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Das Urteil in Sachen “Emmely” ist da – gruseln Sie mit!
Von Wolf Reuter | 25.Oktober 2010
Die Frage, wer sich eigentlich noch für “Emmely” interessiere, ist berechtigt – die Antwort ist einfach: Die Arbeitsjuristen.
Nachdem die Öffentlichkeit den Fall abgehakt hat, muss sich die Jurisprudenz mit dem Urteil befassen. Bereits ein Landesarbeitsgericht (das LAG Berlin-Brandenburg) hat sich ausdrücklich auf diese Entscheidung bezogen. Das hat deshalb großen Charme, weil es das Urteil des BAG noch gar nicht kannte. Presse und Öffentlichkeit haben nur auf die Verkündung des Urteilsspruchs und die dazugehörige Pressemitteilung geschielt. Dabei wird übersehen, dass die – ggf. rechtsfortbildenden – Urteilsgründe noch gar nicht vorlagen. Das genannte LAG hatte also ein Urteil zitiert, das es noch gar nicht gab – letzter Punkt in einem an Kuriositäten überreichen Verfahren.
Seit ein paar Tagen gibt es das Urteil des BAG aber und es muss sich nun der Fachwelt stellen (das BAG hat mich übrigens zitiert, Rd.-Nr. 29 der Urteilsgründe, Ruhm statt Geld für die schreibende Zunft). Emmelys Anwalt, der Kollege Hopmann, der es zu einiger Berühmtheit gebracht hat, setzt in der Jungen Welt (welch ein Forum!) fort, was er an Eigenwilligkeit schon im Prozess erkennen ließ - dazu gehört für uns auch der Vorrang der Kampagnefähigkeit eines Arguments (“Weg mit der Verdachtskündigung”) vor der juristischen Würdigung des Falls und die als Litigation-PR veredelte Instrumentalisierung der Presse.
Kollege Hopmann jedenfalls hat in Teilen wieder ein anderes Urteil gelesen als der Rest der Welt.
An “Emmely” gab es aus Sicht der Fachwelt mindestens folgende Frage:
- 1. Gibt es eine sog. “Bagatellgrenze”, also eine Untergrenze, bis zu der Vermögensdelikte/Unehrlichkeiten gegen den Arbeitgeber definitiv nicht “kündigungsrelevant” sind?
- 2. Ist der Vertrauensverlust nach solch einer Unehrlichkeit durch ein “jahrelanges”, beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis wieder aufzufangen?
- 3. Schadet einer Klägerin in einem solchen Verfahren, wenn sie im Prozess die Unwahrheit vorträgt oder zumindest versucht, den Verdacht von sich abzulenken?
Um eine Frage geht es Herrn Hopmann auch in der Jungen Welt, obwohl sie sich gar nicht stellt – die Zulässigkeit der Verdachtskündigung.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben – eine Verdachtskündigung war hier vom Tisch, das LAG hatte die Tat festgestellt. Das Urteil enthält zu diesem Thema deshalb – nichts.
Die Antwort auf Frage 1 ist ein klares “Nein”. Das BAG (Rd.-Nr. 29):
“…Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat…” (Hervorhebung von uns)
Herr Kollege Hopmann dazu allerdings:
“…Dabei übersieht das BAG jedoch die stark stigmatisierende Wirkung, wenn ein Gericht und im Gefolge die Presse unter voller Namensnennung »Emmely« zur »Straftäterin« erklärt. Das ist der Grund, weswegen den Gerichten untersagt werden muß [siehe: die JW folgt der alten Rechtschreibung, na so was! Anm. d. Autors], eine Straftat zu behaupten, ohne dies zu beweisen. Bemerkenswert und festzuhalten bleibt für »Emmely« selbst: Das BAG folgt dem Landesarbeitsgericht nicht, es würdigt das Verhalten von »Emmely« nicht als Straftat…”
Die Presse hat Emmely eingeschaltet, kein Gericht hat ihren Namen genannt. Mit der BILD kann man eben keine Wunschberichterstattung kaufen. Auch das LAG hat keine Straftat einfach behauptet, sondern eine Verfehlung nachgewiesen. Der Nachweis kann ja kaum verboten sein, oder?
