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“Null Bock” auf Kinderbetreuung – Arbeitgeber muss zahlen?

Von Wolf Reuter | 27.Juni 2010

 Der Umfang der Kosten, die ein Arbeitgeber nach § 40 BetrVG für die Arbeit seiner Betriebsräte zu übernehmen hat, ist immer wieder Zankapfel.

Kommentar eines (ungenannten) Arbeitgebers zum folgenden Fall: “Bin ich denn die Melkkuh der Nation? Muss ich jedem seine Lebensstil finanzieren?” Was war geschehen?

Die Entscheidung des BAG vom 23. Juni 2010 (7 ABR 103/08) mutet auf den ersten Blick merkwürdig an: Eine Betriebsrätin ist alleinerziehend. Sie hat (mindestens) drei Kinder. Eine Tochter ist volljährig und lebt im gleichen Haushalt. zwei andere sind 11 und 12 Jahre alt. Die Betriebsrätin muss aber an insgesamt sechs Tagen auswärtig erst zum Gesamtbetriebsrat, dann zu einer Betriebsrätetagung.

Dass der Arbeitgeber Reise- und Unterbringungskosten bezahlt, ist klar. Aber die Betriebsrätin konnte ihre kleinen Töchter nicht mitnehmen und brauchte eine Betreuung. Dafür wendete sie 600,00 EUR auf, die ihr Arbeitgeber nicht erstatten wollte. Das Ding ging durch drei Instanzen.

Das Ergebnis – der Arbeitgeber muss zahlen. Nicht beanstandenswert: Wer eigene kleine Kinder hat, weiß sehr gut, wie schwer die Sache mit der Betreuung ist.

Problem aber: Hier gab es ja eine große Tochter. Die hätte unstreitig die Betreuung (kostenlos) übernehmen können. Was sagte sie dazu? “Null Bock!”.

Die Vorinstanz (LAG Nürnberg, 5 TaBV 79/07 vom 27.11.2008) meinte dazu:

“…Die Erforderlichkeit der Kinderbetreuung durch eine nicht zum Haushalt gehörende Person scheitert…daran, dass beide… Kinder durch ihre…Schwester hätten betreut werden können…Während der betriebsüblichen Arbeitszeiten war die Beteiligte zu 1. zur Arbeitsleistung verpflichtet, so dass sie während dieser Zeiten ungeachtet ihrer Betriebsratstätigkeit für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen hatte. Damit ist es gerechtfertigt, dass ein Betriebsratsmitglied bei der Betreuung minderjähriger Kinder über Nacht nur dann eine dritte Person beauftragt, wenn ein im Haushalt des Betriebsratsmitglieds lebendes Kind nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.

Für die Frage der Betreuungsmöglichkeit kommt es auf die objektive Fähigkeit einer im Haushalt lebenden Person an und nicht auf das Interesse dieser Person, ihre Zeit frei gestalten zu können (Neumann/Biebl, ArbZG, 14. Aufl., § 6 ArbZG RdNr. 20; Baeck/Deutsch, ArbZG, § 6 RdNr. 70). Die Ablehnung, die Kinderbetreuung zu übernehmen, ist nur beachtlich, wenn für diese Entscheidung ein sachlicher Grund vorliegt.”

Das klingt überzeugend: Das “Null Bock” ist traurig, aber doch wohl kein Problem des Arbeitgebers, oder?

Das BAG hat die Not der Mutter vor Augen gehabt und anders entschieden – was soll sie gegen das “Null Bock” schon ausrichten. Gut, aber was soll der Arbeitgeber dagegen tun?


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »

2 Kommentare to ““Null Bock” auf Kinderbetreuung – Arbeitgeber muss zahlen?”

  1. Malte S. meint:
    27.Juni 2010 at 10:14 am

    Mal von der Gegenseite betrachtet: Warum sollte es der Mutter zum Nachteil gereichen, wenn ihre immerhin volljährige Tochter die beiden kleinen nicht betreuen will? Letztlich ist das doch genau so zu behandeln wie die Absage eines bis dato kostenlos arbeitenden Babysitters. Wäre dieser nicht mit der AN verwandt, käme keiner auf die Idee einen “sachlichen Grund” zu verlangen.

    Andererseits hat der AN die Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Soweit die übliche Tätigkeit der AN auch Dienstreisen eingeschlossen hätte, hätte die AN hier auch für die Betreuungskosten aufkommen müssen. Dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Dienstreise oder eine Betriebsratsveranstaltung handelt.

  2. HiG meint:
    28.Juni 2010 at 8:25 am

    Bei Dienstreisen ist es auch das Problem des Arbeitnehmers, seinen privaten Bereich entsprechend zu organisieren. Niemand erstattet ihm mögliche Betreuungskosten. Ist der Arbeitnehmer aber Betriebsratsmitglied, bekommt er die Kosten erstattet, die eindeutig seiner privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Schwer nachvollziehbar.

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