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Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats – Mitbestimmung ohne richterliche Kontrolle?

Von Wolf Reuter | 18.Juli 2010

 Nur milde Wellen hatte die jüngste Entscheidung des BAG vom  Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 in der breiten Öffentlichkeit ausgelöst:

Der Betriebsrat kann danach, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung besonderer e-mail-Adressen für die Betriebsratsmitglieder und eines Internetzugangs vom Dienst-PC aus verlangen. Die Reaktion der Allgemeinmedien läßt sich mit “Achselzucken” am treffendsten beschreiben – und tatsächlich, wo ist die Sensation? Praktisch jeder Büroarbeiter hat einen Internet-PC und – anders als sonst – das Verlangen des Betriebsrats verursacht praktisch keine Kosten.

Die Entwicklung, die sich in diesem BAG-Beschluss abbildet, wird demgegenüber die kommende Generation von Doktoranden an deutschen Arbeitsrechtslehrstühlen beschäftigen. Sie verfestigt im Betriebsverfassungsrecht etwas, das wir als “Lehre vom Beurteilungsspielraum” bezeichnen möchten:

Wer die Pressemitteilung des BAG liest, wird darauf gestoßen, dass der fast kostenfreie Anspruch des Betriebsrats von beiden Vorinstanzen verneint wurde. Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 2. 9. 2008 – 9 TaBV 8/08) hatte folgendes Prüfungsprogramm für einen solchen Anspruch angewandt (der auf § 40 BetrVG gegründet ist):

Nach der Rechtsprechung des BAG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs zu bestimmen, welche Sachmittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Auswahlrecht.

Das bedeutet, der Betriebsrat meldet ein Bedürfnis an, der Arbeitgeber kann sehen, wie er es befriedigt. Ist das Bedürfnis “Kommunikation per e-mail”, kann der Arbeitgeber also dem Betriebsrat nach seiner Wahl einen PC ins Betriebsratsbüro stellen, ihm Zugänge am Dienst-PC freischalten o.ä.

Das BAG hat dieses System jetzt praktisch auf den Kopf gestellt. Das Zauberwort heißt “Beurteilungsspielraum”.

Im Verwaltungsrecht ist das Wort gefürchtet, weil es im Ruf steht, rechtsfreie Räume zu schaffen: Die aufgrund eines “Beurteilungsspielraums” getroffene Auswahl zwischen mehreren Handlungsalternativen kann nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden – die Gerichte prüfen nur noch, ob der Beurteilungsspielraum eingehalten wird. Im Fall des Internetzugangs hat der “Beurteilungsspielraum” (der auch in anderen Bereichen des BetrVG schleichend Einzug hält) die Folge, dass der Betriebsrat – nicht der Arbeitgeber – auswählt, mit welchen Mitteln exakt (hier: personalisierte Mailadresse für alle BR-Mitglieder) er seine Arbeit erledigen will. Fällt seine Wahl nun einmal auf Zugang am Dienst-PC statt auf einen zentralen Betriebsratscomputer, hat der Arbeitgeber das hinzunehmen. Mit dem Argument, es gäbe auch andere Alternativen (“…muss es denn unbedingt xyz sein?…”) wird er nicht mehr gehört – von vornherein. Die vom LAG noch hochgehaltene Auswahlmöglichkeit des Arbeitgebers ist dahin – eine Rechtskontrolle findet nur noch eingeschränkt statt.

Eine Stärkung der Betriebsratsautonomie, wie Viele es jetzt empfinden, mag das sein. Sie geht aber zu weit, weil Teile der Betriebsratstätigkeit damit gerichtlicher Kontrolle entzogen sind (eine Vorstellung, die den Verwaltungsgerichten, die für das Personalvertretungsrecht verantwortlich sind, nicht gefallen dürfte).

Na und? – Schließlich kann dem Arbeitgeber egal sein, wie der Betriebsrat das Internet nutzt, vor allem, wenn es ihn nichts kostet.

So einfach ist es aber nicht.

“Beurteilungsspielräume” müssen nach diesem Konzept auch beachtet werden, wenn es um Weltbewegenderes als um e-mail geht. In den nächsten 12 Monaten wird das BAG z.B. über einen Fall zu entscheiden haben, bei dem ein Betriebsrat (wozu er nach dem BetrVG verpflichtet ist) eine Betriebsversammlung anberaumt hatte – allerdings, was seine Gewohnheit war, hat er sie stets auf zwei volle Tage festgesetzt. Dabei wurden ca. 1500 Arbeitnehmer aus Mecklenburg, Berlin und Brandenburg in einem Berliner Hotel zusammengezogen und begannen um 1o Uhr mit einer Versammlung, die um 15.30 Uhr endete, nach Übernachtung am Folgetag um 9.00 Uhr fortgesetzt und mit dem Schlusswort um 13.30 Uhr beendet wurde. Reichlich Zeit, die Sehenswürdigkeiten der Hauptstadt zu genießen. Der Arbeitgeber, der Busreisen und Übernachtungen, sowie einen Kongreßsaal für zwei Tage berappt, wollte lieber, dass solche Versammlungen an einem Tag stattfinden – das bedeutet einen Tag weniger Arbeitsausfall und keine Übernachtungskosten. Sein Argument: Die dünne Tagesordnung erlaubt ohne weiteres, das Ganze an einem Tag abzuwickeln.

Räumt man dem Betriebsrat hier auch einen Beurteilungsspielraum ein (wie z.B. das Arbeitsgericht Rostock), dann muss der Arbeitgeber das einfach hinnehmen. Kontrolliert man dagegen die Entscheidung des Betriebsrats (wie die zweite Instanz, das LAG Mecklenburg-Vorpommern), dann kann ein Gericht den Betriebsrat dazu zwingen, sich auf eintägige Betriebsversammlungen festzulegen.

Der Unterschied ist also kostenintensiv. Er ist auch rechtsdogmatisch erheblich. Will man aus rein praktischen Gründen dem Betriebsrat mehr Autonomie geben oder will man den Eingriff in den Betrieb des Arbeitgebers an eine strikte Rechtskontrolle binden? Letzteres scheint uns eher der Stellung des Betriebsrats zu entsprechen, auch, wenn das Vielen nicht gefällt. Der Wegweiser aus Erfurt zeigt einen anderen Weg auf. Leider. Deutschland auf dem Weg in die Räterepublik?


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Ein Kommentar to “Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats – Mitbestimmung ohne richterliche Kontrolle?”

  1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – Personal-Wissen.de meint:
    15.Dezember 2010 at 9:54 am

    [...] Sie mehr über die Mitbestimmung des Betriebsrats in Stein’s Blog, bei Reuter Arbeitsrecht und bei der [...]

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