Reuter Arbeitsrecht

Kommentar des Tages

Noch nicht genug vom zurückliegenden 17. Juni - den (früheren) Tag der deutschen Einheit und Jubiläum des Volksaufstandes in der DDR? Sie sollten jedenfalls immer bedenken, dass die ganze Sache einen - wenn man so will - arbeitsrechtlichen Ausgangspunkt (Erhöhung der Arbeitsnormen 1953) hatte. Wer das teils faszinierende, oft gruselige Sammelsurium der erfreulicherweise in den zurückliegenden Tagen berichteten Einzelschicksale und Zusammenhänge noch einmal sichtet, kann auch auf eine Täterbiografie stoßen, die in ihrer Widersprüchlichkeit und Absurdität ihresgleichen sucht. Die Rede ist von Max Fechner, dem damaligen DDR-Justizminister. Der Tagesspiegel hat ihm einen Beitrag gewidmet, den man lesen sollte. Fechner fiel in Ungnade, weil er - aus Sicht der SED - unglücklich - auf eine grundrechtliche garantierte Demonstrationsfreiheit verwies, die die Leute angeblich hätten. Und zwar, ohne dazu gedrängt worden zu sein und vor allem ohne Absprache. Die Demonstrationen legte er gar als „Streik“ aus - aus seiner Sicht legal. Anscheinend, denn Parteinahme für die Aufständischen lag ihm absurderweise fern. So etwas musste in der DDR im Zuchthaus enden. Auch für einen Minister. Wie so viele vom Stalinismus geprägte Funktionäre überlebte er - der echte Stalinismus war ja vorbei - und wurde sogar teilweise durch eine Wiederaufnahme in die SED rehabilitiert. Andere, weniger glückliche, wurden sogar getötet, weil sie am 17. Juni 1953 auf der Straße waren und von ihrem vermeintlichen Grundrecht Gebrauch machten. Max Fechner endete als DDR-Briefmarke. Mehr öffentliches Interesse für den Volksaufstand war nie als beim diesjährigen Jubiläum. Mal sehen: Die Diskussion um einen echten Nationalfeiertag kommt vielleicht wieder in Gang.

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Rettet den Transpirator von Köln – Schweißgeruch und Kündigungsgründe in der Probezeit

Von Wolf Reuter | 26.März 2010

 So manches Mal ist man geradezu verpflichtet, ein Thema wieder aufzugreifen, das früher hier schon einmal erwähnt wurde. Erinnert sich jemand an die schier unglaubliche Meldung aus dem Januar, dass in Köln ein Architekt gefeuert wurde, weil er angeblich nach Schweiß stank (Unser Beitrag)?

Gestern hat das Arbeitsgericht Köln die Kündigung bestätigt.

Das schöne an dem Fall war ja, dass die Kündigung während der Probezeit geschah, weshalb es sehr eigenartig ist, dass der Arbeitgeber sich mit dem vorgeblichen Schweißgeruch eine solche Blöße gab – er hätte keine Begründung benötigt.

Der Arbeitnehmer fand, die Begründung verletzte seine Menschenwürde und sei daher nichtig (er bestreitet allerdings auch, übel gerochen zu haben). Und verlor den Prozess, erstinstanzlich jedenfalls.

Der Grund liegt darin, dass ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nur zu beseitigen ist, wenn sie sittenwidrig (§ 138 BGB) ist oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und deshalb nichtig ist (von Kündigungsverboten, wie bei Schwangereren, sehen wir mal ab). Das Arbeitsgericht Köln fand, diese Schwelle sei noch nicht erreicht, wenn man in der Kündigung den angeblichen Schweißgeruch rüge.

Wie hoch die Schwelle ist, eine Kündigung als sittenwidrig anzusehen, kann man abstrakt herleiten: Das das KSchG nicht gilt, ist es zwingend, dass nicht schon jeder nach dem KSchG nicht verwertbare Grund auch zur Sittenwidrigkeit führt – sonst hätte man das KSchG ja gewissermaßen durch die Hintertüre auch in den Bereich ausgedehnt, in dem es keine Geltung beansprucht.

