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Kolleginnen von hinten zu fotografieren, kann in der Regel nicht den Job kosten
Von Wolf Reuter | 25.Juni 2010
Das hätten Sie auch nicht gedacht, oder? Es ist keine dreckige Sex-Affäre, die das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Urteil vom 3.11.2009 – 3 Sa 357/09). Also denken Sie nichts Anstößiges – der Vorwurf war trotzdem, der Kläger habe
Kolleginen von hinten heimlich fotografiert.
Und ist geflogen, sonst wäre es kein Fall. Leider sind wir erst jetzt auf das Urteil gestoßen, es passt herrlich zu den nackten Lehrerinnen in Bayern.
Kostprobe aus den genauen Feststellungen des LAG:
“…Im Jahre 2007 (ungefähr im Februar 2007) fotografierte der Kläger im Betrieb die Arbeitnehmerin N. K. von hinten (mittels der Foto-Funktion seines Mobiltelefons; “Fotohandy“)…”
Er ist Wiederholungstäter:
“… Im Dezember 2008 fotografierte der Kläger im Betrieb mittels Mobiltelefon (“Fotohandy“) die Arbeitnehmerin A. G. von hinten…”
Wir wissen jetzt wenigstens, was ein Fotohandy ist. Die Ermittlungen ergaben:
“…Am 12.02.2009 führte die Personalleiterin R. M. im Beisein der Betriebsrätin B. und der Vorgesetzten (des Klägers) Dr. W. ein Personalgespräch mit dem Kläger. Dabei wurde das Foto-Menü des Mobiltelefons des Klägers geöffnet und eingesehen. Die dort befindlichen Fotos von Personen wiesen keinen erkennbaren sexuellen Bezug auf…“
Er wurde dennoch (oder deswegen) gekündigt. Zu Unrecht.
Andererseits wurde ihm aber noch vorgeworfen
“…1) Fotografieren des Gesäßes der Betriebsrätin B. von hinten am 12.02.2009.
(2) Fotografieren des Gesäßes der A. G. von hinten im Frühjahr 2007…”
Vielleicht gibt es für (1) erschwerende Umstände, aber an Belästigung darf man jetzt immerhin denken.
Dennoch, so das LAG, hätte eine Abmahnung gereicht.
Der Arbeitgeber war nicht bloß prüde, sondern hatte anscheinend wirklich Anlass zu glauben, mit dem Kläger stimme etwas nicht. Im Tatbestand nicht aufgenommen, im Urteil aber verarbeitet wurden nämlich andere Prozessbehauptungen, z.B.:
“…
4) Wiederholtes und ungeniertes Starren auf die Brüste der U. G., als diese Anfang 2008 im Schleusenraum (vor dem Reinraum) ihre Oberbekleidung ablegte (- wobei es sich bei diesem Schleusenraum freilich nicht um einen Umkleideraum handelt).
…
(7) Anrempeln der R. Sch. im – zur Arbeitsvorbereitung führenden – Flur mit Oberkörper/Bauch (ungefähr im Winter 2007/2008).
…
(9) Mitteilung des Klägers (ungefähr im Winter 2004/2005) gegenüber der I. M., dass er an ihren Stiefeln gerochen habe, – er möge den Geruch von neuem Leder…”
Ob es die Mitarbeiterin “I.M.” war, die ihn dann hat auffliegen lassen, ist nicht bekannt. Eine gute Antwort wäre ja auch gewesen: “Oh echt? Ich auch – lass uns mal auf eine meiner Lederfetischpartys gehen, ich peitsche und Du jaulst…” - Er hätte sie vermutlich für immer in Ruhe gelassen.
Die ewige Fleißaufgabe zuletzt: Formulieren Sie mal eine zutreffende Abmahnung. “Sehr geehrter Herr…, Sie werden gebeten, künftig nicht mehr an den Stiefeln vorn Frau I.M. zu riechen und/oder bei einer solchen Gelegenheit oder unabhängig davon sinngemäß zu äußern, sie mögen den Geruch frischen Leders. Sie haben es zu unterlassen in einem der beiden Zusammenhänge lüstern zu glotzen…”
Es macht nicht nur Spaß, Arbeitgeber zu sein.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 3 Kommentare »



















25.Juni 2010 at 4:25 pm
Die Ursache für den Klageanlass dürfte in den ersten drei Sätzen des Urteils stehen: “Der am 21.07.1953 geborene Kläger … seit dem 15.02.1988 bei der Beklagten beschäftigt … als Entwicklungs-Ingenieur/Diplom-Physiker … .”
M.a.W.: Ein älterer akademischer Angestellter mit langer Betriebszugehörigkeit ist zu teuer geworden.
25.Juni 2010 at 8:33 pm
Das finde ich nicht ganz überzeugend. Wer wirklich jemanden aus diesem Grund loswerden will und bereit ist, so eine Show abzuziehen, der denkt sich eine wasserdichtere Geschichte aus. Es mit so einer Nummer zu versuchen, wäre die falsche Strategie. und geklappt hat es ja auch nicht.
6.Dezember 2010 at 12:10 pm
[...] da berichtet. Ob da ein Arschgeweih im Spiel war, weiß man nicht, aber die Fotos gehen wohl über die auch hier schon diskutierte, verbreitete Gewohnheit der Backsideface-Aufnahmen am Arbeitsplatz h… Die Ermittlerin ist Anwältin und wird vom ADAC “Ombudsfrau” genannt. Sie wird dem ADAC [...]