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Claudia Pechstein, das CAS-Urteil und die Verdachtskündigung – über die Phänomenologie der Rechtswirklichkeit

Von Wolf Reuter | 25.November 2009

 Claudia Pechstein steht, so kommentiert es die Presse heute, vor den “Trümmern ihrer Karriere”. Grund ist das lange erwartete Urteil des CAS (Court of Arbitration for Sports), das heute um 13.30 Uhr auf dessen Homepage im Volltext veröffentlich wurde (http://www.tas-cas.org/d2wfiles/document/3802/5048/0/FINAL%20AWARD%20PECHSTEIN.pdf). Warum der CAS seine Urteile in der englischen Version “Award” nennt, kann man wohl nur erklären, wenn man als Muttersprache Französisch hat (gut, lexikalisch ist die Übersetzung von “Schiedsspruch” mit “Award” immerhin vertretbar, aber eigenwillig…).

Ein Award (Belohnung) im eigentlichen Wortsinne war es für Frau Pechstein sicher nicht:

Sie sieht sich als Opfer einer unbewiesenen Behauptung (Doping), ja als Objekt eines Verdachts, den Sie zu entkräften hat (was misslang), so dass sich die gewohnte Beweisverteilung, nach der es eine Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils gibt, umgedreht hat. Das hat in allen Presseerklärungen ihre Empörung über dieses Vorgehen bestimmt und ihr Gerechtigkeitsgefühl verletzt – sicher nicht nur das ihrige. Infolge der ausgesprochenen Sperre darf sie nicht mehr bei Wettkämpfen antreten. Kondensiert ist es wohl wirklich so, dass bei dem angewandten Test kein Beweis der Einnahme eines Dopingmittels gefunden wird, sondern ein Blutwert, der sich mit “hoher Wahrscheinlichkeit” nur durch Doping erklären lässt.

Sie fragen sich: Was hat das alles mit Arbeitsrecht zu tun?

Viel. Wir wissen nicht, ob Frau Pechstein einen Arbeitsvertrag hat. Im Mannschaftssport ist das übrigens verbreitet, z.B. im Fußball. Würde dort eine Dopingsperre verhängt, läge darin sowohl ein personenbedingter Kündigungsgrund (weil die Arbeit gar nicht mehr ausgeübt werden kann), als auch ein verhaltensbedingter (weil Doping ein schwerer Verstoß ist, der zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt).

Die eigentliche Verbindung zum Arbeitsrecht hat aber rechtshistorische Dimensionen und liegt in unserem Lieblingsfall (“Emmely”), oder jedenfalls der Verdachtskündigung. Wer erinnert sich nicht an die hitzigen Diskussionen zu Verdachtskündigungen? Es geht beständig um Sachverhalte, bei denen eine Aufklärung nicht mehr möglich ist, aber ein Beigeschmack bleibt, den eine Vertragspartei nicht für tolerabel hält. Solche Sachverhalte gibt es natürlich nicht nur im Arbeitsrecht – Dopingjäger spielen nach eigenen Angaben Hase und Igel, sind also bislang immer einen Schritt hinterher, wenn sie Doping beweisen wollen. Das Bedürfnis danach, die Dinge anders als im Strafrecht zu betrachten, war in der Öffentlichkeit auf einmal riesengroß, denn der Sport sollte sauber bleiben bzw. werden. Dass die Unschuldvermutung dabei über Bord gehen würde, hat die überwiegende öffentliche Meinung, anders als bei der arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung, nicht interessiert. Vom CAS war erwartet worden, dass er entweder das Bedürfnis nach “Sauberkeit” (= im Zweifel gegen den/die Sportler/-in) nachgibt oder bei der Unschuldvermutung prinzipientreu bleibt.

Das Interessante ist doch, dass der Sportgerichtshof CAS die Dopingsperre – die auf der Ebene von Frau Pechsteins Lebenswelt dieselbe Qualität hat wie eine fristlose Kündigung der Supermarktkassiererin – jetzt nicht anders begründet, als das BAG es im Falle von Verdachtskündigungen tut. Kurz: Es gibt Fälle, in denen eine Weiterarbeit nicht mehr zumutbar ist, weil ein nicht ausräumbarer Verdacht besteht. Das ist bei Frau Pechstein neu (für das Sport/Dopingrecht), seit 40 Jahren aber ein alter Hut im Arbeitsrecht. Anti-Doping Aktivisten begrüßen dieses Urteil, weil es das erwähnte Hase-und-Igel-Spiel in der Dopingverfolgung beendet. Es lohnt sich sehr, diese Erkenntnis zu nutzen, um zu überlegen, ob das BAG mit seiner Beurteilung der Lebenswirklichkeit bei Verdachtskündigungen nicht ein Beispiel für besonders realitätsnahe Rechtsanwendung gesetzt hat, von deren Prinzipien die Rechtsentwicklung keineswegs abrückt, sondern sich ihnen im Gegenteil nähert. wer das ablehnt, muss auch das Urteil des CAS ablehnen, das die Existenz Frau Pechsteins nachhaltiger treffen dürfte als die notorische Kündigung “Emmely” traf.

NB.: Wer ausführlich begründete Urteile im französischen Stil liebt, kann das CAS-Urteil ja mal ganz lesen, wenn ihm die EuGH-Rechtsprechung zu langweilig wird.


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Topics: Grundsätzliches | 1 Kommentar »

Ein Kommentar to “Claudia Pechstein, das CAS-Urteil und die Verdachtskündigung – über die Phänomenologie der Rechtswirklichkeit”

  1. Wolf Reuter meint:
    25.November 2009 at 6:27 pm

    Nachtrag: Wir wissen jetzt bzw. haben uns belehren lassen, dass Frau Pechstein kein Arbeitsverhältnis hat, sondern Beamtin der Bundespolizei ist (die ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben soll). Das hat mit den geschliderten Prinzipien natürlich nichts zu tun, sondern reflektiert ihre induividuelle Situation. Das Urteil wird aber beamtenrechtlich ähnlich verarbeitet, wie wir es im Beitrag für das Arbeitsrecht dargestellt haben.

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