgewiesen werden, wenn, so formuliert es das Gesetz, die Einigungsstelle nicht “offensichtlich unzuständig” ist, d.h., ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht.

Die Gerichtspraxis hierzu ist rigoros. Sie ist außerdem ein Ärgernis, weil die Gerichte vom Gesetzgeber in eine Situation genötigt worden sind, in der Arbeitgebern enorme Kosten (durch unnötige Einigungsstellen) aufgebürdet werden und in denen Regelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen erzwungen werden, die an sich nicht mitbestimmungspflichtig sind. Dazu muss man erstens wissen, dass Einigungsstellen (sind sie einmal eingesetzt) teuer sind. Die Vorsitzenden der Einigungsstellen sind in der Regel Arbeitsrichter und erhalten verhältnismäßig viel Geld für ihre Tätigkeit. Eine fixe Gebührenordnung gibt es nicht. Setzt man noch Beisitzer ein, kommt man in vielen Einigungsstellen allein deshalb teuer weg, weil sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber jeweils ihren Anwalt entsenden. Bei der Verwendung eigener Mitarbeiter, etwa des Hausjustitiars oder der Leiterin der Personalabteilung, fällt immerhin deren Arbeitszeit oft (bei komplizierten Verhandlungen) über mehrere Tage weg.

In einigen Betrieben wird das Verfahren nach § 98 ArbGG von den Betriebsräten als Waffe eingesetzt. Eigentlich muss ein solcher Antrag nämlich in der Praxis nur gestellt werden, der Arbeitgeber ist praktisch wehrlos. Die Gerichte flüchten sich in die Formel, dass jeweils “… nicht ausgeschlossen werden könne, dass doch ein Mitbestimmungsrecht bestehe …” und verweigern damit jede Sachprüfung, ob diese Annahme überhaupt realistisch ist. Ausschließen, das wollen wir einmal in aller Deutlichkeit sagen, kann man nie, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht. Manchmal ist es allerdings absurd.

Das zeigt ein “Entscheidungsdoppel”, das in dieser Woche veröffentlicht worden ist. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat bereits mit Beschluss vom 08.05.2007 (4 TaBV 70/07 = NZA-RR 2008, 136) festgestellt, dass im Verfahren nach § 98 ArbGG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne (da ist die Formulierung wieder), dass bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG (!) der Betriebsrat doch ein Mitbestimmungsrecht habe. Diese Beschwerdestelle muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einrichten, mit dem Betriebsrat und seinen Rechten hat sie eigentlich nichts zu tun. Interessant ist, dass parallel dazu am 10.09.2007 das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (23 L 2100/07 = ebenfalls NZA 2008, 136) entschieden hat, dem Personalrat stehe nach dem hessischen Personalvertretungsgesetz (§ 74 Abs. 1 Nr. 7) kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn es um die Einrichtung der Beschwerdestelle gehe. In Nuancen unterscheiden sich die Mitbestimmungsrechte zwischen Betriebsverfassung und Personalvertretung selbstverständlich. Überraschend ist aber wieder einmal, dass im Bereich der Personalvertretung deutlichere Worte von den Gerichten gefunden werden als im Bereich der Betriebsverfassung.

Noch überraschender ist allerdings die Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. Wie in dieser Woche in einem sehr lesenswerten Erfahrungsbericht (Westhauser/Sediq, Mitbestimmungsrechtliche Aspekte des Beschwerderechts nach § 13 AGG, NZA 2008, 78-82) sehr lebendig dargestellt ist, gibt es keine einzige Literaturstimme, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats positiv befürwortet.

