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Deutlich Schreiben! Die Rechtsprechung und die Anforderungen an die Unterschrift unter Kündigungen

Von Wolf Reuter | 25.Januar 2008

Anmerkung zu BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 Arbeitgebern bleibt nichts erspart. Nach § 623 BGB bedarf (bekanntlich) jede Kündigung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Seit Einführung dieser Vorschrift im Jahr 2000 wurde vor allem das Mantra wiederholt, dass diese gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) u.a. die Unterzeichnung auf einer Originalurkunde voraussetze, die auch ausgehändigt werden muss. Eine Übersendung per Telefax, eine Kopie oder eine e-mail genügt diesen Anforderungen nie. Ein findiger Kläger, der in einer Fleischfabrik arbeitete, hat die Welt um eine nur auf den ersten Blick skurille Variante bereichert. Die Unterschrift unter “seiner” Kündigung war nicht lesbar. Eine Frage: Haben Sie in letzter Zeit mal Ihre Unterschrift in ihrer ganzen Verkommenheit angesehen? Rechtsanwälte kennen das Problem seit Jahren. Prozessleitende Schriftsätze müssen unterzeichnet werden. Viele Anwälte aller Generationen hatten schon schlaflose Nächte, weil sie einen ristgebundenen Schriftsatz, z.B. eine Berufung, eingereicht hatten, unter dem die Unterschrift unleserlich war. Der Vorwurf des Kammergerichts etwa, eine Ansammlung von “Punkten und Strichen” sei keine Unterschrift, ist legendär und war gefürchtet, denn das Kammergericht hat seit den 50er Jahren alle Schmierfinken verfolgt und auch “fünf leserliche Buchstaben, denen ein unbestimmter Strich” folgt, 1954 nicht ausreichen lassen, um darin eine Unterschrift zu sehen (der Bundesgerichtshof hat sich dann 1967 mit der Frage auseinandergesetzt, was eine Paraphe sei und ob sie eine Unterschrift darstelle - Beschluss vom 13. 7. 1967 - I a ZB 1/67 = NJW 1967, 2310). Generell waren die höchsten Richter immerhin im Allgemeinen großzügiger als diejenigen bei den Oberlandesgerichten.

Bei alledem geht es aber stets um Vorschriften des Prozessrechts, nicht um § 126 BGB und schon gar nicht um Kündigungen. § 623 BGB sollte nur eines einführen: Beweissicherheit - und Schluss machen mit Prozessen, in denen über die Auslegung des Türknallens als Kündigungserklärung gestritten wurde. Man wird fragen dürfen, ob in aller Welt die Unterschrift unter einer Kündigung dann unbedingt “lesbar” sein muss.

Allerdings ist diese Frage in der Tat vom Arbeitsgericht Bielefeld in erster und dem Berufungsgericht, dem LAG Hamm, in zweiter Instanz (im Fall unseres Fleischereiarbeiters) bejaht worden. Allen Ernstes haben beide Gerichte die Auflösung des Arbeitsvertrags abgelehnt, weil die Unterschrift unter der Kündigung nicht lesbar war. Zunächst gratulieren wir dem Arbeitgeber (unbekannterweise) und den Rechtsanwälten des Arbeitgebers (lt. Terminsnachricht des BAG die Kanzlei Swienty u.a. aus Rheda-Wiedenbrück) - für ihren Durchhaltewillen angesichts dieser juristischen Breitseiten. Der zweite Preis geht natürlich an den Kläger und seine Vertreter (lt. BAG - Kanzlei Dr. Gussen, ebenda), weil sie uns zeigen, dass man immer ein Haar in der Suppe findet. Das LAG Hamm hat sich dabei wirklich Mühe gegeben und die unterschrift des Arbeitgebers für die Nachwelt verewigt. Wir zitieren (Schreibfehler im Original):

“…Die Unterzeichnung weist insoweit lediglich einen nach rechts ansteigenden langen Strich auf, der in einem Bogen in einen waagerecht nach links verlaufenden Strich mit einem weiteren nach rechts verlaufenden Haken ausläuft. Nur mit großem Wohlwollen kann daher nach Auffassung der Kammer bereits der Beginn der Unterzeichnung als Andeutung eines Buchstabens verstanden werden. Jedenfalls aber stellt sich der weitere Schriftzug nicht als Wiedergabe eines Namens mit der Absicht einer vollen Unterschriftsleistung dar. Der Rest der Unterschrift besteht lediglich in einem langem, flach nach rechts gerichteten Aufstrich mit einem kurzen Haken und einem weiteren schräg nach rechts oben gerichteten Aufstrich…”

Das sollte nicht reichen. Angesichts der Verzugslohnansprüche eine harte Sache für den Arbeitgeber, der nichts falsch gemacht hatte. Das LAG Hamm hatte aber eine noch bessere Idee, als einen eigenen Unterschriftsbegriff zu kreieren- es ließ wegen der Vielfalt der Rechtsprechung zum Thema Unterschrift die Revision zu (ob das wirklich erforderlich war, lässt sich nicht überprüfen, aber es war gerecht, denn so konnte man diese juristische Breitseite noch abwehren).

Das BAG sieht die Sache weniger “streng” und hat dabei vielleicht eine kurze Umfrage im Senat zu den eigenen Unterschriften gemacht (wissen wir natürlich nicht). Nach dem Revisionsurteil, dessen Pressemeldung nun veröffentlicht ist (Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07), findet die oben vom LAG Hamm beschriebene Unterzeichnung ausreichend:

“Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.”

Ja. Da kann man nur zustimmen. Aber muss das alles wirklich sein. Gut, dass NOKIA seinen bedauerlichen und umkämpften Beschluss, die Produktion in Deutschland einzustellen, ausnahmsweise mal nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht begründet hat, sonst hätten wir eine ganz andere Diskussion. Aber machen Sie mal die Probe und erzählen Sie einem Bekannten oder einem Freund/einer Freundin den Fall und fragen Sie das Rechtsgefühl ab. Bitte gehen Sie dabei wie folgt vor: Beginnen Sie mit einem Arbeitsrechtler, der das Urteil noch nicht kennt, nehmen Sie dann einen erfahrenen Juristen, der kein Arbeitsrecht praktiziert, dann einen Juristen im Wirtschaftsleben, dann einen Nichtjuristen und, am Ende, gehen Sie mal zu Ausländern über, denen Sie was aus Deutschland erzählen. Es müssen ja weder finnische Handybauer noch amerikanische Investmentbanker sein. Wir haben eine Wette laufen, wie die Reaktionen ausfallen…

Arbeitgeber sollten sich angewöhnen - wie die meisten Anwälte es ohnehin praktizieren - zwei Unterschriften zu haben; eine “echte” und eine für spezielle Dokumente, etwa Kündigungen. Das kann dann gerne in Kinderschrift sein - natürlich bis zu dem Tag, an dem die erste Kündigung angegriffen wird, weil die Unterschrift von dem bislang dem Gekündigten bekannten Gekritzel des Geschäftsführers signifikant abweicht, nämlich lesbar ist. Würde das dem Schriftformerfordernis genügen? Ist so eine Unterschrift noch individualisierbar? Es werden auch hier Wetten angenommen, dass sich die Arbeitsgerichte binnen drei Jahren auch damit befassen müssen. Bis dahin - danke, BAG.

Schon immer wichtig bei Gericht: Deutlich schreiben…

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Topics: Grundsätzliches, Verfahrensrecht |

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