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Kosten des Betriebsrats bald offenlegungspflichtig?
Von Wolf Reuter | 27.Oktober 2009
Koalitionsvertrag und Arbeitsrecht
Der neue Koalitionsvertrag (Schwarz-Gelb) verhält sich beim Arbeitsrecht zahmer, als die meisten dachten, einige hofften und einige befürchteten. Wir können ihm nur zwei relevante arbeitrechtliche Regelungen entnehmen.
Erstens wurde ja bereits im Vorfeld angekündigt, dass man die Anschlussbefristung im § 14 II TzBfG reformieren will. Danach ist die sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich, wenn jemals zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien bestanden hat. Diese vielkritisierte Regel soll nun präzisiert werden. Künftig sollen solche Verträge möglich sein, wenn innerhalb des letzten Jahres kein solcher Vertrag bestand. Das ist sicher zu begrüßen, aber nicht aufregend.
Charmant aber, was man versteckt in Zeile 751 findet:
“…Entsprechend den Grundsätzen der Unternehmensführung (Corporate Governance Codex) werden wir in Gespräche über die Größe von Aufsichtsräten eintreten. Darüber hinaus soll neben Aufsichtsräten und Vorständen auch ein Ehrenkodex für Betriebsräte entwickelt werden (z. B. mit einem Recht der Betriebsversammlung auf Offenlegung der gezahlten Aufwendungen an Betriebsratsmitglieder)…”
Was Aufwendungen an die BR-Mitglieder sind, wusste offenbar keiner um 2 Uhr nachts mehr. Die bekommen ja gar keine Aufwandsentschädigung, weil sie ein Ehrenamt ausüben. Aber sollen wir etwa denken, die Betriebsversammlung solle informiert werden, was die Betriebsratstätigkeit im Jahr so kostet (Kosten durch Abwesenheit, Freistellung, Schulungen, Reisekosten, Gerichtsverfahren, also z.B. Beschlussverfahren mit arbeitgeberseitiger Erstattungsverpflichtung) – bein manchen größeren Betrieben würden einen die Augen herausfallen. Ja, soll der Arbeitgeber das Recht bekommen, auf diese Kosten hinzuweisen?
Nachdem das BAG ja der Auffassung ist, dass es eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellt, wenn man der Belegschaft die Kosten der Betriebsratstätigkeit mitteilt, wäre das mal ein Novum (siehe BAG, Beschluss vom 12.11.1997 – 7 ABR 14/97 = NZA 1998, 559 = AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972 mit ablehnender Anmerkung von Bengelsdorf).
Wir meinen, dass die Belegschaft die Kosten der BR-Tätigkeit erfahren darf, wenn sie nachvollziehbar ausgewiesen sind. Schließlich sollen auch Vorstandsgehälter ausgewiesen werden (wenn auch nur summarisch). Die Diskussion wird dadurch sicher belebt.
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