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Austritt aus dem Arbeitgeberverband auch als “Blitzaustritt” möglich

Von Wolf Reuter | 15.April 2008

Die Tariflandschaft ist seit einigen Jahren in Bewegung. So zeigte, was in der (tarifpolitisch gesprochen) alten Bundesrepublik nie vorstellbar gewesen wäre, die Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder schon seit Jahren Zerfallserscheinungen. Ursprünglich wurden hier praktisch alle Angestellten des öffentlichen Dienstes in einheitlichen Tarifverhandlungen für Kommunen, Länder und den Bund bzw. deren Arbeitgeber zusammengefasst und gemeinsame Tarifverträge ausgehandelt. Bekanntestes Beispiel ist hierfür der nun weitgehend historische Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die zunehmenden Pressionen auf die Haushalte einzelner Kommunen und Länder ließen mehrere Körperschaften aus diesem Verbund ausscheren.

Das Land Berlin (und in der Folge übrigens auch seine Hochschulen) sind hierfür nur ein Beispiel unter vielen. Auch in der Fachpresse wird dabei vor allem das Phänomen des sog. “Blitzaustritts” diskutiert. Um zu verhindern, dass bei Neueinstellungen eine Tariferhöhung oder vermeintlich ungünstigere Tarifverträge übernommen werden müssen, treten Arbeitgeber vor Abschluss der Tarifverhandlungen aus dem verhandelnden Arbeitgeberverband aus. Interessant werden diese Fälle dadurch, dass die Satzungen meist recht lange Kündigungsfristen vorsehen. Ist natürlich grundsätzlich jedes Mitglied darin frei, unter Einhaltung dieser Fristen aus einem Verein (nichts anderes sind in der Regel Arbeitgeberverbände) auszutreten, so bekommt die Sache eine tarifpolitische Brisanz immer dann, wenn der Austritt unmittelbar vor Abschluss von Tarifverhandlungen erfolgt. In einer noch nicht veröffentlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2007 (7 Sa 1766/06) ging es dabei z. B. um den Austritt der Berliner Hochschulen im Jahr 2003 unmittelbar vor einem vom Land Berlin als insgesamt ungünstig angesehenen neuen Tarifabschluss. Das Verfahren wird am 07.05.2008 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt (4 AZR 229/07).

Die Frage ist dabei stets, ob höherrangiges Recht (gemeint ist grundsätzlich immer Art. 9 Abs. 3 GG) einen solchen Blitzaustritt verbietet. Er ist natürlich für Arbeitnehmer ärgerlich, die neu eintreten (für sie gilt ein ausgehandelter Tarifvertrag dann in der Regel gar nicht mehr), aber auch für die “Altarbeitnehmer”, denn sehr oft werden dann gesonderte (oft auch schlechtere) Tarifverträge mit den austretenden Mitgliedern vereinbart. Dadurch wird die Tariflandschaft unübersichtlicher, aber die Arbeitgeber praktizieren hier durchaus etwas Ähnliches wie die rein interessen- und berufsgruppenorientierten Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite, so etwa die GDL im Falle der Lokomotivführer.

Die meisten Aspekte eines solchen Verbandsaustritts hatte das Bundesarbeitsgericht bereits zu entscheiden, aber gerade der Blitzaustritt ist bislang ein Phänomen, das die Gemüter erregt und zudem eine höchstrichterliche Entscheidung fehlte. Das hat sich am 20.02.2008 geändert, weil das Bundesarbeitsgericht dort erstmals über einen Blitzaustritt zu befinden hatte. Anders als die Vorinstanzen ist der 4. Senat des BAG allerdings zum Ergebnis gekommen, dass es (die Gründe liegen noch nicht vor, wir müssen uns daher auf die Pressemitteilung beziehen) einen nicht akzeptablen Eingriff in die von Verein und Mitglied bedeuten würde, wenn man grundsätzlich unter Berufung auf Art. 9 Abs. 3 GG einen Blitzaustritt, mit dem der Verband einverstanden ist, verbieten würde. Ein solches Verbot unter Berufung auf das Grundgesetz käme vielmehr nur in Frage, wenn der Austritt unmittelbar dazu diene, etwa Tarifverhandlungen zu stören, also in besonders krassen Ausnahmefällen. Ein solcher Fall war hier nicht erkennbar.

Dass diese Begründung ebenso nachvollziehbar wie richtig ist, liegt wohl auf der Hand, sie stellt aber eher eine Ausnahme im vermeintlichen juristischen “Mainstream” dar.

Wie auch das Landesarbeitsgericht Hamburg haben viele Gerichte in der Vergangenheit (u. a. das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin) einen Blitzaustritt abgelehnt, weil sie gerade der Meinung sind, dass hierdurch grundrechtsbezogene Eingriffe stattfinden, die unzulässig seien. Den meisten dieser Argumentationen mangelt es allerdings an einer richtigen Betrachtung der Grundrechtsträgerschaft. Grundrechtsträger von Art. 9 Abs. 3 GG sind zunächst einmal die Vereinigungen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), nicht die einzelnen Arbeitnehmer. Die meisten Klagen wiederum aber gehen von einzelnen Arbeitnehmern aus, die den Verbandsaustritt nicht gegen sich geltend lassen und in den Genuss von tarifvertraglichen Vergünstigungen kommen wollen. In diesem Verhältnis ist es sehr schwer, überhaupt eine Grundrechtsverletzung zu erblicken, denn Art. 9 Abs. 3 GG wirkt nur indirekt auf einzelne Arbeitnehmer. Sofern man es nach der vom Bundesarbeitsgericht ausgehenden Pressemitteilung schon sehen kann, hat das BAG den Finger genau hier auf die Wunde gelegt. Dem ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. Es ist, von individuellen Unterschieden einmal abgesehen, deshalb kaum denkbar, dass am 07.05.2008, wenn ein ähnlicher Fall zur Entscheidung vorliegt, das BAG seine Linie noch einmal revidieren wird.


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