« Arbeitsrecht in der Rezession? | Home | Dr. jur. habil. Lech Kaczynski, Arbeitsrechtler und Staatspräsident Polens »
Prügelnde Betriebsräte in Osnabrück: Facetten der (Bagatell-) Kündigung
Von Wolf Reuter | 8.April 2010
Es gibt endlich mal wieder etwas Deftiges. Schließlich muss ein arbeitsrechtlicher Blog verzweifelt gegen die medienrechtlichen Kollegen ankämpfen. Die haben mit der Frage, ob die ehemalige Bischöfin, Marion Käßmann, bei ihrer Trunkenheitsfahrt Gerhard Schröder als Beifahrer gehabt hat oder nicht, nun einmal die Nase vorn.
Egal: In Osnabrück – solche Fälle kommen wohl immer in der Provinz vor – hat ein Betriebsratschef (!) einen Kollegen auf der Betriebsfeier ziemlich feste gehauen. Das erstaunliche: Er ist fristlos rausgeflogen und die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht bestätigt. in Osnabrück. Die entsprechende Meldung aus der Rheinischen Post lädt zu Spekulationen ein, was auch wieder zeigt, dass man Fälle nicht aus der Ferne voll beurteilen kann. Sei es drum:
- Da der Mann Betriebsratsvorsitzender war, braucht man für eine wirksame Kündigung immerhin die Zustimmung des Betriebsratsgremiums. Alle Achtung. Die haben zugestimmt? Kommt eher selten vor. Oder war da einer neidisch auf den Posten des Vorsitzenden?
- Nach Auffassung des BAG muss ein Fehlverhalten gegen eine arbeitsvertragliche (Neben-) Pflicht verstoßen. Keine Frage, irgendwie ist das wohl so, wenn man dem Kollegen mal richtig einschenkt. Aber – wie formuliert man denn die Nebenpflicht hier genau? das ist die erste preisverdächtige Aufgabe.
- Bei “steuerbarem Verhalten” will das BAG eine Abmahnung sehen. Ist es steuerbar, dem Kollegen die Kauleiste (nicht) zu renovieren? Ja, wir denken schon. Zweite Aufgabe: Formulieren Sie mal die Abmahnung (“…Sie werden aufgefordert, Ihren Kollegen künftig nicht mehr mit geballter Faust…”). Also eigentlich…Abmahnung??? Keine Kündigung?
- Aus der Abmahnnummer kommt man raus, wenn das Verhalten doch nicht steuerbar war. Er sagte wohl, er sei volltrunken gewesen. Ja, also, schuldunfähig, sagt der Strafrechtler. Wir sagen “nicht abahnungsempfänglich” oder so. Aber erspart das die Abmahnung und kann man gerade den Schuldunfähigen kündigen, wo man den Gesunden nur abmahnen könnte? Schönes Klausurthema.
Das Arbeitsgericht glaubte ihm die Trunkenheit nicht. Also doch abmahnen? Nein, meinte das Arbeitsgericht, trotzdem raus. Aber warum nur? Vertrauensverlust? Wir ziehen uns mal auf die Formel zurück, dass Abmahnungen überflüssig sind, wenn kein normaler Mensch glaubt, das beanstandete Verhalten würde keine Kündigung nach sich ziehen. Aber – muss man da nicht schauen, wie schlimm es eigentlich war? Wie schon gesagt: Kleine Fälle aus der Provinz. Sie geben wunderbare Prüfungsthemen ab…
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht | Kein Kommentar »




















