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Von Wolf Reuter | 1.Mai 2010
Zum Wochenende bereichern wir mal unsere Sammlung kurioser Kündigungsfälle. Orginalzitat des Arbeitsgerichts Cottbus (allerdings zitiert nach “Ärzte- und Zahnärzteberatung Scoop”, was auch viel sagt; in der Datenbank der Berlin-Brandenburger Rechtsprechung ist die Entscheidung noch nicht verzeichnet):
“Das wiederholte Schlafen am Arbeitsplatz … (kann) auch bei längerer Betriebszugehörigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.”
Dieser Arbeitgeber hatte also alles richtig gemacht: Erst einmal in Ruhe abgemahnt, nachdem er sich die Pennerei lange genug angesehen hatte. Personaler sind – nebenbei – nicht zu beneiden, vor allem bei der Formulierung von Abmahnungen (“…Ahem…Herr A., Sie werden aufgefordert, Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dadurch besser nachzukommen, dass Sie am Arbeitsplatz auf ein Nickerchen verzichten…”). Aber den Verstoß kann man unterschiedlich beurteilen, je nach kultureller Zugehörigkeit: Wo ist z.B. die Kultur der New Economy geblieben? Wie, Sie wissen nicht mehr, was das war? Das waren die jungs und Mädels zwischen 25 und 35 Jahren, die um die Jahrtausendwende in Berlin, HH und M in Lofts saßen und zwischen Capuccino, Computer und Cashburn-Rate eben mal einen Powernap einlegten. Powernaps – das sind Schlafeinlagen am Arbeitsplatz. Im Jahr 2000 durchaus erwünscht, heute ein Kündigungsgrund. Ich werde eben alt.
Ob der Arbeitgeber ein Zahnarzt war/ist, ist übrigens nicht überliefert. Dafür spricht natürlich die Quelle, aus der die Nachricht stammt (ist Schlaf in Arztpraxen wirklich ein gesellschaftliches Problem?). Dagegen spricht vor allem, dass Ärzte nach unserer Erfahrung selbst nach einschlägiger Belehrung nicht ausreichend Gespür für arbeitsrechtliche Zusammenhänge entwickeln, um ordentliche Abmahnungen zu schreiben. Das muss wohl an der angeblich fast genetischen Animosität der Berufsstände liegen…
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