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Schwarzarbeit ganz schwarz
Von Wolf Reuter | 1.September 2010
Schwarzarbeit ist ein politisches Thema. Schwarzarbeitsbekämpfung wird immer dann besonders in den Vordergrund gestellt, wenn man politisch – wieder mal – keine Lust hat, die Ursachen der Schwarzarbeit anzugehen (in willkürlicher Reihenfolge: zu hohe Steuer- und Abgabenlasten, undurchschaubare Sozialversicherungssysteme, Sparwut bei Auftraggebern wie dem Staat).
Allerdings: Sie ist natürlich illegal. Sehr sogar. Man vereinbart etwa in einer spielothek (so im hier besprochenen Fall des Urteils des BAG vom 17.3.2010 – 5 AZR 301/09), dass “offiziell” eine geringfügige Beschäftigung für 400 EUR vorliege und steckt inoffiziell fast einen zusätzlichen Tausender ein.
Dreist wird es eigentlich erst, wenn – wie hier – der/die Schwarzarbeiter/-in “ihr” Geld will. Nachdem man alles gemeinschaftlich am Staat vorbeigeschleust hat, streitet man sich vielleicht ein bisschen. Und dann kommt einer und sagt, er habe eine “Nettolohnabrede”, und klagt sie auch noch ein! Die Nettolohnabrede ist etwas, von dem man Arbeitgebern nur abraten kann. Nettolohnabreden bedeuten, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Netto bekommt, alle Lasten inklusive Lohnsteuer trägt indes der Arbeitgeber. Mit dieser Idee ging die Dame hier Gericht. 400 EUR brutto aus der offiziellen Quelle zusammen mit den 900 EUR “schwarz” sollten zusammen sicher 1.300 EUR geben – aber eben nicht brutto, sondern netto (auf die Hand, sozusagen). Wie das?
Wie interessant das Problem ist, zeigt der Lauf durch die Instanzen: Das Arbeitsgericht hat abgewiesen, das LAG zugesprochen, da BAG wieder abgewiesen.
Grund der Wirrnisse ist § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach behandeln die Sozialversicherungen Schwarzgeld wirklich als Nettolohnabrede. Die Klägerin meinte, damit sei die Sache klar. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte das schon 2008 so gesehen (Urteil vom 25.11.2008 – 5 Sa 174/08). Für den Schwarzarbeiter eine erhebliche Belohnung. Das LAG M-V (bekannt – im Ernst – für qualitativ erstklassige Rechtsprechung) hatte sich dazu auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 26. 2. 2003 – 5 AZR 690/01) gestützt und damit wohl eine Ente in die Welt gesetzt. Angeblich nämlich hatte das BAG damals § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV herangezogen, um eine Nettolohnabrede zu fingieren. Leider nein. Das steht in dieser Entscheidung nicht drin, und das LAG München hat die Sache nicht ausrecherchiert.
Eigentlich ist die Sache klar: § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV fingiert die Abrede bloß, um es den Sozialkassen zu erleichtern. Fiktion und Realität sind aber begriffsverschieden: In praktisch allen Fällen ist aber tatsächlich nie ein Nettolohn “vereinbart” worden; die Absprache beschränkt sich gerade darauf, Steuern und SV zu “sparen”.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hat – so das BAG jetzt ausdrücklich – keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Abreden über einen Lohn sind danach im Zweifel immer brutto, ob schwarz oder weiß.
Alles andere wäre auch – absurd?
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