« Die Sprache und die Wahrheit - Plädoyer für Tuyuca als neue Gerichtssprache | Home | ELENA, das Datenmonster, das Demokratielehrstück oder die Seifenblase? »
Von Wolf Reuter | 4.Januar 2010

Das war dringend notwendig - wir haben unsere Urlaub-FAQ (lesen Sie doch mal nach: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/urlaub-unserere-faqs-von-arbeitsunfahigkeit-bis-zwangsweise-durchsetzung) überarbeitet. Bislang hatten wir dort leider immer noch die Auswirkungen der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH als begrenzt dargestellt, weil die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei und daher angeblich nur für den öffentlichen Dienst gelte. Falsch, denn das BAG hat sich zwischenzeitlich ja anders entschieden (Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07) und entwickelt das Bundesurlaubsgesetz jetzt “richtlinienkonform” fort - so brauchen wir keinen Gesetzgeber mehr, der hat das Gesetz ja noch nicht geändert. Die Instanzen machen das mit (z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2009, 9 Sa 163/09). Dem aufmerksamen Leser danke für den Hinweis.
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht |
Kommentare