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An die sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG muss man nicht einmal denken, um sich später darauf zu berufen…sagt jedenfalls das BAG (?)

Von Wolf Reuter | 27.November 2009

 Den Hinweis auf die bislang unveröffentlichte Entscheidung des 7. Senats vom 12.08.2009 (7 AZR 270/08) verdanken wir dem Beitrag von Stoffels auf dem Blog des Beck-Verlags (siehe http://blog.beck.de/trackback/27726). Dort wird darauf hingewiesen, dass es die letzte Entscheidung des ausgeschiedenen Vorsitzenden des 7. Senats, Herrn Dörner, ist, was die Frage aufwerfe, ob dessen Nachfolger Linsenmaier die dort gefestigte Linie weiterführen würde. Solche Spekulationen hat Dörner selbst mehr oder weniger als Unsinn abgetan (DAI-Jahrestagung Köln, 19.11.2009), mit dem richtigen Hinweis, ein Senat bestehe nicht nur aus einem Vorsitzenden und einige der kontroversesten Entscheidungen der letzten Jahre trügen die Unterschrift von Herrn Linsenmaier als Berichterstatter des Senats.

Die Entscheidung ist viel interessanter als diese an Persönlichkeiten festgemachten Spekulationen. Grund:

Zunächst lässt sie sich in einem kurzen Leitsatz zusammenfassen (nicht amtlich, natürlich):

1.     Auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber sich stützen, wenn die objektiven Voraussetzungen der Norm vorliegen. Einer willentlichen Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Norm bedarf es nicht.

2.     Ein ausdrücklich genannter Sachgrund schließt die sachgrundlose Befristung nicht aus.

Das ist reizvoll. Natürlich ist es vor allem für Arbeitgeber rechtssicher, aber der Reiz liegt woanders, denn das BAG ist nicht uneingeschränkt ehrlich, wenn es das Ergebnis des ersten Leitsatzes als ständige Rechtsprechung verkauft (so aber Rd.-Nr 24 der Entscheidung) und dazu noch auf die Rechtsprechung zur “Vorgängerregelung” (das ist das Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschFG) verweist. Vielmehr kehrt der 7. Senat zu der prägnanten Formulierung aus einem Urteil vom 08.12.1988 (2 AZR 308/88) zurück. Da liest es sich in der Tat wie heutzutage - Müller-Glöge hat das Urteil im Erfurter Kommentar aus dem Jahr 1988 (§ 1 BeschFG, Rd.-Nr. 46 - das war die Erstauflage!) so zusammengefasst, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nicht einmal an das BeschFG denken müssten, um sich darauf später berufen zu können.

Das hat Qualität, führte aber zu Befristungsketten:

Da das Anschlussverbot des BeschFG seit 1996 (die Ursprungsfassung war als kurze Maßnahme gedacht und 1985 eingeführt worden) nur sachgrundlose Befristungen im unmittelbaren Anschluss an andere sachgrundlose Befristungen verbot, wurde gespielt; Sachgrundbefristung 1 Jahr - sachgrundlos 1 Jahr - Sachgrundbefristung 1 Jahr usw. usf.

Um die Sache härter zu machen, war in keinem Vertrag ein Sachgrund, aber auch nirgends das BeschFG erwähnt.

Kam es zum Prozess, berief der Arbeitgeber sich darauf, dass der letzte und damit streitgegenständliche Vertrag stets der nach BeschFG war - bei Einhaltung der objektiven Bedingungen des Gesetzes eine sichere Sache.

Die Landesarbeitsgerichte rebellierten. Sie fingen an, Inzidentprüfungen vorzunehmen, also den Arbeitgeber aufzufordern, die Begründung der Befristung des vorletzten Vertrags darzulegen. Der war ja angeblich eine Sachgrundbefristung - aber wenn die unwirksam war, dass wäre das ja ein unbefristeter Vertrag gewesen - insoweit bestand aber ein Anschlussverbot.

Dagegen sprach die (damals neue) Klagefrist. Der vorletzte Vertrag war nun einmal durch Fiktion als wirksam befristet zu behandeln. Von Bremen bis Brandenburg hagelte es Urteile, die eine Inzidentprüfung forderten. Deshalb hatte ich 1998 diese Ketten in der NZA als arbeitsrechtliche Zeitbomben bezeichnet (S. 1321). Das BAG hatte den ersten Fall dieser Art am 22.3.2000 (7 AZR 581/98) entschieden und lehnte die Inzidentprüfung ab.

Ganz geheuer war dem 7. Senat das aber nicht. Bereits drei Monate später ging ihm das Licht der Befristungskette auf. In einem Urteil vom 28. 6. 2000 (7 AZR 920/98) heißt es auf einmal - schon im Leitsatz! -

“Ein Vertrag ist dann nach § 1 I BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollten. Der entsprechende Parteiwille kann sich auch aus den Umständen ergeben.”

Nanu? hatten wir nicht 12 Jahre vorher die Botschaft erhalten, der Parteiwille sei egal? Wollte man davon abrücken? Nein. In Zifer IV 2 b der Entscheidung steht die Erkenntnis lapidar, ohne jedes Zitat, jeden Abkehrwillen, die reine Erkenntnis sozusagen. Weiter vier Monate später (25. 10. 2000 - 7 AZR 483/99) war das gleichwohl schon die “ständige Rechtsprechung des Senats”.

Das BeschFG war allerdings da schon durch den Regierungswechsel bereits den Heldentod gestorben.

Jetzt aber, im Jahr 2009, kommt alles wieder - nur das Intermezzo aus 2000 ist offenbar im 7. Senat vergessen (oder alle hatten Sabattical im Sommerhalbjahr 2000). Denn - wie eingangs geschildert - der Parteiwille, der ist ja jetzt wieder egal - das ist natürlich, man glaubt es kaum, auch “ständige Rechtsprechung”, zur “Vorgängerreglung”, womit die Katze den Schwanz voll erwischt hätte.

Die Bundesregierung will das TzBfG reformieren und das Anschlussverbot mit einer Wartefrist von einem Jahr neu ausgestalten. Wie die Regelung aussieht, weiß man noch nicht. Wenn es sich um einen Wiedergänger des BeschFG handeln sollte, dann ist die von Stoffels gestellte Frage aus einem anderen Grund richtig - kann der 7. Senat dann an seiner jetzt so etikettierten ständigen Rechtsprechung festhalten oder muss er nicht eigentlich zu der ständigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 zurückkehren? Der Gesetzgeber wird ihm den Gefallen, ein Zitiergebot einzubauen, wohl eher nicht tun. Herr Fischermeier, Sie haben das Wort.


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