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Kein Erkenntnisgewinn wegen anwaltlicher Fehlleistung (vulgo: “Klatsche”)? Zur Auswahl von Bewerbern an kirchlichen Fachhochschulen und Artikel 33 GG!
Von Wolf Reuter | 13.Oktober 2010
Viel interessanter, als es scheint: BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 (PM). Der Fall klingt für Viele nach Nischenprodukt, zeigt aber eine neue Facette des sog. Kirchenarbeitsrechts.
Bekanntlich (auch wir haben schon darüber berichtet) hat ein Bewerber im öffentlichen Dienst einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach dem Prinzip der “Bestenauslese” (schauder…) muss jeder Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst an den besten Bewerber vergeben werden (Art. 33 GG, der allerdings nur von “öffentlichen Ämtern” spricht). Um das gerichtlich nachprüfen zu können, muss das Auswahlverfahren dokumentiert sein. Die Wiederholung eines fehlerhaften Verfahrens (“ich bin aber doch der allerbeste gewesen!”) kann der abgelehnte Bewerber – vorzugsweise im Wege der einstweiligen Verfügung – erzwingen (“Konkurrentenklage”). Schafft der Dienstherr Fakten (indem er den “anderen” einstellt), steht seit Neuestem gegen alle Zweifler fest, dass Schadensersatz geschuldet ist. Der kann teuer werden, weil der Bewerber so zu stellen ist, als hätte er den Job bekommen.
Jetzt kommt die kirchliche Blutgrätsche. Eine Berliner Fachhochschule ist eine Körperschaft es öffentlichen Rechts (dieser Status ist ihr durch ein Gesetz verliehen worden). Sie ist aber in kirchlicher Trägerschaft. Ein Jurist (vermutlich Rechtsanwalt) bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Professur und – wird abgewiesen. Er argumentiert, Art. 33 GG sei verletzt und klagt sich bis zum BAG.
Spannend: Gilt Art. 33 GG auch für kirchliche Einrichtungen? Was ist stärker – die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, das Art. 33 bzw. seine Anwendung nahelegt, oder der kirchliche Einfluss, der letztlich bedeutet: “Wir sind nicht der Staat und können uns unsere eigenen Auswahlkriterien zurechtlegen”?
Die Frage bleibt – unbeantwortet! Wegen eklatanter Prozessmängel, die wohl oder übel ein Fehler des klagenden Juristen (oder seiner Anwälte) sein dürften. Jedenfalls lässt das BAG kaum einen anderen Rückschluss möglich erscheinen. Das BAG lässt die hochinteressante Frage einfach unbeantwortet, weil der Mann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machte, die Stelle aber längst besetzt worden war. In diesem Fall hätte er spätestens nach dem Urteil des BAG vom 19. 2. 2008 (9 AZR 70/07) zu einem Schadensersatzanspruch übergehen müssen – was als Klageänderung möglich wäre, aber einfach unterlassen wurde (!). Noch schlimmer: In der Pressemitteilung des BAG vom 12.10.2010 heißt es, der Kläger habe gar nicht geltend gemacht, der beste Bewerber gewesen zu sein (!!!). Dann, ganz ehrlich, braucht man so eine Klage auch gar nicht erst anzustrengen.
Fazit: Kein Erkenntnisgewinn wegen anwaltlicher Fehlleistung.
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