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Rechtsschutz gegen Abmahnungen - vom Bundesgerichtshof lernen?
Von Wolf Reuter | 1.April 2008
Abmahnungen dienen dazu, eine Vertragspartei auf ein vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Besserung zu geben. Es handelt sich um einen universellen Grundsatz des Schuldrechts: Dauerhafte Vertragsbindungen sollen jedenfalls in aller Regel nicht gelöst werden können, nur weil einmal eine Vertragsverletzung vorgekommen ist.
Das Arbeitsrecht hat ein besonderes Abmahnrecht entwickelt, das eine ganze Anzahl an Differenzierungen kennt, insbesondere die Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schweren Vertrauensbrüchen. Die wesentlich von der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze haben auch Eingang in die allgemeine Schuldrechtsreform gefunden (§ 314 Abs. 2 BGB).
Trotzdem ist die Abmahnung für das Arbeitsrecht nie spezifisch geregelt worden. Im Mietrecht dagegen wird sie mittlerweile an einigen Stellen ausdrücklich erwähnt (§§ 541, 543 Abs. 3 BGB). Hier wie da ist eine der interessantesten Fragen für die anwaltliche Tätigkeit, wie und ob man sich gegen Abmahnungen wehren soll.
Die Rechtsprechung erkennt im Arbeitsrecht ein Rechtsschutzbedürfnis dafür an, auf Widerruf der Abmahnung oder deren Entfernung aus der Personalakte zu klagen. Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass die Abmahnung das berufliche Fortkommen beeinträchtige. Bislang hatten unter ähnlichen Voraussetzungen auch Mieter Abmahnungen angegriffen.
Der Bundesgerichtshof hat am 20.02.2008 (VIII ZR 139/07, http://www.bundesgerichtshof.de/) diese Praxis beendet. Für eine solche Klage bestehe, anders als im Arbeitsrecht, kein Rechtsschutzbedürfnis. Begründet hat der BGH das damit, dass eine vergleichbare Fürsorgepflicht wie im Arbeitsvertrag im Mietverhältnis nicht gilt. Das ist irgendwie erfreulich (Mieter werden von Heuschreckeninvestoren überfallen und profitmaximiert, aber Arbeitsverhältnisse sind natürlich viel, viel persönlicher J) und ebenso herzig, weil keiner weiß, was die Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis eigentlich bedeuten soll. Es ist auch ein bisschen falsch - denn, wie gesagt, die Arbeitsgerichte sehen die Klagebefugnis nicht als Aspekt der Fürsorgepflicht, sondern gehen einfach davon aus, dass eben das berufliche Fortkommen behindert wird.
Wir wollen trotzdem die Fahne des BGH schwenken und an die Arbeitsgerichtsbarkeit appellieren, ihre Gesamthaltung zu überdenken. Denn: Die meisten nicht prozessverrückten Anwälte raten ihren Mandanten, nicht gegen Abmahnungen vorzugehen, sondern allenfalls eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben (darauf besteht nämlich ebenso ein Anspruch). Warum? Abmahnungen dienen nun einmal der Vorbereitung einer Kündigung. Allerdings muss ihre Erteilung, Formgerechtigkeit und vor allem inhaltliche Richtigkeit der Arbeitgeber beweisen (in vollem Umfang). Das bringt ihn nicht unerheblich ins Schwitzen, jedenfalls meistens. Das Problem wird nicht kleiner, wenn man jahrelang auf den Beweis warten muss. Wird irgendwann, vielleicht nach einer zweiten Abmahnung und eineinhalb Jahren nämlich eine Kündigung ausgesprochen, dann muss im Kündigungsrechtsstreit bewiesen werden, dass die Abmahnung berechtigt war. Oft macht man die Erfahrung, dass sich dann kaum jemand an den wirklichen Verlauf der Dinge zu erinnern vermag. Abmahnungsprozesse, die gleich im Anschluss an die Abmahnung geführt werden, hat ein Berliner Arbeitsrichter dagegen einmal als “Beweissicherungsverfahren zu Gunsten des Arbeitgebers” bezeichnet. Nach der Abmahnung ist noch Verärgerung da, jeder kann den Vorfall gut erinnern. Verliert der Arbeitnehmer einen Abmahnungsprozess, bekommt er gerichtlich verbrieft, dass er eine Vertragsverletzung begangen hat, die vielleicht im Kündigungsschutzprozess gar nicht mehr beweisbar wäre.
Spricht die Taktik damit regelmäßig gegen den Abmahnungsprozess, kann man auch die Frage stellen, ob wirklich das berufliche Fortkommen beeinträchtigt wird. Bei einer Gegendarstellung in der Akte können die wenigen Personen, die eine Personalakte einsehen dürfen, sich ja ein eigenes Bild machen. “Der Arbeitgeber” hat außerhalb der Personalakte - nämlich bei den Handelnden - “gespeichertes” Wissen vom betreffenden Vorfall völlig gleichgültig, ob in der Personalakte nun etwas steht oder nicht. Außerhalb des öffentlichen Dienstes ist ausgeschlossen, dass ein neuer Arbeitgeber bei einer Bewerbung (das ist doch “berufliches Fortkommen”) jemals die alte Personalakte sieht. Und schließlich kann man Abmahnungen ja auch mündlich erteilen - dann stehen sie gar nicht in der Akte und haben keine erkennbaren Auswirkungen auf Dritte. Warum um alles in der Welt sollte also an einer Klagebefugnis gegen Abmahnungen festgehalten werden? Besondere Fälle - belästigende Abmahnungen, “Wellen” von Abmahnungen etc., fallen streng genommen ja ohnehin unter klagefähige Tatbestände, Stichwort Persönlichkeitsrechtsverletzung (”Mobbing”) oder Diskriminierung. Niemand braucht daher Abmahnungsprozesse.
Zeit also, auf sie zu verzichten!
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Verfahrensrecht |
















