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Von Wolf Reuter | 25.August 2010
Das gilt, wie es aussieht, jedenfalls für dieses ungenannte Schuhgeschäft in einer ungenannten deutschen Großstadt.

Da könnte man sich als “Ambulance-Chaser” versuchen. Rein in den Laden, “Guten Tag, ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht”, auf Entfernung dringen, bevor ein Abmahnverein es merkt oder gar ein Bewerber…oder ein AGG-Hopper – und schon kann man eine Erstberatung abrechnen.
Unnötiges Risiko für diesen Arbeitgeber, aber irgendwie reizend.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 5 Kommentare »
Kommentare
25.August 2010 at 8:53 am
für diesen Tipp würden Sie aber schon ein paar neue Schuhe erwarten?
25.August 2010 at 9:37 am
Al Bundy wäre entsetzt!
25.August 2010 at 4:22 pm
@peter: Nein. Ich lasse mich immer bar bezahlen und nehme nie Sachleistungen entgegen. Die stapeln sich sowieso – meist von Leuten, die keine Rechnung bekommen wollen.
@Nebgen: ich bin entsetzt – wie haben Sie die Identität des Schuhladens herausgekriegt? Es IST Al Bundy’s Laden…
1.September 2010 at 4:12 am
Warum ist das problematisch? Es ist doch letzten Endes so oder so Entscheidung des Geschäftsführers, wen sie einstellen. Wenn er weiß, dass er eine Frau sucht, darf er es doch so ausschreiben. Das mag sogar intelligentere Gründe haben können als das klischeehafte. Vielleicht stellt man zwei Herren und zwei Damen ein. Vielleicht hat eine Schuhverkäuferin gekündigt und man sucht eine neue.
1.September 2010 at 10:04 am
@Unsachkundiger: Das Gesetz verbietet es, nicht geschlechtsneutral auszuschreiben (§§ 1, 1 uund 7 AGG). Die Rechhtsprechung behandelt die – hier evidente – Verletzung der Vorschrift als de facto unwiderlegliches Indiz, das eine Diskriminierung vorliegt. Bewirbt sich ein mann und wird nicht genommen, winken drei Monatsgehälter Entschädigung.