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Leistungsschwäche und Kündigung…
Von Wolf Reuter | 21.Januar 2008
…eines der schwierigsten Kapitel des Arbeitsrechts. Letztlich sind die Möglichkeiten, sich von leistungsschwachen Mitarbeitern zu trennen, mehr als begrenzt. Die Rechtsprechung scheut sich, so unser Eindruck, hier weniger aus sozialen Gründen, auch, wenn viele Entscheidungen der Instanzgerichte sich so lesen mögen. Die nicht unberechtigte Angst ist vielmehr, dass “Leistung” sehr subjektiv und damit letztlich kaum justiziabel ist. Ob man so weit gehen musste wie das Sächsische LAG, dass die Auffassung vertrat, selbst überdurchschnittliche, nachgewiesene Fehlerquoten begründeten keine soziale Rechtfertigung für die Kündigung, ist aber wirklich fragwürdig. Eine für Beobachter nicht aufklärbare Frage ist dagegen, warum in diesem Fall die Arbeitgeberseite unbedingt auf eine verhaltens- und nicht auf eine personenbedingte Kündigung abstellen wollte. Das BAG hat am 17.1.2007 entschieden, dass eine überdurchschnittliche Fehlerquote sehr wohl eine Kündigung rechtfertigen kann – und den Rechtsstreit zurück verwiesen. Das zeigt die mangelnde Attraktivität dieser Verfahren – mit Rückverweisung können wir vopn einer dreijährigen Prozesssdauer ausgehen (Urteil des BAG vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06, bislang als Pressemitteilung unter www.bundesarbeitsgericht.de)
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