« Iris R, WETTIN-LÖBEJÜN und voller arbeitsrechtlicher Crash | Home | Das ArbGG voll im Griff »
Beraterhinweis: Wenn der Tod naht, kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis
Von Wolf Reuter | 26.September 2011
Wir Juristen sind – milde ausgedrückt – manchmal rechte Trampel:
Die auch hier kommentierte – durchaus kontroverse – Entscheidung des BAG zur Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs motiviert manchen Kollegen jetzt zu einem „Beraterhinweis“. Das ist auch deshalb misslich, weil es von der Entscheidung nur eine Pressemitteilung gibt, die keinerlei Hinweis darauf enthält, welche Begründung das BAG eigentlich annimmt. Man kann der PM aber entnehmen: Der Arbeitnehmer verstarb im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Dadurch (warum auch immer, steht dann sicher in den Urteilsgründen) erlosch der Urlaubsanspruch. Er wandle sich – so das BAG – nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch um.
Das hat einem bloggenden Kollegen keine Ruhe gelassen. Er hat die Entscheidung (Pressemitteilung) jetzt auch berichtet und folgenden Hinweis unter seine Schilderung gesetzt. Ein Blog soll ja auch praktisch verwertbar sein:
„Beraterhinweis
Wenn der Tod auf langer Erkrankung vorhersehbar ist, so sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, damit der Urlaubsanspruch sich in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Dieser ist dann auch vererbbar.“
Es ist ja nichts zynisch genug, um nicht von Juristen aufgenommen zu werden. Möglicherweise droht auch eine neue Haftungsfalle: Die Erben verklagen den Anwalt, weil das Erbe zu gering ausfällt. Hätte der dem Verstorbenen gesagt, er müsse kündigen, dann hätte man auch die Urlaubsabgeltung geerbt. Die Erben finden sicher einen Kollegen, der das vertritt…
Das kling juristisch logisch, aber wie gesagt: Wir wissen ja noch gar nicht, was das BAG genau entschieden hat. Vorsicht wäre daher sicher vor jedem Beraterhinweis angebracht.
Nebenbei und ganz im Ernst: Wollen Sie wirklich noch schnell dem Sterbenden raten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen? Damit die Erben seinen Urlaub übernehmen können? Oder stammt das alles aus einer öffentlichen Ideensammlung für den übernächsten Tarrantino-Film?
Übrigens: Christian Oberwetter hat in der LTO die Hintergründe des Falls bestens aufgearbeitet, auch wenn ich seiner Bewertung weder folgen kann noch will. Man kann dort aber auch nachlesen, welche Schwierigkeiten das Thema aus europarechtlicher Sicht birgt.
Verwandte Artikel
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 3 Kommentare »

26.September 2011 at 12:35 pm
Wer arbeitet, statt den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, wendet dem Arbeitgeber einen Vermögensvorteil zu, auf den dieser keinen Anspruch hat. Dass sich das durch den Tod ändern soll, ist schon unabhängig von den EuGH-Vorgaben schwer einzusehen. Aber ob es wirklich zynisch wäre, in einer solchen Situation den Rat zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu geben, ist doch wirklich die Frage – m.E. handelt eher der Arbeitgeber zynisch und pietätlos, der sich darauf beruft, wer tot sei, könne doch keinen Urlub mehr nehmen.
26.September 2011 at 2:02 pm
Sie wissen als RA immer ganz genau, wenn Sie so einen Ratschlag geben, wann der Betreffende verstirbt, nicht wahr. Es denkt auch keiner daran, dass dann vielleicht Hinterbliebenenrenten ausfallen oder gekürzt werden, weil die Versicherungszeiten zu kurz sind. Es geht halt um das goldenen Kalb namens Urlaub. Da wendet keiner einen Vermögensvorteil zu. Wer arbeitet und keinen Urlaub niimmt, dessen Urlaub verfällt. § 7 IV BURLG schafft nur einenn Ausgleich, wenn der Vertrag zu Ende ist und der Urlaub nicht genommen werden KONNTE. Was hat das zu tun mit Zuwendung? Das kommt davon, wenn man eine unsinnige Argumentation immer weiter treibt. Erst kann U. angespart werden, dann kann er auch bezahlt werden, wenn er gar nicht mehr erfüllbar ist und jetzt soll er auch noch vererbt werden. Ulaub dient der Erholung des Arbeitnehmers, und nur seiner. Das kann man nicht vererben, deshaln “höchstpersönlich”. Hochachtungsvoll, F. Hunter
10.Oktober 2011 at 10:19 am
[...] des Urlaubsanspruchs. Diese hat neuerdings offenbar makabre „Beraterhinweise“ zur Folge, über die Wolf Reuter mit gewohnt feiner verbaler Klinge hier berichtet. Teilen Sie dies mit:TwitterFacebookLinkedInStumbleUponDruckenE-MailGefällt mir:LikeSei der Erste, [...]