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Keine Kündigung für privates Surfen im Internet? Unsinn! Irrungen um eine Meldung zur Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz
Von Wolf Reuter | 19.April 2010
Gerichtsentscheidungen betreffen Einzelfälle. Man kann sie schlecht verallgemeinern. Das wussten Sie schon? Ein besonders krasses Beispiel sehen wir hier:
Dieser Tage titeln die Blätter über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (vom 26.002.2010 – 6 Sa 682/09) Sachen wie “Keine Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeit” oder “Urteil: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung“. Das klingt wie eine Ente – und ist eine, zudem eine kritikwürdige.
Wer das Urteil nachliest, stellt erleichtert fest: Da waren ein paar Journalisten wohl wieder bei einem anderen Prozess. Nichts dergleichen ist dem Richterspruch nämlich zu entnehmen. Richtig ist allein, dass ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat, dem man vorwarf, privat während der Dienstzeit im Internet gesurft zu haben. Dass das zu einer Kündigung führen kann, ist Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 27. 4. 2006 – 2 AZR 386/05). Aber – es kommt eben darauf an. Worauf kommt es an? Ach ja: Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz fiel auf, dass der Arbeitgeber sich unfähig zeigte, im Prozess genau darzustellen, wann und wie intensiv das Internet genutzt wurde. Es wurden einzelne Zeitpunkte angegeben, aber keine Dauer der Nutzung. Man fragt sich, wie es dazu kommen kann, dass sich ein Unternehmen von einem LAG (das vor einigen Jahren noch auf elektrische Schreibmaschinen zurückgreifen musste) belehren lassen muss, dass die Aufzeichnung der Dauer “technisch möglich” sei. Wichtig ist sie. Die Rechtsprechung hat bislang in zwei Bereichen Kündigungen wegen privater Internetnutzung durchgehen lassen: Bei Rufschädigung des Arbeitgebers aufgrund der Inhalte oder des Umfangs des Downloads (z.B. bei pornografischem Material, vgl. 7. 7. 2005 – 2 AZR 581/04) oder schlicht wegen der Verschwendung der Arbeitszeit – ein Aspekt, den die meisten Arbeitgeber für gravierender halten. Hier hatte der Betroffene aber nachweislich nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Wie lange er dazu gebraucht hat? Er sagte, bis zu 20 Sekunden, manchmal eine Minute. Der Arbeitgeber antwortet wie immer mehr Bürger im Politbarometer “weiß nicht”. “Weiß nicht” kommt bei Gericht schlecht an, vor allem, wenn man die Darlegungs- und Beweislast trägt. Kein Wunder also, dass der Prozess verloren ging.
Trotzdem ist die Entscheidung kritikwürdig. Das LAG vermisste nämlich nebenbei noch eine Abmahnung. Die braucht es eigentlich (weil aber schon der Kündigungsgrund fehlte, ist das als unfaires Nachtreten seitens des Gerichts zu werten). Hier hatte sich der Arbeitgeber etwas einfallen lassen: Der Mitarbeiter hatte einen Zettel unterzeichnet, auf dem folgendes stand:
Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das nennt man eine antizipierte Abmahnung. Wer das zur Kenntnis nimmt, hält vielleicht seinen Arbeitgeber für überempfindlich. Aber er weiß doch ganz genau, dass dieser Arbeitgeber es nie hinnehmen wird, wenn dem Verbot zuwidergehandelt würde. Kann man daran einen Zweifel haben? Wenn nicht, braucht man auch keine Abmahnung. Denn wer nicht ernsthaft mit der Billigung seines Verhaltens rechnen darf, muss auch nicht abgemahnt werden. Das hat das BAG mehrfach entschieden, uns scheint hier so ein Fall gegeben zu sein. Schade: Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »




















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