Dass das hessische Landesarbeitsgericht dann immer noch nicht “ausschließen kann, dass doch ein Mitbestimmungsrecht besteht”, zeigt den Zustand, in dem sich die Verfahren nach § 98 ArbGG zu Lasten des Arbeitgebers befinden. Es ist nämlich nicht so, dass ein Einigungsstellenverfahren stattfindet und dann eine salomonische Entscheidung gefällt wird, die sowieso alles wieder aussortiert, was nicht in den berühmten “Mitbestimmungstopf” hinein gehört. Wir wollen es polemisch einmal überspitzen: Einigungsstellen sind eine Sache von Geben und Nehmen. Kaum einem Unternehmen steht auch nur das eine Thema auf der Tagesordnung, das gerade Gegenstand der Einigungsstelle ist. Jede Art von “Erpressungsversuch” ist hier denkbar, etwa dergestalt, dass die Einigungsstelle mit allen Kosten weitergetrieben werden soll, wenn man das Mitbestimmungsrecht nicht in eine Betriebsvereinbarung gießt, weil sonst an ganz anderer Stelle, etwa bei der im letzten Jahr angekündigten (mitbestimmungspflichtigen) Vereinbarung zu Überstanden der Betriebsrat sonst kein Entgegenkommen zeigen werde. Flugs hat man sich also in eine Betriebsvereinbarung hineindrücken lassen, die man weder abschließen wollte, noch abschließen muss (weil ja kein Mitbestimmungsrecht bestand) – alleine das Verfahren nach § 98 ArbGG hat diese Art der Erpressung überhaupt erst ermöglicht.

Wir wissen, dass Arbeitnehmervertreter diese Sache notgedrungen und berufsbedingt anders sehen werden. Wir haben dafür größten Respekt. Wir haben nur noch niemals ein Argument angeboten bekommen, warum § 98 ArbGG in seiner gegenwärtigen Fassung sinnvoll sein soll. Auch hier kann man jedenfalls als Anwalt den Versuch machen, den Lackmustest des ausländischen Mandanten anzuwenden: Es ist eine vergnügliche Angelegenheit, einem britischen Investor zu erklären, was eine Einigungsstelle ist und warum er den von ihm so empfundenen “Zirkus” wirklich mitmachen muss.

Die Schuld ist dabei zwischen Gesetzgeber und Gerichten nicht gleichmäßig verteilt. Die Haupttäterschaft trifft den Gesetzgeber. Die Gerichte haben aber durch ihren völligen Bezug aus der materiellen Prüfung, der vom Gesetzeswortlaut eigentlich nicht geboten ist, einen erheblichen Beitrag hierzu geleistet. Diesen sollten sie überdenken.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Der Konvent
Klinger
EUR 48,00
Die Europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordnung
Herzog / Hobe
EUR 38,00
Die Einigungsstelle
Ehrich / Fröhlich
EUR 39,00
Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht

EUR 132,00
Das römische Gastmahl
Stein Hölkeskamp, Elke
EUR 29,90
Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention
Peters
EUR 21,80
Sind eben alles Menschen gewesen
Fuhrmann, Horst
EUR 29,90
Der Vatikan und die Juden
Brechenmacher, Thomas
EUR 24,90
Stiftungsrechts Handbuch
Seifart / v. Campenhausen
EUR 178,00
Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO
Kleine Cosack
EUR 72,00
Synopse der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Hommel / Wüstemann
EUR 36,00
Edmond: Geschichte einer Sehnsucht
Leupold, Dagmar
EUR 17,90
Die Deutsche Bank und die 'Arisierung'
James, Harold
EUR 17,50
Anhang und Lagebericht nach IFRS
Krawitz
EUR 36,00
EingruppR

EUR 13,50
Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Koordinationsplan des Kantons Basel Landschaft
Rudin
EUR 56,00
Reich, Nation, Föderation
Langewiesche, Dieter
EUR 14,95
Untersuchungs und Rügepflichten beim Kauf nach schweizerischem, französischem und US amerikanischem Recht sowie nach CISG
Gerny
EUR 46,00
Bilanzierung nach HGB und IFRS
von Eitzen / Zimmermann
EUR 39,90
Der Jahresabschluß
Bitz / Schneeloch / Wittstock
EUR 35,00


Topics: Grundsätzliches, Verfahrensrecht | Kein Kommentar »

Kommentare