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Abmahnung und Kündigung – immer wieder neu

Von Wolf Reuter | 3.Juni 2008

Das Verhältnis zwischen Abmahnung und Kündigung ist ein arbeitsrechtlicher “Dauerbrenner”. Es gibt eine solche Fülle von Entscheidungen, dass auch Spezialisten leicht die Übersicht verlieren. Dabei ist das Prinzip außerordentlich einfach und eine neuere Entscheidung des BAG (Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, http://www.bundesarbeitsgericht.de/) gibt Anlass, das Prinzip noch einmal zu erläutern:Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung seit vielen Jahrzehnten, dass grundsätzlich, bevor ein Arbeitsverhältnis aus verhaltsbedingten Gründen gekündigt werden kann, eine Abmahnung auszusprechen ist. Die Abmahnung soll nichts weiter bewirken, als den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seinen Arbeitsvertrag überhaupt verletzt und dass ihm eine Kündigung droht, wenn er ein solches Verhalten fortsetzt. In der Kündigungsandrohung sieht übrigens der bei weitem häufigste Fehler “selbstgestrickter” Abmahnungen. Viele Arbeitgeber trauen sich hier zu wenig – eine Abmahnung ist zur Vorbereitung einer Kündigung allerdings leider völlig wertlos, wenn aus ihr nicht die klare Botschaft hervorgeht, dass in einem Wiederholungsfall gekündigt werden würde. Empfehlenswert ist die auch in vielen Formularbüchern (möglicherweise, das ist nicht geklärt, auf den verstorbenen Prof. Hümmerich zurückgehende) Formulierung, die in etwa lautet:

… Sollte sich ein solches Verhalten wiederholen, dann müssen Sie mit weitergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese können im Einzelfall ggf. auch ohne weitere Abmahnung zu Kündigungen führen, je nach der Schwere des Verstoßes auch dazu, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich, d.h. fristlos gekündigt wird …

Ein besonderes Problem liegt in dem ersten Teil der Formulierung, in dem es ja heißt, dass sich ein “solcher” Verstoß nicht wiederholen darf. Darin liegt eine wirkliche Schwierigkeit. Denn das Wörtchen “solche” ist nicht unbedeutend, sondern nimmt auf die Rechtsprechung des BAG Bezug, nach der ein gleichartiger Verstoß abgemahnt sein muss, wenn man einen bestimmten Sachverhalt zur Kündigung heranziehen will. Kommt ein Arbeitnehmer ständig zu spät und ist er deshalb abgemahnt worden, dann liegt eine solche Gleichartigkeit nicht vor, wenn er ein völlig anderes Fehlverhalten – nach der Abmahnung – an den Tag legt, also z. B. nun der Anweisung seines Vorgesetzten zuwider handelt, eine bestimmte Präsentation auf der Software “Powerpoint” zu erstellen und mit einem Beamer abzuhalten, statt ständig Overhead-Folien zu benutzen. Die beiden Leistungsbereiche, um die es hier geht, berühren sich überhaupt nicht. Deshalb kann bei dem zuletzt genannten Verstoß eine Kündigung schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil nicht bereits im selben Bereich eine Abmahnung vorliegt.

Aber auch wenn die Verstöße gleichartig sind, gibt es für den Arbeitgeber oft keine Rechtssicherheit. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) zeigt das sehr deutlich und weist auch noch auf ein besonderes prozessuales Problem hin. Der Arbeitgeber hatte sich dort durch drei Instanzen beharrlich auf den Standpunkt gestellt, es sei einschlägig abgemahnt worden – und zwar mehrfach – und nun sei die Zeit der Kündigung gekommen, da ein erneuter Verstoß vorliege. Offenbar sollten, soweit sich der Sachverhalt der Entscheidung aus der Veröffentlichung entnehmen lässt, nach der Anweisung des Arbeitgebers bestimmte wichtige Kunden grundsätzlich persönlich vom Arbeitnehmer besucht werden, der überließ dies allerdings lieber beauftragten Subunternehmern oder Agenturen.

Das Gericht muss, und über diese Hürde muss jede verhaltensbedingte Kündigung springen, bewerten, ob die Verstöße (sowohl der abgemahnte als auch derjenige, der Anlass der Kündigung ist) auch wirklich so gravierend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen können. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht ist in jenem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dies sei nicht der Fall. Der Kündigungsschutzklage wurde deshalb stattgegeben. Der Arbeitgeber hat hiergegen die – offenbar zugelassene – Revision eingelegt und ist damit gescheitert. Das hat auch einen prozessualen Grund. Denn das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal sehr deutlich darauf hingewiesen, dass es bei der Gleichartigkeit der Verletzungen, also im Verhältnis zwischen Abmahnung und Kündigungsgrund, einen sehr großzügigen Maßstab anlegt. Es reichen Ähnlichkeiten und Überschneidungen (vgl. Rd.-Nr. 43 der Entscheidung) völlig aus. Der Maßstab des LAG im konkreten Fall war viel zu eng gewählt, die Entscheidung daher eigentlich rechtsfehlerhaft. Allerdings kam das BAG auch zu dem Ergebnis, dass die Bewertung des LAG, die Verstöße seien nicht gravierend genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen, frei von Rechtsfehlern sei. Hier scheitert der Arbeitgeber deshalb, weil es sich dabei um eine Tatsachenwürdigung handelt, die in aller Regel nicht “revisibel” ist, d.h., vom Bundesarbeitsgericht nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann (die Ausnahmen fallen nicht ins Gewicht).

Im Kontext verhaltensbedingter Kündigungen zeigt das, mit wie viel Vorsicht und Augenmaß man an die Sache herangehen muss. Ist ein Verstoß nicht außerordentlich gravierend, sind freiwillige Auflösungsgespräche allemal besser, als durch drei Instanzen und über ca. 2,5 bis 3 Jahre Verfahren zu führen.

Dass dies aber – das räumen wir ein – eine arbeitsrechtliche Binsenweisheit ist, ändert nichts daran, dass dennoch ständig gegen sie verstoßen wird.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 3 Kommentare »

3 Kommentare to “Abmahnung und Kündigung – immer wieder neu”

  1. I. G. meint:
    13.Juli 2009 at 7:19 am

    Das soll mal jemand verstehen! Wenn die Arbeitsgerichte quasi nach Lust und Laune entscheiden dürfen, kann man offenbar im Voraus nie abschätzen, ob sich eine Klage überhaupt lohnt oder nicht. War bei meiner Kündigung genauso, jeder Richter hat die gleiche Abmahnung anders bewertet! Da Arbeitsrecht soll doch Rechtssicherheit und nicht Verwirrung stiften…

  2. Wolf Reuter meint:
    13.Juli 2009 at 9:28 am

    Rechtssicherheit ist ja auch das Stichwort für den Arbeitgeber. Wenn Sie hunderte oder tausende Arbeitsverhältnisse haben, wirkt sich die Unsicherheit ja noch dramatischer aus. Ja, und Abmahnungsprozessse, die halte ich persönlich für absolut sinnlos. Hoffentlich haben Sie den Prozess gut überstanden.

  3. I. G. meint:
    16.Juli 2009 at 7:10 am

    Bei dem Prozess ging es mir nur noch um eine vernünftige Kündigung für meinen Lebenslauf – arbeiten wollte ich für diesen Vorgesetzten nicht mehr.

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