Dann beginnt die Wahrnehmungsstörung. Kollege Hopmann:
“…Bemerkenswert und festzuhalten bleibt für »Emmely« selbst: Das BAG folgt dem Landesarbeitsgericht nicht, es würdigt das Verhalten von »Emmely« nicht als Straftat…”
Wirklich? Nö. Das BAG:
“…Das Verhalten der Klägerin kommt auch dann als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn es nicht strafbar sein sollte, jedenfalls nicht im Sinne eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Beklagten. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung ist weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend…”
Kein Freispruch aus Erfurt. Das BAG stellt klar, dass ihm die strafrechtliche Seite egal ist. Was soll das also heißen, das Verhalten sei nicht als Straftat gewürdigt worden?
Frage 2 ist die eigentlich fallentscheidende. Das BAG (Rd.-Nr. 50):
“…Das in dieser Beschäftigungszeit von der Klägerin erworbene Maß an Vertrauen…schlägt hoch zu Buche. Angesichts des Umstands, dass nach zehn Tagen Wartezeit mit einer Nachfrage der in Wahrheit berechtigten Kunden nach dem Verbleib von Leergutbons über Cent-Beträge aller Erfahrung nach nicht mehr zu rechnen war, und der wirtschaftlichen Geringfügigkeit eines der Beklagten entstandenen Nachteils ist es höher zu bewerten als deren Wunsch, nur eine solche Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen, die in jeder Hinsicht und ausnahmslos ohne Fehl und Tadel ist….Objektiv ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht derart erschüttert, dass dessen vollständige Wiederherstellung und ein künftig erneut störungsfreies Miteinander der Parteien nicht in Frage käme…”
Das ist alles. Das entscheidet den Fall. Daran ist vieles bemerkenswert:
Zum einen die Kürze – drängt sich da nicht jedem Leser auf, dass man diesen Punkt beliebig so oder so sehen könne? Ja, in der Tat – aber das letzte Wort hat eigentlich der Tatrichter. Das BAG kann nur Rechtsverstöße feststellen, und soweit eine Interessenabwägung bei LAG gerügt wird, muss man eigentlich noch feststellen, dass das LAG hier seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe. Hat es aber nicht, das BAG mochte sich zu dieser Aussage dann doch nicht versteigen. Ein Revisionsgericht wird hier also wie ein Tatgericht tätig – und das erst nach Zulassung der Revision.
Frage 3 schließlich findet die richtige Antwort, und hier ist auch dem LAG bei präziser Betrachtung kein Vorwurf zu machen. Das hatte das unanständige Prozessverhalten der Klägerin ausführlich berücksichtigt. Das BAG lehnt das ab – nur, wenn sich daraus konkrete Folgen für den Kündigungsvorwurf ergeben, kann man das in die Interessenabwägung einfließen lassen. Das sei aber hier nicht der Fall.
Das überzeugt nicht. Das ArbG Berlin hatte ausgeführt, die Behauptung, man dürfe nach so vielen Jahren Betriebszugehörigkeit auch mal was mitgehen lassen, zeige eine negative Prognose. Mich überzeugt das eher. Das LAG hätte aber in der Tat diesen Faktor nicht bei der Interessenabwägung berücksichtigen dürfen. Hätte es dann anders entscheiden müssen? Nein, aber können. Es gilt der Grundsatz (Rd.-Nr. 56):
“…Auch für dessen Ermittlung ist auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs abzustellen. Aus dieser Perspektive und im Hinblick auf den bis dahin verwirklichten Kündigungssachverhalt ist zu fragen, ob mit der Wiederherstellung des Vertrauens in eine künftig korrekte Vertragserfüllung gerechnet werden kann. In dieser Hinsicht ist das Verteidigungsvorbringen der Klägerin ohne Aussagekraft. Ihr wechselnder Vortrag und beharrliches Leugnen einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit lassen keine Rückschlüsse auf ihre künftige Zuverlässigkeit als Kassiererin zu…”
Formal richtig, aber inhaltlich überzeugend? Das BAG sagt einige Abschnitte weiter vorne (Rd.-Nr. 42) zum Berufsbild der Kassiererin:
“…Das Fehlverhalten der Klägerin berührt…den Kernbereich ihrer Arbeitsaufgaben. Sie war als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Als solche hat sie den weisungsgemäßen Umgang mit Leergutbons gleichermaßen sicher zu stellen wie den mit ihr anvertrautem Geld. Die Beklagte muss sich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit einer mit Kassentätigkeiten betrauten Arbeitnehmerin in besonderem Maße verlassen dürfen…” (Hervorhebung von uns)
Beides passt nicht wirklich zusammen. Gerade aus der Ehrlichkeit im Verfahren lassen sich – legt man die zuletzt zitierte Passage zugrunde – doch deutliche Rückschlüsse auf die “Ehrlichkeit” im Übrigen ziehen. Das ArbG Berlin lag demzufolge richtig. Das Ergebnis des BAG wirkt farblos.
