Reuter Arbeitsrecht

Kommentar des Tages

Die Ehegattenaffäre lässt mir keine Ruhe. Georg Schmid, bereits gebeuteltes Fraktionsmitglied der CSU im bayerischen Landtag, erwischt es gerade besonders hart. Jetzt ermittelt auch die Staatsanwaltschaft - wegen Scheinselbständigkeit. Gemeint ist natürlich: Wenn tatsächlich ein Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau vorgelegen hätte, dann wären für den ja Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung abzuführen gewesen. Fiktiv. § 266a StGB bestraft den, der das vorsätzlich nicht macht. Den „Vorsatz“ hat die Rechtsprechung allerdings vor langer Zeit abgeschafft. Nicht zahlen = Strafen, lautet die Praxis. Der Unternehmer hat die Gesetze zu kennen. Herr Schmid ist Politiker (freilich in der Landespolitik) und spürt nun am eigenen Leibe den Irrsinn dieser Gesetzesanwendung. Von der falschen Einschätzung einer Selbständigkeit bis zur Vorstrafe eben, von den Kosten der damit verbundenen Verfahren mal ganz zu schweigen. Die Zusammenhänge, warum bestimmte Gesetze in einigen Fällen haarsträubende, ja, existenzvernichtende Folgen haben, die versteht man als Politiker oft nicht. Deshalb: Bleiben Sie doch in der Politik, Herr Schmid. Werben Sie bei Ihren Kollegen für transparentere und vor allem handhabungssichere Gesetze auf so drögen Ebenen wie dem Arbeits- und Sozialrecht. Viele meiner Mandanten haben das durchgemacht, was Ihnen bevorsteht. Schadenfreude will sich da bei mir gar nicht einstellen. Es ist furchtbar. Ein freundlicher Hinweisgeber hat mich übrigens auf das bayerische 28/2000, dort S. 792 aufmerksam gemacht. § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 8.12.2000 erlaubte die Ehegattenbeschäftigung, die 2000 eigentlich verboten wurde, tatsächlich auch weiterhin, wenn es sich um bestehende Verträge handelte. Insoweit ist alles völlig legal gelaufen - dennoch spricht man jetzt von einem Skandal. Uli Hoeneß, der Aufsichtsrat bleiben darf, hat wenigstens mutmaßlich gegen Gesetze verstoßen.

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Kein Erkenntnisgewinn wegen anwaltlicher Fehlleistung (vulgo: “Klatsche”)? Zur Auswahl von Bewerbern an kirchlichen Fachhochschulen und Artikel 33 GG!

Von Wolf Reuter | 13.Oktober 2010

 Viel interessanter, als es scheint: BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 (PM). Der Fall klingt für Viele nach Nischenprodukt, zeigt aber eine neue Facette des sog. Kirchenarbeitsrechts.

Bekanntlich (auch wir haben schon darüber berichtet) hat ein Bewerber im öffentlichen Dienst einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach dem Prinzip der “Bestenauslese” (schauder…) muss jeder Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst an den besten Bewerber vergeben werden (Art. 33 GG, der allerdings nur von “öffentlichen Ämtern” spricht). Um das gerichtlich nachprüfen zu können, muss das Auswahlverfahren dokumentiert sein. Die Wiederholung eines fehlerhaften Verfahrens (“ich bin aber doch der allerbeste gewesen!”) kann der abgelehnte Bewerber – vorzugsweise im Wege der einstweiligen Verfügung – erzwingen (“Konkurrentenklage”). Schafft der Dienstherr Fakten (indem er den “anderen” einstellt), steht seit Neuestem gegen alle Zweifler fest, dass Schadensersatz geschuldet ist. Der kann teuer werden, weil der Bewerber so zu stellen ist, als hätte er den Job bekommen.

Jetzt kommt die kirchliche Blutgrätsche. Eine Berliner Fachhochschule ist eine Körperschaft es öffentlichen Rechts (dieser Status ist ihr durch ein Gesetz verliehen worden). Sie ist aber in kirchlicher Trägerschaft. Ein Jurist (vermutlich Rechtsanwalt) bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Professur und – wird abgewiesen. Er argumentiert, Art. 33 GG sei verletzt und klagt sich bis zum BAG.

Spannend: Gilt Art. 33 GG auch für kirchliche Einrichtungen? Was ist stärker – die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, das Art. 33 bzw. seine Anwendung nahelegt, oder der kirchliche Einfluss, der letztlich bedeutet: “Wir sind nicht der Staat und können uns unsere eigenen Auswahlkriterien zurechtlegen”?

Die Frage bleibt – unbeantwortet! Wegen eklatanter Prozessmängel, die wohl oder übel ein Fehler des klagenden Juristen (oder seiner Anwälte) sein dürften. Jedenfalls lässt das BAG kaum einen anderen Rückschluss möglich erscheinen. Das BAG lässt die hochinteressante Frage einfach unbeantwortet, weil der Mann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machte, die Stelle aber längst besetzt worden war. In diesem Fall hätte er spätestens nach dem Urteil des BAG vom 19. 2. 2008 (9 AZR 70/07) zu einem Schadensersatzanspruch übergehen müssen – was als Klageänderung möglich wäre, aber einfach unterlassen wurde (!). Noch schlimmer: In der Pressemitteilung des BAG vom 12.10.2010 heißt es, der Kläger habe gar nicht geltend gemacht, der beste Bewerber gewesen zu sein (!!!). Dann, ganz ehrlich, braucht man so eine Klage auch gar nicht erst anzustrengen.

Fazit: Kein Erkenntnisgewinn wegen anwaltlicher Fehlleistung.


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