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Abfindungen werden auf Hartz IV angerechnet – Haftungsfalle für Arbeitgeber
Von Wolf Reuter | 1.November 2009
Anmerkung zu den soeben veröffentlichten Gründen des Urteils des BSG vom 3.03.2009 – B 4 AS 47/08 R = NJW 2009, 3323, mit wichtigen Konsequenzen für die Anrechnung von Abfindungen auf ALG II und die Arbeitgeberhaftung (Sie haben richtig gelesen!)
ALG und Abfindung
Mit Arbeitslosengeld II (“Hartz IV” im Volksmund) beschäftigen sich schon so viele andere, aber diese Nachricht ist für die anwaltliche Praxis wichtig.
In dieser kommt bekanntlich die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen häufig vor – das dabei notorische Problem, wie man die meist vereinbarte Freistellung – unwiderruflich, widerruflich? – sozialversicherungsrechtlich zu handhaben hat, ist Gott sei Dank gelöst. Nach der Unsicherheit, die das Bundessozialgericht 2003 ausgelöst hatte, als es schien, unwiderrufliche Freistellungen ließen die Sozialversicherungspflicht entfallen, war das auch dringend nötig (siehe unseren Blogeintrag vom 8.12.2008 für Details).
Die andere gestellte Frage an den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers ist die nach der “Anrechnung” der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Für Arbeitnehmervertreter ist die Frage auch nicht irrelevant, denn der Arbeitgeber kann bestimmte Hinweispflichten auf solche Probleme haben, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
Anrechnung von Abfindungen auf “Hartz IV” ?
Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I findet natürlich, allen anderslautenden Gerechten zu Trotz, nie statt. Das ist ein sich hartnäckig haltender Unfug, wie die nicht ausrottbare Legende, die dreimalige (erfolglose) Stellung eines geeigneten Nachmieters befreie den Mieter von seinen Mietvertragspflichten. Das Kabinett Kohl V ist aber nicht ganz unschuldig, denn damals hat man eine Anrechung erwogen, unter dem Proteststurm, der sich einstellte, dann aber gelassen, obwohl sie eigentlich schon im Gesetz stand.
Beim ALG II sieht es anders aus. Hier wird nur sog. Schonvermögen nicht angerechnet (das Schwarz-Gelb jetzt erhöhen will). Das ist aber nur eine Betragsgrenze. Das BSG hat jetzt entschieden, dass Abfindungen voll anzurechnen sind. Das war teilweise bezweifelt worden, weil nach § 112 III Nr. 1 a SGB II Einkommen anrechnungsfrei bleiben, die “zweckbestimmt” sind. Der Kläger des Verfahrens argumentierte, das sei bei Abfindungen deshalb der Fall, weil sie gerade den Fortfall des Arbeitsplatzes kompensieren sollen. Nach Meinung des BSG liegt die Zweckbestimmung aber nicht im Zahlungsgrund, sondern, im Wortsinne, nur dann vor, wenn das Geld ausschließlich für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll. Wenn das “Hauskauf” ist, sollen sich von uns aus die Sozialgerichte damit herumschlagen. Jedenfalls steht fest, dass Abfindungen auf ALG II angerechnet werden.
Die haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber bei verspäteter Zahlung
Das BSG hat aber auch eine neue Haftungsfalle für Arbeitgeber aufgetan, von der wir noch hören werden. Die Fallkonstellation war nämlich sehr typisch. Die Zahlung der Abfindung war mit dem Ende des Arbeitsvertrags fällig.
Meist fällt der Arbeitnehmer dann ja nicht in das ALG II, sondern bezieht idR ein Jahr lang ALG I. Teuflisch: Die Abfindung wurde verspätet gezahlt, sie floss erst in der ALG II-Phase zu. Dann schlägt die Anrechnung durch. Der Arbeitgeber hat sicher erwartet, der maximale Schaden sei der Zinsschaden. Weit gefehlt. Wäre pünktlich gezahlt worden, dann wäre die Abfindung zu retten gewesen, beispielsweise durch eine Zahlung auf Wohneigentum, eine Schenkung oder wer weiß was. Jetzt leitet der Arbeitnehmer das Geld ans Amt durch.
Dem BSG fällt dazu ein:
“…Daher kann der Umstand, dass die Abfindungsteilzahlungen dem Kl. erst mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit zugeflossen sind, an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden, sondern allenfalls einen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber zur Folge haben. Nur in diesem Verhältnis ist ein Ausgleich zu suchen…”
Das ist eine deutliche Warnung an die Arbeitgeber.
Bei von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen sollte die Zahlung pünktlich erfolgen. Den Schadensausgleich stellen wir uns zwar reizvoll vor (geht der Schadensersatz im Weg des circulus vitiosus auch ans Amt, was ihn perpetuiert – ist das eine neue Finanzierungsquelle in der Sozialversicherung
?). Arbeitgeber sollten von ihren Rechtsanwälten aber darauf hingewiesen werden, so wie man Arbeitnehmer auf die Anrechnung hinweisen muss.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 1 Kommentar »





















12.April 2010 at 1:11 pm
sehr interessanter blog und das eine buch hab ich davon
das ist echt super das buch