Die Entscheidung hatte einen ungewöhnlichen Spagat zu vollziehen. Die Öffentlichkeit (und die Kampagne) erwartete nichts weniger als eine Abschaffung sog. Bagatellkündigungen und natürlich Rehabilitation für Emmely. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es konsequenter – und leichter aufzuschreiben – gewesen, den Wandel in der Rechtsprechung tatsächlich zu vollziehen. Sachlich wäre das natürlich desaströs und falsch gewesen – dass das BAG diesen Schritt nicht gehen wollte, ist zu merken, es wiederholt die Schwere der Verfehlung an insgesamt drei Stellen mit so deutlichen Worten, als wolle es sich selbst noch einmal sagen “Wir haben unsere Meinung nicht geändert” und drei Ausrufezeichen dahinter klemmen.
Gerade wegen dieser – begrüßenswerten – Absage an einen falschen “Wandel” gerät das Urteil im Einzelfall wenig überzeugend. Mit ein paar dürren Worten wird – siehe oben – die Interessenabwägung des LAG gekippt. Für scharfzüngige Beobachter nährt das den Verdacht, man sei eben doch unter dem öffentlichen Druck zum gewünschten Ergebnis gekommen. Das ist sicher eine Übertreibung, die aber eine wahren Kern hat. Aber: Grundsatzfragen muss man nicht an ganz schwachen Fällen austragen. Den Spagat hat das Gericht hervorragend hinbekommen, seine juristische Reputation ist gerettet (die war allerding s auch nicht wirklich gefährdet). Der Arbeitgeber im Fall aber darf sich zu Recht etwas unverstanden fühlen und den Kopf kratzen – Recht bekommen, trotzdem verloren – oder so ähnlich.
Der Kampagne ging es ohnehin nie um den Einzelfall. Kollege Hopmann:
“…Das Mitglied der pflichtschlagenden Verbindung »Corps Rhenania Freiburg« und Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR), Prof. Dr. Volker Rieble, verstieg sich in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 29/2009), der juristischen Fachzeitschrift schlechthin, die ihm aufschlußreicher Weise ein »Forum« hierfür bot, zu der Behauptung, »Emmely« sei eine notorische Lügnerin, und rief die Berliner Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen auf…” (Hervorhebung von uns)
Ach ja. Bestimmte Leute dürfen eben keine eigene Meinung haben, wenn sie der falschen Klasse angehören. Das passt zur Propagandageschichte der Jungen Welt in der DDR - 20 Jahre nach der Wiedervereinigung wirkt solche Rhetorik gruselig.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 4 Kommentare »

25.Oktober 2010 at 3:07 pm
Ich grusel mich schon. Dieses Urteil ist geschäftsschädigend. Der Arbeitgeber braucht doch gar keinen Anwalt. Egal um was es geht, im Gütetermin muss man sich vergleichen, denn man weiss ja nie, welche Interessenabwägung dann irgendwo noch die Kurve bekommt.
Der Arbeitgeber hat die rechtlichen Vorgaben zurKündigung nun eigentlich vorbildlich “abgearbeitet”. Einziger Vorwurf an die Arbeitgeberseite: ein Auflösungsantrag (oder gab es einen?)oder eine weitere Kündigung wäre in Anbetracht des eigentlichen Revisionsgrundes vielleicht noch zu überlegen gewesen.
Ach so, ein Rat bleibt: Abmahnen, Abmahnen, Abmahnen. Kann nie schaden. Aber vielleicht vielleicht lernen wir eines Tages, dass eine Abmahnung wegen Diebstahls keine Kündigung wegen Unterschlagung rechtfertigt.
25.Oktober 2010 at 4:01 pm
Gruselig. Selbst für mich als Strafrechtlerin.
25.Oktober 2010 at 7:40 pm
Der Arbeitgeber hat die Überwachungskamerabilder gelöscht. Also ist Emmely unschuldig und ihr sollte etwas untergeschoben werden.
Die Pfandbons gehörten nicht dem Arbeitgeber. Sie gehen ihn nichts an. Er wollte sich rechtswidrig daran bereichern.
25.Oktober 2010 at 10:28 pm
@rt – oh, wir sind immer dankbar für so gut durchdachte Kommentare. Sie haben sich ja richtig mit dem Thema befasst. Sind Sie sicher, auch alle Aspekte berücksichtigt zu haben? Give me a break!!!