Konkreter ist z.B. die BAG-Entscheidung, in der ein HIV-Infizierter gekündigt wurde (Urteil vom 16.02.1989 – 2 AZR 347/88) – und zwar angeblich wegen der Infektion. Das allein, fand das BAG, rechtfertige noch nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Allerdings unterschied sich der Fall von unserem angeblichen Transpirator erheblich: Der Arbeitgeber hatte die Kündigung eben nicht mit der HIV-Infektion begründet, es gab nur Indizien, die darauf hindeuteten. Außerdem war der Arbeitnehmer monatelang krank gewesen. Wenn solche Faktoren auch eine Role spielen (man nennt das dann “Motivbündel”), dann reicht ein unlaueters Motiv icht aus, um die ganze Kündigung zu kippen.

Die Kündigung, so das BAG weite, muss eben gegen das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” verstoßen (das hat nichts mit dem Preis zu tun und ist die traditionelle Definition der Sittenwidrigkeit). Aber wann das der Fall ist, bestimmt ein Gericht. Auch die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters der mormonischen Kirche, weil er Ehebruch begangen hatte, ist deshalb nach Auffassung des BAG nicht sittenwidrig (BAG, Urteil vom 24.04.1997 – 2 AZR 268/96). Hier stoßen wir aber an das Problem der Anerkennung eines Sonderarbeitsrechts für Religionsgemeinschaften (unser jüngster Beitrag mit Kommentaren); bei einer Spontanumfrage in der Fußgängerzone gehe ich nämlich davon aus, dass eine Kündigung wegen Ehebruchs gegen das Anstandsgefühl Aller verstoßen dürfte – nicht, weil sie Ehebruch normal finden, aber eher, weil sie finden, das gehe einen Arbeitgeber strikt nichts an.

Zurück zum Transpirator: Sein Fall ist so besonders, weil der Arbeitgeber gegen jede juristische Vernunft einen Kündigungsgrund offengelegt hat, der beleidigend ist. Wir haben auf die Schnelle einen einzigen Fall gefunden, in dem man sich auf die Prüfung eines solchen, ostentativ und unnötigerweise kommunizierten Kündigungsgrundes beschränken durfte; es ist der Fall, in dem ein Arbeitgeber in der Probezeit kündigte (Grund überflüssig) und nicht meinte umhin zu kommen, das mit der Homosexualität des Arbeitnehmers zu begründen (BAG, Urteil vom 23.06.1994 – 2 AZR 617/93). Das griff: Die Kündigung war ein Sittenverstoß und damit nichtig. Ds BAG begründete das mit der unerträglichen Missachtung der Persönlichkeitsrechte des Klägers.

Der angebliche Transpirator ist auch verletzt und öffentlich durch den Kakao gezogen worden. Wir meinen aufgrund des dargelegten Rechtsprechungsmaterials: Eine Kündigung ist nicht sitten- oder treuwidrig, weil sie davon motiviert ist, dass jemand ein ungepflegtes Erscheinungsbild hat. Wird man als Arbeitgebervertreter in der Güteverhandlung gequetscht und gelöchert, was denn der Anlass war, die Probezeit nicht zu  bestehen, kann man das so sagen – und bewiesen werden muss es nicht. Dieses Kündigungsmotiv ist merkwürdig, aber rechtlich unbedenklich und schon gar nicht sittenwidrig.

Sittenwidrig können aber die Umstände der Kündigung sein. Wenn der Arbeitgeber eine Grund gar nicht offen kommunizieren muss, aber trotzdem statt eines schlichten “ungeeignet” eine krasse Beleidigung wählt (“Du Stinker”), dann ist das nur dann nicht sittenwidrig, wenn es ein echter (beweisbarer) Kündigungsgrund ist, nicht aber, wenn er bloß vorgeschoben ist.

Der Transpirator von Köln hätte also die Gelegenheit bekommen müssen, zu beweisen, dass er gar kein Transpirator ist.


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