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Das AGG schlägt erneut zu – Schadenersatz wegen Benachteiligung einer Schwangeren bei der Stellenbesetzung

Von Wolf Reuter | 9.Mai 2008

Wir haben hier, wie in der gesamten Fachpresse, den Fall von Sule Eisele diskutiert, die mit ihrer 500.000,00 EUR schweren Schadenersatzklage nach dem AGG gegen die R+V Versicherungen für Aufsehen sorgte. Jener Fall ist noch nicht abgeschlossen, wird aber allseits als Dammbruch im Benachteiligungsrecht gesehen. Weniger spektakulär arbeitete sich mittlerweile ein ganz anderer Fall, der offensichtlich schon viel länger anhängig ist, bis zum Bundesarbeitsgericht empor. Dort war eine Stelle ausgeschrieben, die der Klägerin vom Stellenvorgänger in dem Sinne “zugesagt” worden war, als dass sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in nahe liegender Weise am besten dafür in Frage kam. Gleichwohl wurde die Stelle mit einem männlichen Kollegen besetzt. Zum AGG-Fall wird die Sache deshalb, weil zum Zeitpunkt des Stellenbesetzungsverfahrens dem Arbeitgeber bekannt war, dass die Klägerin schwanger war.

In der Berufungsinstanz war die Klägerin allerdings gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte angenommen, die Klägerin habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB a.F. vermuten lassen könnte. Der Fall ist so alt, dass er nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AGG spielt. Die Entscheidung ist aber ganz klar bereits von der Rechtslage des AGG beeinflusst und sollte deshalb, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, auch unter diesem Aspekt gelesen werden. Wem gelingt es schon, eine geschlechtsspezifische Benachteiligung auch nur zu beweisen – Indizien kann man meistens vortragen, sie taugen aber vor Gericht für eine Beweisführung bekanntlich wenig (Wie schwierig das werden kann, zeigt eine Entscheidung des ArbG Berli vom 12.11.2007 – 86 Ca 4035/07 = NZA 2008, 492).

Das BAG hat es im Fall der Klägerin als Tatsachenbeweis bzw. als substantiierten Tatsachenvortrag gewertet, was sie Klägerin zum Fall zu sagen wusste; und diese Wertung ist, soweit man das nach der Pressemitteilung beurteilen kann, schon eine kleine Sensation. Die Klägerin konnte nämlich nichts weiter beweisen als den Umstand, dass ihr die Stelle in Aussicht gestellt worden ist, und zwar vom vorherigen Stelleninhaber. Dieser hatte anscheinend darüber aber nicht das letzte Wort. Man wird allerdings aus einer solchen Äußerung schließen können, dass sie jedenfalls besonders geeignet für die Stelle gewesen ist. Zweitens konnte sie beweisen, dass ein “wohlmeinender” Vorgesetzter ihr nach der erfolglosen Stellenbewerbung gesagt habe, sie solle sich trösten und vor allem auf ihr Kind freuen. Ähnlich wie im Fall von Sule Eisele kann jeder Praktiker dahinter die Wahrheit sehen, denn diese Art von Äußerungen dürfte typisch sein. Ob man noch vor einigen Jahren mit solcherlei “tröstenden Worten” die Hürde des Tatsachenvortrags genommen hätte, erscheint fraglich.

Das AGG wird nun Jahre nach seinem Inkrafttreten dann offenbar noch spannender, als alle es bisher angenommen haben.

BAG, Urteil vom 24. April 2008 – 8 AZR 257/07


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