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Raumspray detoniert - 20.000 EUR Schmerzensgeld und die Frage: Wie wird man im Arbeitsverhältnis richtig krank?
Von Wolf Reuter | 21.Februar 2010
Wir setzen uns dem Vorwurf des milden Zynismus aus, aber die Meldung von Focus Online, derzufolge das Arbeitsgericht Oberhausen einem Arbeitnehmer 20.000 EUR Schmerzensgeld zusprach, weil dessen Kollege wiederum - nun, lassen wir die Meldung unten mal für sich selbst sprechen - hat wieder die Frage der Arbeitsunfähigkeit auf den Tisch gesprengt:
“Weil er [der beklagte Kollege] durch die freigiebige Verwendung von Raumspray eine Explosion auf der Betriebstoilette ausgelöst hat, muss ein Arbeitnehmer aus dem Ruhrgebiet einem Kollegen 20 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.”
Wir wussten schon immer, dass Raumspray gefährlich ist. Bei 20.000 EUR Schmerzensgeld muss schon einiges passiert sein, der Betroffene war sicher einige Zeit arbeitsunfähig. Und damit verknüpfen sich immer wieder Missverständnisse. Wie ist man eigentlich richtig krank (wurden wir tatsächlich gefragt)? Es gibt da ein paar grundlegende Missverständnisse:
Wer bei einer Raumsprayexplosion verletzt wird und ggf. im Krankenhaus liegt, muss sich wenigstens insoweit keine Sorgen machen, er ist natürlich “krank”. Arbeitsrechtlich bedeutsam ist Krankheit in zweierlei Hinsicht. Wer “arbeitsunfähig” ist, hat seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht zu erfüllen; bleibt er der Arbeit fern, verletzt er also seinen Vertrag auch nicht. Man kann ihn deshalb allein weder abmahnen noch kündigen (wer sehr oft oder sehr lange krank ist, ist vor Kündigung nicht gefeit). Zweitens behält er sechs Wochen lang einen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber. Das ist ein ziemlich langer Zeitraum, der unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden kann. Wegen der Kosten bleiben Konflikte insbesondere in kleineren Betrieben nicht aus.
Es geht schon dem Wortlaut des Gesetzes (gemeint ist das sog. Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) nach aber eigentlich nicht um “Krankheit”, sondern um “Arbeitsunfähigkeit”. Das hat durchaus in der einen oder anderen Schattierung eine unterschiedliche Bedeutung. Zur Verdeutlichung bedient man sich oft des fiktiven Montblanc-Falls. Der Arbeitnehmer ist seit Wochen nicht da und “krankgeschrieben” (wir wissen: “arbeitsunfähig” geschrieben wäre richtiger). Bei einer Dose Bier sitzt sein ohnehin deshalb verstimmter Chef des Abends vor dem TV und sieht die Nachrichten. Seine Finger krallen sich um die Dose: Spannend wie in einem Krimi wird über die erfolgreiche Rettung zweier Extrembergsteiger berichtet, die am Montblanc-Massiv eingeschlossen worden sind, als ein Schneesturm sie überraschte. Die Glücklichen winken von der Sanitätsbare den Kameras zu, und - hier entgleitet Chef die Bierdose - einer der Jungs ist sein kranker Mitarbeiter. Den feuert er noch am selben Abend fristlos. Allerdings verliert er den sich anschließenden Arbeitsgerichtsprozess: Der von der Schweigepflicht entbundene Azt bestätigt nämlich, dass der Mann an psychischen Problemen litt, die er nur durch eine ausgedehnte Bergtour in den Griff bekommen könne…Realistisch? Durchaus. Kranke müssen jedenfalls nicht bettlägerig sein.
