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Blitzaustritt oder nicht – das BAG überrascht in seiner zweiten Entscheidung zum Blitzaustritt alle

Von Wolf Reuter | 10.Mai 2008

 Der sog. Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband war eines der heißesten tarifrechtlichen Themen. Das Bundesarbeitsgericht hat ihn unter recht weiten Voraussetzungen am 20.02.2008 zugelassen (siehe unseren Blog vom 15.04.2008 und die Pressemitteilung des BAG Nr. 25/08 zum Verfahren 4 AZR 64/07).

Am 7.05.2008 stand das Thema noch einmal auf der Tagesordnung (Pressemitteilung 37/08 zum Verfahren 4 AZR 229/07). Hier ging es um den Blitzaustritt der Berliner Hochschulen aus dem Verband der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes VAdÖD im Januar 2003. Damals waren die Berliner Hochschulen wenige Stunden vor einem teuren Tarifabschluss mit Zustimmung des Verbandvorstandes ausgetreten und hatten so die Erstreckung der Regelungen auf sich selbst abgewendet. Mehrere Kläger waren dagegen mit dem Argument vorgegangen, der Austritt sei unwirksam, weil er die Rechte der Gewerkschaften aus Artikel 9 Abs. 3 GG verletze. Die Vorinstanzen haben das beide anders gesehen.

Das BAG präsentiert nun eine ganz andere Lösung. Im konkreten Fall wäre die ordentliche Kündigungsfrist des Tarifvertrags am30.06.2003 abgelaufen. Er nahm seinerseits einen andern Tarifvertrag für die streitige Leistung in Bezug, der am 15.05.2003 geändert worden und war von einer der arbeitgeberseitigen Tarifvertragsparteien auch später gekündigt worden, während die anderen an ihm festhielten. Der extrem komplizierte Sachverhalt ließ das Thema Blitzaustritt auf einmal in den Hintergrund treten, denn das BAG ermittelte durch Auslegung, dass der verweisende Tarifvertrag einer Hochschule des Landes Berlin auch nur auf die Tarifverträge Bezug nahm, die von der Tarifgemeinschaft der Länder abgeschlossen waren. Der Bezugstarifvertrag war neben der TdL aber von mehreren Arbeitgeberverbänden abgeschlossen, hingegen nur von der TdL gekündigt worden. Damit blieb er unabhängig von der weiteren Entwicklung in der sog. Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG. Das ließ eine einzelvertragliche Änderung bzw. Abbedingung der in Bezug genommenen Zuwendung ohne weiteres zu – und genau hiergegen hatte der Kläger sich gewehrt.

In der mündlichen Verhandlung machte der Senat deutlich, dass er an seiner Rechtsprechung zum Blitzaustritt festhalten würde – alles andere hätte auch überrascht – gleichwohl hier entgegen aller Beurteilungen durch die Vorinstanzen ein Blitzaustritt überhaupt nicht entscheidungsrelevant war.


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