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Todernst
Von Wolf Reuter | 13.Februar 2012
Aus einem Arbeitsvertragsentwurf:
„…Es ist ausdrücklich untersagt, betriebsfremde Datenträger wie z.B. USB-Sticks, CDs, etc. in den Betrieb mitzubringen, ohne dass der Arbeitgeber zuvor schriftlich zugestimmt hat und ohne vorherige Überprüfung auf Viren, unabhängig davon, ob beabsichtigt wird, diese Datenträger dort zu nutzen oder in sonstiger Weise zu verwenden…“
Klar ist immerhin: Der Autor hat miese Erfahrungen und meint es ernst mit der Datensicherheit. Todernst.
Andernorts (philosophisches Seminar) fragt man sich, ob man ernsthaft die Fristlose kriegt, wenn man mit der neuesten Springsteen-CD erwischt wird. Oder ob man, wenn man nicht verwendet, sonst noch irgendwie nutzen kann. Ohne zu verwenden.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »

13.Februar 2012 at 10:11 am
Es gibt Betriebe (neiiiin, keine hochgeheimen Forschungs- oder Entwicklungsabteilungen oder so), da kommen Sie ohne eine Dauer-Berechtigungskarte (hübscher kleiner laminierter Ausweis mit der Gerätenummer Ihres Handys) nicht mal an Ihren Arbeitsplatz. Die werden einfach mal so notiert, gespeichert. An den Arbeitsplatz, an den Sie eh nur mit Fingerabdruck-Scan gelangen. Und wehe, wenn Sie grübeln oder schüchtern nachfragen, ob der Fingerabdruck auch mal wieder gelöscht wird…. zB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses…..
Registriert , gespeichert oder eben verboten wird heute am Arbeitsplatz so manches, bei dem Verwendung und Weiterverwendung die Augenbrauen lupfen lassen. Beim Handy: Selbst wenn Sie das Teil dort weder benutzen, noch eigentlich bei sich haben dürfen, geschweige denn eingeschaltet, sondern im Spind lassen. Wobei ich für das Benutzungsverbote am Arbeitsplatz je nach Job durchaus Verständnis aufbringe – die Kassiererin, die an einer Kasse Privattelefonate mit den beiden untereinander zuhause zankenden Kindern führt, weil der Erzeuger der beiden daheim sich das Zepter, bzw das Telefon aus der Hand nehmen lässt, sind weder für Kollegen noch Kundenschlangen der Hit. Höchstens skurrile Abwechslung. Bei einer früheren “ReNoPattie” , die mehr privat telefonierte, als Arbeit vom Tisch zu bekommen wurde das allerdings dann anders als durch Verbot der Privathandynutzung am Arbeitsplatz gelöst….. Und USB-Sticks oder CDs/DVDs an einem Arbeitsplatz, bei dem Viren und anderes Gewürm bei zB papierlos geführten Kanzleien inkl. nur noch elektronisch geführten Fristenkalendern etc nicht absehbare Schäden auslösen…. kriegt sicher mancher RA schon beim Gedanken daran mehr als Gänsehaut.
14.Februar 2012 at 4:43 am
Meine Anwältin hatte mir vor einiger Zeit von einem ähnlichen Fall berichtet. Es ist schon verständlich wenn es gewisse Verbote gibt. Insbesondere wenn man als Firmeninhaber vielleicht schon ein gebranntes Kind ist. Aber ich frage mich wirklich wie die angeführte Bruce Springsteen CD auf Viren überprüft werden soll, außer es handelt sich vielleicht beim Arbeitgeber um ein entsprechend eingerichtetes Labor. Das selbige CD aber in keinster Weise genutzt werden soll, das ist doch schon mit der Vorgabe nicht möglich. Schließlich ist ja auch schon so eine Virenüberprüfung ein, wenn auch nicht ganz normale, Nutzung. Aber mal Spaß beiseite, da klagen Arbeitgeber landauf landab über die schlechte Bildung des Nachwuchses und bringen dann solche Arbeitsvertragsklauseln raus. Da hat doch nicht nur der Nachwuchs ein erhebliches Nachholbedürfnis.