Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« | Home | »

Keine Kündigung für privates Surfen im Internet? Unsinn! Irrungen um eine Meldung zur Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz

Von Wolf Reuter | 19.April 2010

Gerichtsentscheidungen betreffen Einzelfälle. Man kann sie schlecht verallgemeinern. Das wussten Sie schon? Ein besonders krasses Beispiel sehen wir hier:

Dieser Tage titeln die Blätter über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (vom 26.002.2010 – 6 Sa 682/09) Sachen wie “Keine Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeit” oder “Urteil: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung“. Das klingt wie eine Ente – und ist eine, zudem eine kritikwürdige.

Wer das Urteil nachliest, stellt erleichtert fest: Da waren ein paar Journalisten wohl wieder bei einem anderen Prozess. Nichts dergleichen ist dem Richterspruch nämlich zu entnehmen. Richtig ist allein, dass ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat, dem man vorwarf, privat während der Dienstzeit im Internet gesurft zu haben. Dass das zu einer Kündigung führen kann, ist Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 27. 4. 2006 – 2 AZR 386/05). Aber – es kommt eben darauf an. Worauf kommt es an? Ach ja: Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz fiel auf, dass der Arbeitgeber sich unfähig zeigte, im Prozess genau darzustellen, wann und wie intensiv das Internet genutzt wurde. Es wurden einzelne Zeitpunkte angegeben, aber keine Dauer der Nutzung. Man fragt sich, wie es dazu kommen kann, dass sich ein Unternehmen von einem LAG (das vor einigen Jahren noch auf elektrische Schreibmaschinen zurückgreifen musste) belehren lassen muss, dass die Aufzeichnung der Dauer “technisch möglich” sei. Wichtig ist sie. Die Rechtsprechung hat bislang in zwei Bereichen Kündigungen wegen privater Internetnutzung durchgehen lassen: Bei Rufschädigung des Arbeitgebers aufgrund der Inhalte oder des Umfangs des Downloads (z.B. bei pornografischem Material, vgl. 7. 7. 2005 – 2 AZR 581/04) oder schlicht wegen der Verschwendung der Arbeitszeit – ein Aspekt, den die meisten Arbeitgeber für gravierender halten. Hier hatte der Betroffene aber nachweislich nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Wie lange er dazu gebraucht hat? Er sagte, bis zu 20 Sekunden, manchmal eine Minute. Der Arbeitgeber antwortet wie immer mehr Bürger im Politbarometer “weiß nicht”. “Weiß nicht” kommt bei Gericht schlecht an, vor allem, wenn man die Darlegungs- und Beweislast trägt. Kein Wunder also, dass der Prozess verloren ging.

Trotzdem ist die Entscheidung kritikwürdig. Das LAG vermisste nämlich nebenbei noch eine Abmahnung. Die braucht es eigentlich (weil aber schon der Kündigungsgrund fehlte, ist das als unfaires Nachtreten seitens des Gerichts zu werten). Hier hatte sich der Arbeitgeber etwas einfallen lassen: Der Mitarbeiter hatte einen Zettel unterzeichnet, auf dem folgendes stand:

Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das nennt man eine antizipierte Abmahnung. Wer das zur Kenntnis nimmt, hält vielleicht seinen Arbeitgeber für überempfindlich. Aber er weiß doch ganz genau, dass dieser Arbeitgeber es nie hinnehmen wird, wenn dem Verbot zuwidergehandelt würde. Kann man daran einen Zweifel haben? Wenn nicht, braucht man auch keine Abmahnung. Denn wer nicht ernsthaft mit der Billigung seines Verhaltens rechnen darf, muss auch nicht abgemahnt werden. Das hat das BAG mehrfach entschieden, uns scheint hier so ein Fall gegeben zu sein. Schade: Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Geschichte von Rheinland Pfalz
Clemens, Lukas / Franz, Norbert
EUR 8,95
Verfassungen der deutschen Bundesländer

EUR 29,90
Zivilrecht

EUR 17,90
Strafrecht

EUR 17,90
Werbung im Internet
Schmittmann
EUR 32,00
Die Registrierungspraktiken für Internet Domain Namen in der EU
Rayle
EUR 35,00
Mein Recht bei Kündigung
Böhme
EUR 9,50
Die Komödie der Irrungen im Wettstreit der Kryptologen
Bauer, Friedrich L.
EUR 10,00
Innere Kündigung
Brinkmann, Ralf D. / Stapf, Kurt H.
EUR 16,90
Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet
Bröcker / Czychowski / Schäfer
EUR 88,00
Lauter blühender Unsinn
Gutknecht, Christoph
EUR 9,90
Rechtsfragen des Kreditvertriebs über Internet
Felke
EUR 46,00
Fernabsatzrecht im Internet
Aigner / Hofmann
EUR 44,00
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
Stahlhacke / Preis / Vossen
EUR 78,00
Medienkonzentration im Internet
Kubala
EUR 35,00
Recht der IT Sicherheit
Holznagel
EUR 36,00
Landesherr und Landstände im Fürstentum Pfalz Neuburg
Cramer Fürtig, Michael
EUR 76,00
Praxisleitfaden Privates Baurecht
Oberhauser
EUR 34,00
Die Gesandtschaft Großbritanniens am Immerwährenden Reichstag zu Regensburg und am kur(pfalz )bayerischen Hof zu München 1683 1806
Schütz, Ernst
EUR 32,00
Kontopfändung und P Konto
Sudergat
EUR 38,00


Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »

2 Kommentare to “Keine Kündigung für privates Surfen im Internet? Unsinn! Irrungen um eine Meldung zur Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz”

  1. Lesestoff (1) | Rechtler meint:
    20.April 2010 at 10:16 pm

    [...] Keine Kündigung für privates Surfen im Internet? Unsinn! Irrungen um eine Meldung zur Rechtsprechu… (Arbeitsrecht) [...]

  2. Pornos inspirieren nicht (Arbeitsgericht Frankfurt) | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    29.Juni 2010 at 4:46 pm

    [...] Seine Kündigung wurde bestätigt. Das zeigt, wie gefährlich Schlagzeilen nach dem Muster “Keine Kündigung für privates Surfen” sind. Es kommt wirklich auf den Fall [...]

Kommentare