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Anwälte, Beschäftigungsverbote, Urlaub – im Arbeitsrechtsdschungel

Von Wolf Reuter | 14.September 2011

Viele Arbeitnehmer finden den Weg zu uns nicht. Es wird aber jedenfalls aus ideologischen Gründen auch keiner weggeschickt (schrieb nicht einmal sogar der große Kollege J.-H. Bauer aus der schwäbischen Hauptstadt: Anwälte leben nicht davon, Mandate abzulehnen…?). Stimmt schon: Wir vertreten Arbeitgeber, aber das hat nichts mit Ideologie zu tun.

Perspektivenwechsel tut nämlich auch manchmal gut. Und: Auf was so manche Arbeitgeber und ihre Rechtsanwälte kommen, ist schon atemberaubend. Noch atemberaubender ist, wozu man einen Anwalt alles beauftragt.

Die Mandantin ist schwanger und arbeitet in einem Risikoberuf. Ihr wird daher ein ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG) auferlegt. Mit der fixen Mutterschutzfrist zusammen wird es dieses Jahr nichts mehr mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der besteht in einer recht familiären Kleinpraxis (ja – Heilberuf…). Sie schreibt einen kurzen Brief an die Chefin. Dass sie sich, wenn sie Genaueres weiß, wegen einer eventuellen Elternzeit meldet und, ach ja, sie habe ja noch x Tage Urlaub – was denn daraus werde? Freundliche Grüße, im Übrigen…

So eine Unverschämtheit fordert – natürlich – unweigerlich eine anwaltliche Mandatierung heraus. Der Kollege ist formell vom Fach und schreibt dräuend zurück („Hat uns…mit der Wahrnehmung ihrer Interessen [welcher eigentlich?]…beauftragt. Sie haben an folgenden Daten Urlaub:….“).

Es folgt eine Liste von Zeiträumen, die mal abgemacht waren, aber alle in das Beschäftigungsverbot fallen. Zum Schluss die Belehrung:

„Der Urlaub wird während des Beschäftigungsverbots gewährt und genommen, das hierauf keinen Einfluss hat. Urlaub für 2011 verfällt am 31.12.2011 und ist nicht übertragbar.“

Was soll ich denn jetzt sagen/schreiben?

Erster Einfall wäre ja eine schriftliche Gegenfrage: Macht das nicht auch einen Laien misstrauisch – in Deutschland (ausgerechnet!) soll ein Beschäftigungsverbot für Mütter quasi auf den Urlaub angerechnet werden? Kommt man da nicht ins Grübeln? Aber der Kollege ist ja kein Laie.

Zweiter Einfall: Soll ich eine Kopie von § 17 MuSchG kommentarlos, aber unter Angabe des „gegnerischen“ Aktenzeichens an den Kollegen faxen? Oder wird mir das als unsachlich ausgelegt?

Paralysiert bin ich schon. Bekommt man als Arbeitnehmeranwalt jeden Tag so einen XXX [Zensiert] zu sehen? Dann nur eine Bitte an die Kollegen von der Arbeitnehmerfront: Ich habe mir wieder mal ein Stück Verständnis für Euren Frust über die Arbeitswelt erarbeitet – aber ich schreibe solche Briefe nicht, also lasst die Wut nicht immer an mir aus.

Und was noch? Gesellschaftskritik! Ich bin dafür, Anwälte zu fragen. Aber kann man mit seinen Mitarbeitern nur noch per Anwalt kommunizieren?


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 5 Kommentare »

5 Kommentare to “Anwälte, Beschäftigungsverbote, Urlaub – im Arbeitsrechtsdschungel”

  1. ??? meint:
    14.September 2011 at 3:48 pm

    Lieber Advokat und Frauenversteher,

    welche Berufe in Berlin sind so gefährlich, dass man als schwangere “Frau zu zweit” diesen Job nicht ausüben darf?
    Ist diese Dame beim Zirkus im Löwenkäfig oder als Artistin auf dem Trapez? Oder bei der GSG 9?
    Oder Lehrerin an der Rütli-Schule?

    Eigentlich wird dann in den letzten Monaten innerhalb der Firma eine andere, körperlich wenige stressige Stelle angeboten.
    Nachtschicht durfte früher verweigert werden.

  2. Liz meint:
    14.September 2011 at 4:45 pm

    “Soll ich eine Kopie von § 17 MuSchG kommentarlos, aber unter Angabe des „gegnerischen“ Aktenzeichens an den Kollegen faxen? Oder wird mir das als unsachlich ausgelegt?”

    Solange Sie auf die Kopie nicht handschriftlich vermerken “Ich vermute, der Text ist in Ihrer Kanzleibibliothek nur grad nicht auffindbar…ich helfe da gern kollegial kurzfristig aus….. mfkG” ….oder was ähnliches, das mir dabei spitzbübisch durch den humorvollen Sinn schiessen würde – hoffnungsfroh wie unerschütterlich optimistisch, dass jeder mit Humor zur Einsicht befähigt werden kann…. sähe iiiiich da nix Unsachliches…. aber bitte nehmen Sie mich da nicht als tauglichen Maßstab ;-)

  3. Frank Hunter meint:
    15.September 2011 at 9:55 am

    @???? – Die Fragezeichen sind ja wohl Programm, hinter denen Sie sich verstecken. Wo leben SIE denn? Schwanger verträgt sich auch für NICHTFrauenversteher zB nicht mit Darmauskocher/in in der Schlachterei, Autolackierer/in (giftige Dämpfe, schon mal gehört?),Zahnarzthelferin/Zahnärztin (nicht alles im Mund ist giftfrei) undundundund…

  4. Wolf Reuter meint:
    15.September 2011 at 9:58 am

    @Liz – werde Sie nicht zitieren :-) und habe mich für gar keine Antwort entschieden. Kann der Kollege alles nächstes Jahr beim Arbeitsgericht ausbreiten.

    @Frank Hunter – lassen Sie doch. Er/sie hat nur einen Bürojob vor Augen.

  5. rasmus meint:
    15.September 2011 at 3:59 pm

    Worüber regen Sie sich auf? Dass es Anwälte gibt, die trotz formaler Qualifikation wenig Ahnung haben, oder sich nicht trauen, mit den Mandanten Klartext zu reden, und/oder so arm sind, dass sie aus einer aussichtslosen Beratung auf Teufel komm ‘raus noch eine Vertretung oder gar einen Prozess machen müsssen um nicht zu verhungern, ist doch in Fachkreisen allgemein bekannt und kommt meist kumuliert vor. So ein Blödsinn lässt sich meist mit einem Zweizeiler erledigen. Bringt gebührenrechtlich vielleicht absolut nicht allzuviel, ist aber trotzdem “easy money” und führt zur Zufriedenheit des eigenen Mandanten. Kostenmäßig ärgerlich für den Mandanten/RSV/Steuerzahler(PKH) wird es doch erst, wenn statt des Zweizeilers “nächstes Jahr beim Arbeitsgericht” Klage auf Urlaub eingereicht wird, nur um es dem unverschämten Kollegen mal so richtig zu zeigen.

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