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Neues zum Befristungsrecht - schon veraltet
Von Wolf Reuter | 17.Januar 2008
Wie in unserer “Vorschau” 2008 vermutet, bleibt der 7. Senat des BAG bei seiner Haltung zu Vetragsverlängerungen bei sachgrundlosen Befristungen. Am 16.01.2008 wurde einer Klage endgültig stattgegeben, bei der es um eine Vertragsverlängerung ging, mit der gleichzeitig die Arbeitsbedingungen geändert wurden. Das BAG lehnt es ab, hierin eine “Verlängerung” im Sinne des TzBfG zu sehen. Das BAG teilt in dazu mit, “…die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung…” habe. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung (siehe unsere Jahresvorschau). Die Klägerin im Verfahren von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Damit, so der Senat, liege eine “Verlängerung” iSv § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor. Das Ergebnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06).
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