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Zu Pfingsten sind die Geschenke am geringsten…

Von Wolf Reuter | 21.Mai 2010

Das gilt vor allem für Arbeitgeber.

Deshalb hat das BAG gleich bei zwei spannenden Fällen vor Pfingsten die Spannung zusätzlich erhöht, indem es sie nicht – obwohl die Fachöffentlichkeit sehnlich wartete – entschied, sondern die beiden gleich zum EuGH durchreichte. Das Pfingstprogramm also:

und

Vorhang auf:

Fall 1: Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst

Die gibt es natürlich nicht. Da der öffentliche Dienst überaltert, kann man allenfalls Junge, keine Alten diskriminieren. Macht weniger Spaß vielleicht, aber genau das geschah im alten Tarifsystem, dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Dort sind die Entgelte u.a. von der Lebensaltersstufe abhängig. Einfach gesagt: Höheres Alter = mehr Geld. Das verstößt nach Auffassung mindestens zweier Landesarbeitsgerichte aber gegen die europarechtliche Vorgaben, die unter anderem im AGG ihren Niederschlag gefunden haben und die eine Altersdiskriminierung (die – juristisch – auch an Jungen vollzogen werden kann) eben verbieten. Schönes Ergebnis: Die Kläger sollen immer das höchste Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, das nach den Lebensaltersstufen anfiel, auch, wenn es sich um junge Küken handelte – damit sie nicht mehr diskriminiert sind. Schon vor Griechenland konnte sich das die öffentliche Hand nicht leisten, jetzt sieht es ernst aus.

Den BAT gibt es nicht mehr. Er ist meistenteils abgelöst worden, u.a. durch den Tarifvertrag der Länder (TV-L). Der ist nicht diskriminierend, kennt aber Überleitungsvorschriften. Wie bei allen Tarifwechseln sehen die vor, dass man nach dem zuletzt im alten System verdienten (richtigen, also diskriminierungsfrei berechneten = höchsten) Entgelt in das neue System übergeleitet wird. Hat A also 3500 EUR gehabt, weil er als Junger diskriminiert wurde, muss er aber eigentlich 4000 EUR bekommen, dann sind 4000 EUR die Grundlage für seine Eingruppierung im TV-L.

Oder nicht?

Müssen dann alle, auch die Mitarbeiter, die z.B. die höhere Bezahlung nicht mehr fordern können, weil sie alle Ausschlussfristen versäumt haben, aus dem BAT zum höchsten Satz übernommen werden?

Warum nicht?

Zweifel kann man haben, weil die Parteien weder in den TV-L noch in den Überleitungstarif etwas Alterdiskriminierendes hineingeschrieben haben. Andererseits hätten sie aber, weil sie ja die Tarifparteien sind, die Bezüge allen Mitarbeitern auch um 50% kürzen können (ähnlich wie bei den Griechen, denen das aber egal ist, weil sie ja angeblich nichts versteuern müssen, aber lassen wir das). Das geht tarifrechtlich: Art 9 GG! Und es gibt kein Vertrauen auf ewig steigende Bezüge. Wenn das aber geht – warum sollen dieselben Tarifparteien nicht festlegen können, dass das Bezugsentgelt für die Überleitung von BAT nach TV-L eben nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen hat, egal, ob die mal diskriminierend war oder nicht. Sonst hätte man ja so etwas wie die arbeitsrechtliche Variante der berühmten “Fruit of the Poisonous Tree Doctrine” kreiert.

Vor so viel (gedanklicher) Akrobatik ging auch das BAG in die Knie und will vom EuGH wissen, ob allmächtige europäische Regeln nun so weit gehen, dass sie sich gegen Art. 9 GG durchsetzen. Das ist übrigens (nur) unsere Verfassung. Man kann ja mal fragen…Beschluss vom 20.05.2010 – 6 AZR 319/09 (A).

Fall 2: “Ich will endlich wissen, warum ich diskriminiert bin…”

Der ist – viel – einfacher. Nehmen wir an, jemand wird nicht diskriminiert, er/sie erhält – einfach so – eine Absage auf seine/ihre Bewerbung.

Das machen alle Personaler so. Aufmunternde Worte, (oder: woran hat es gelegen?) – das gibt es nicht mehr, zu groß die Gefahr, dass man ins AGG-Fettnäpfchen tappt.

Jetzt sagt die Klägerin sich: Ich bin ja eine Frau. Und ich bin ja außerdem in Russland geboren. OK: Das mag 1961 gewesen sein: Unverschämtheit! Alt bin ich ja auch noch!

Dummerweise steht auf der Absage eben nicht “Absagen: Frau, Russin, alt, dumm…” – sondern nichts.

Könnte ja sein, dass man trotzdem diskriminiert wurde. Vielleicht haben die bei der Absage im Personalbüro gesessen und gegiftet “Ha ha, die Russentusse, nicht mal unter 25 und blond, und auch noch Programmiererin? Na die fängt sich ‘ne Absage”.

Könnte ja sein.

Weil es nur sein könnte, hatte das LAG Hamburg am schicksalhaften 9. November 2007 (!) geurteilt, wenn es keine Indizien für eine Diskriminierung gäbe, außer, dass man sie halt auch nicht ausschließen könne, gebe es auch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, zu erfahren, warum man abgelehnt worden sei.

Das BAG findet das – schwierig. Und – genau, reicht an den EuGH weiter (Beschluss vom 20.05.2010 – 8 AZR 287/08 (A)).

Wir stellen uns schon vor, wie solche Auskünfte künftig aussehen: “Ja klar – wir haben uns auf die Schenkel geklopft vor Lachen! Solche haben hier keine Chance – Russin UND Frau! – was denken Sie sich! Scheck haben wir beigefügt, wg. AGG und so.”

Aber andererseits: Arbeit für Anwälte.

In diesem Sinne: Frohes Pfingstfest.


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Literatur zum Thema

Die schenkende Gesellschaft
Davis, Natalie Zemon
EUR 12,90


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