Arbeitgebern muss nach dem Gesetz spätestens ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, er hat kein recht hierauf. Arbeitgeber dürfen auch anordnen, dass bereits ab dem ersten Tag eine solche Bescheinigung einzureichen ist. Meist ist das als Alarmsignal zu werten, dass man die Krankheiten für vorgeschoben hält. Verletzt man diese sog. Nachweispflichten, kann das zu einer Abmahnung führen, bei wiederholten Verstößen auch zur Kündigung.
Übersehen wird oft, dass man sich unabhängig davon bei einer Erkrankung auch melden muss. Das gilt - gleich, wie schwer die Krankheit ist - immer und muss unverzüglich erfolgen, also noch am Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit - der Anruf “ich kann heute nicht” ist deshalb so wichtig, weil der Arbeitgeber ja disponieren muss; wer das versäumt, riskiert Abmahnung und Kündigung auch bei einer tatsächlichen Krankheit.
Ob sich, wie oft zu lesen ist, in Deutschland tatsächlich viele Arbeitnehmer krank “zur Arbeit schleppen”, weil sie Angst um ihren Job haben, ist nicht wirklich belegbar; solche Untersuchungen greifen nur auf die subjektiven Äußerung von Befragten zurück (und die Meinungen, ob ein Schnupfen arbeitsunfähig macht, gehen erheblich auseinander). Sie haben daher allenfalls den Wert von Umfragen zum Sexualverhalten: Die Ansichten sind nicht objektivierbar, und es wird kaum jemals die Wahrheit gesagt. Tatsache ist, dass die Kohl-Regierung 1996 das EFZG reformierte und für die ersten drei Tage den Entgeltfortzahlungsanspruch strich - also für die nachweisfreie Zeit. Die Erkrankungen gingen daraufhin drastisch zurück, obwohl der finanzielle Einschnitt gering ausfiel. Krankheit hat also viel mit Psychologie zu tun.
Als Arbeitgeber kann man gegen den gelben Schein eigentlich nichts unternehmen. Die daraus folgende Vermutung ist kaum widerlegbar. Ausnahmen sind rar, aber zwei sind wichtig: Länger als zwei Tage rückwirkend kann ein Arzt in aller Regel keine AU diagnostizieren; wenn es doch geschieht, ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung dahin und der Arbeitnehmer muss erstmalig beweisen, dass er wirklich krank war. Dieses Problem gibt es, weil die Ärzteschaft leider oft verantwortungslos mit AU umgeht (die Selbsteinschätzung ist natürlich anders - aber wenn mir die dritte psychische Dekompressionssituation von einem Allgemeinmediziner bescheinigt wird, und das ganze drei Wochen dauern soll, werde auch ich misstrauisch). Alle Versuche, dagegen etwas zu unternehmen, hatten bislang keinen Erfolg. Zweitens kann untypisches Verhalten beobachtet werden (das wird ggf. mit Detektiven ermittelt, die im Wege des Schadensersatzes vom erwischten Arbeitnehmer auch übernommen werden müssen). Auch dann ist die AU erschüttert. Vor Krankmachen zum Schein kann man also nur warnen, neben den Kosten ist der Arbeitsplatz sicher weg.
Wer sehr häufig (in zwei, drei Jahren mehr als 40% seiner Arbeitszeit) erkrankt, oder schwer, kann u.U. gekündigt werden. Das ist eine Prognosefrage: Interessant ist nur, ob man mit einem Ende der Belastungen rechnen darf. Das wird in aller Regel gutachterlich festgestellt.
Dem Opfer der Raumsprayexplosion wünschen wir aber erst einmal alles Gute…
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht |

















22.Februar 2010 at 10:10 am
Ist bei dieser Überschrift nicht die Frage interessanter, warum es unter Kollegen zu der Zahlung von Schmerzensgeld gekommen ist? Hat die Rspr. bislang beim innerbetrieblichen Schadensausgleich einen Schmerzensgeldanspruch unter Arbeitskollegen (Arg.: Betriebsfrieden) nicht regelmäßig ausgeschlossen?!