Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« Rechtsschutz gegen Abmahnungen - vom Bundesgerichtshof lernen? | Home | Austritt aus dem Arbeitgeberverband auch als “Blitzaustritt” möglich »

Das Arbeitsgericht Berlin untersagt Spontanstreiks

Von Wolf Reuter | 13.April 2008

Urteil vom 11.04.2008, 58 Ga 6014/08

So oder ähnlich lauteten die Meldungen am 11. April 2008. Seit dem Lokführerstreik hat die Republik sich daran gewöhnt, dass Streikrechte Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden. Meist - jedenfalls in der öffentlichen Wahrnehmung - stehen erstaunlicherweise die Gewerkschaften dabei auf der Verliererseite.

Wenn die Räder stillstehen in Deutschland einziger Metropole, dann interessiert sich offenbar die ganze Republik dafür. Was aber steckt hinter der vielbeachteten Entscheidung? Streiks sind gesetzlich nicht geregelt. Dieser wichtige Teil des Arbeitsrechts ist alleine den Gerichten überlassen, weshalb es oft Überraschungen gibt. Arbeitskämpfe sind verboten, solange eine Friedenspflicht gilt (aha, daher der Name…), was jedenfalls während der Laufzeit bestehender Tarifverträge und bei laufenden Tarifverhandlungen der Fall ist. Deshalb fragt sich nach der einstweiligen Verfügung von vergangenem Freitag ver.di auch öffentlich, ob man denn in Tarifverhandlungen stehe. Dazu reichen z.B. Sondierungsgespräche nicht aus. Eigenartig nur, dass man es einem Gericht überlassen muss, zu prüfen, ob Gespräche nun ernst gemeint sind oder nur Sondierungscharakter haben.

Das Arbeitsgericht hat - den Presseveröffentlichungen nach zu urteilen - einen Mittelweg gewählt. Streiks sind auch während ernster Tarifgespräche zulässig, um Druck auszuüben, müssen aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorher angekündigt werden. Was ein angekündigter Streik wert ist, wenn die Gespräche gerade laufen, mag man sich fragen. Unübersichtlicher wird das Streikrecht dadurch sowieso. Nachdem wir letzten Sommer ja gelernt haben, dass Streiks auch eben mal per einstweiliger Verfügung untersagt werden, ohne eine vorherige Verhandlung durchzuführen, müssen wir jetzt erkennen, dass auch Friedenspflichten nicht uneingeschränkt einen Streik ausschließt. Das heißt für beide Seiten doch nur: Man kann ja mal zum Arbeitsgericht gehen. Schaden kann es nicht und vielleicht gelingt dem Arbeitgeber ja eine Untersagung per einstweilige Verfügung.

Vielleicht ist aber auch alles nicht so schlimm. Die Gründe des Urteils sind noch nicht zu lesen, vielleicht geben die Presseveröffentlichungen aber auch die Sache (juristisch betrachtet jedenfalls) falsch wieder. Außerdem at ver.di angekündigt, eine Berufung zu prüfen. Dafür hat man ja einen Monat (nach Zustellung der Urteilsgründe…) Zeit. Wie lange ver.di meint, dass die Tarifverhandlungen noch dauern, darf man aus dieser Äußerung hoffentlich nicht ableiten.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Zwischen Berlin und Beirut
Sartorius, Joachim
EUR 24,90
Die Entstehung der Verfassungsgerichtsbarkeit in den neuen Ländern und in Berlin
Heimann
EUR 39,90
Versuchungen der Unfreiheit
Dahrendorf, Ralf
EUR 12,95
Lessing in Hamburg
Reemtsma, Jan Philipp
EUR 12,00


Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |

Kommentare