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Von Wolf Reuter | 29.Juni 2010
Pornografie spielt in der Werbung eine große Rolle – deshalb habe er sich von hunderten Downloads solchen Inhalts, die er über 4 Jahre getätigt hatte, “inspirieren” lassen wollen.
Kein Scherz – das war das Verteidigungsvorbringen eines gekündigten “Art Director” vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Seine Kündigung wurde bestätigt. Das zeigt, wie gefährlich Schlagzeilen nach dem Muster “Keine Kündigung für privates Surfen” sind. Es kommt wirklich auf den Fall an.
Auch hier hatte der Arbeitgeber verboten, privat im Netz zu surfen und vor allem, Downloads vorzunehmen. In solchen Fällen darf man nicht annehmen, es werde bei einer Abmahnung bleiben, sondern hat eben mit einer Kündigung zu rechnen.
Interessant: Die Kündigung hat prima facie nichts mit dem Inhalt des Downloads zu tun. Es ging um einen Verstoß gegen das Verbot privater Nutzung überhaupt. Nachdem übrigens einige Jahre lang die Arbeitgeber über E-Bay-Nutzung und Wertpapierdepots stöhnten, die Mitarbeiter von der Arbeit abhielten, hat König Porno wieder die Oberherrschaft. Kaum ein Kündigungsfall von Surfern, der etwas anderes zum Gegenstand hätte als Pornografie. Ein Massenphänomen also in deutschen Büros.
Arbeitgeber haben zwar meist keine Präferenz für Pornos, aber meist ist ihnen eigentlich egal, was inhaltlich so betrachtet wird – sie betonen immer wieder, dass es ihnen um die Arbeitszeitvergeudung geht.
Nicht absolut gesichert ist in der Rechtsprechung, ob ein Kündigungsvorwurf besonders schwer wiegt, wenn es um Pornografie geht. In einer Leitentscheidung zum Pornosurfen (ja, was Arbeitsrichter sich alles zumuten müssen) hatte das BAG 2006 aber festgestellt, dass immerhin im öffentlichen Dienst eine Rufschädigung des Arbeitgebers zu befürchten sei, wenn es sich um pornografische Inhalte handle (BAG, Urteil vom 27. 4. 2006 – 2 AZR 386/05, Rd.-Nr. 22). In den Instanzgerichten hat man den Eindruck, Pornografie verschärfe den Kündigungsgrund ähnlich wie der Diebstahlsvorwurf. Das liegt auch nahe, denn es gibt vielfältige Pflichten des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter vor Belästigungen zu schützen (z.B. das AGG). Das muss er mit Sanktionen flankieren können – die meisten Frauen fühlen sich jedenfalls von gewöhnlicher Pornografie belästigt. Würde man diesem Inhalt daher keine besondere Gewichtung verleihen, hätte der Arbeitgeber keine Mittel zur Durchsetzung der Schutzgebote in der Hand. Versuche, das wegzudiskutieren, sind uns gelegentlich in den Instanzen begegnet. “Das kann man an jedem Zeitungskiosk sehen” ist häufig, beeindruckt aber Arbeitsrichter meist nicht.
“Pornosurfen” darf man also getrost neben Diebstahl in die Kategorie der Todsünden am Arbeitsplatz einreihen.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »
Kommentare
29.Juni 2010 at 6:01 pm
[...] Pornos inspirieren nicht (Arbeitsgericht Frankfurt) | reuter-arbeitsrecht.de [...]
14.Februar 2011 at 3:33 pm
“Kein Scherz”:
In der II. Instanz wurde ein Vergleich geschlossen: ordentliche Kündigung, Abfindung, Zeugnis mit sehr guter Beurteilung.