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Der Klageverzicht bei der Kündigung wird schwerer

Von Wolf Reuter | 20.März 2008

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer nun begründeten Entscheidung vom 19.4.2007 (2 AZR 208/06) die Regeln für den sog. Klageverzicht deutlich angezogen. Bei einem Klageverzicht bestätigt der Arbeitnehmer in der Praxis auf der Kopie des Kündigungsschreibens (oder auch separat), keine Klage erheben zu wollen. Das ist nach bisher weit verbreiteter Auffassung dann wirksam, wenn es nach der Kündigung geschieht, wozu aber ausreichend war, dass die Erklärung in ummittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung abgegeben wurde. Nur antezipierte* Klageverzichte waren unwirksam.

(*wir halten es hier mit dem Tübinger Rechtlehrer Fritz Baur, dem Verfasser des bedeutenden Sachenrechtslehrbuchs: “antizipiert” ist die akzeptierte deutsche Schreibweise, aber sie ist abzulehnen; “anti-” suggeriert ein Gegensatzpaar, dabei heißt der Begriff soviel wie “vorweggenommen”; das richtige Latein hierfür stellt “ante-” zur Verfügung…)

Seit die Rechtsprechung die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht entdeckt hat, ist nichts mehr beim alten. Das BAG geht davon aus, dass

Der Klageverzicht ein Aufhebungsvertrag ist, der nach § 623 BGB der Schriftform genügen muss,

ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht der Klauselkontrolle unterliegt und in der Regel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn ihm keine Gegenleistung, z.B. eine Abfindung versprochen wird.

Ja, das Problem erkennen wir an. Arbeitnehmer sind in diesen Zusammenhängen schutzwürdig. Oft werden sie gedrängt, oft wissen sie nicht genau, was sie da unterschreiben. Aber manchmal ist das Recht eben unzureichend. Ein Klageverzicht hebt nichts auf. Die Beendigung geschieht durch die Kündigung. Deshalb ist § 623 BGB sicher nicht einschlägig. Und warum stellt der Verzicht eine unangemessene Benachteiligung dar? Demnächst wird noch geprüft, ob die Höher einer eventuellen Abfindung ausreichend war/ist. Es handelt sich nicht um eine Vertragsbestimmung, sondern um eine rein prozessuale Verzichtserklärung mit zugegebenermaßen erheblichen Folgen, aber muss man sich nicht trotzdem an der Erklärung festhalten lassen? Wenn die Personalabteilung (so geschehen in einem Fall, mit dem wir es zu tun hatten!) den Arbeitnehmern Kündigungen vorformuliert, um sie bei Eigenkündigung in den Genuss einer “Tuboprämie” bei einem Sozialplan zu bringen, kann man sich dann davon wieder lösen, wenn man feststellt, dass die Turboprämie doch nicht soi hoch wie erwartet ausfällt (Rechenfehler…) oder weil man es sich einfach anders überlegt hat? Auf solche Erklärungen passt die Klauselkontrolle nicht wirklich. Kritische Stimmen gibt es schon (z.B. http://www.blog.beck.de/).


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 2 Kommentare »

2 Kommentare to “Der Klageverzicht bei der Kündigung wird schwerer”

  1. Ulf Brendel meint:
    24.März 2008 at 10:41 am

    Dadurch werden die Verhältnisse nicht schlechter. Leider wird all das gerne immer so dargestellt, als stelle das eine erneute Restriktion dar. Aber: Wer unterschreibt scvhon bei klarem Verstand ohne Druck und Täuschung heutzutage einen Klageverzicht? Ohne Gegenleistung (dann ist auch nach BAG ja alle i.O.)??? Das sind fast immer Täuschungs- und Erpressungsfälle. Ich sage: Weiter so, BAG!!!

  2. Wolf Reuter meint:
    16.Oktober 2008 at 4:40 pm

    Lieber Ulf Brendel, das mag stimmen, aber nur in wenigen Fällen. Wichtiger ist mir aber die Überdehnung des Gesetzes: § 623 BGB erfasst diesen Fall ganz einfach nicht. Den Sozialschutz kann sich auch die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht auf die Fahnen schreiben und dann einfach den Normgeber ersetzen. Frau Zypries hat bereits angekündigt, § 623 BGB auf Klageverzichte ausdehnen zu wollen. Dagegen habe ich keine Bedenken. Aber die Gesetzgebungskompetenz hat eben der Bundestag. Bekanntlich gibt es im kündigungsschutz bereits einen ultima-ratio-Grundsatz. Den hat die Rechtsprechung einfach erfunden. Aber an ihm scheitern viele Kündigungen. warum ist das einfach so hinnehmbar? Das Richterrecht hat seine Grenzen, und die sind hier wie da überschritten. Was daran auch historisch of bedenklich ist, zeigt übrigens lesenswert Rüthers, NJW 1998, 1433.

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