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Kein Unterschied zwischen Muslimen und Ehebrechern im kirchlichen Arbeitsrecht
Von Wolf Reuter | 28.Juni 2010
Die Überschrift ist sinnhafter, als es scheint. Wir hatten über den Chefarzt berichtet, der in zweiter Ehe mit einer Frau zusammenlebte, ohne dass die erste Ehe nach kirchlichem Recht geschieden worden war. Kirchenrechtlich steht er damit als Ehebrecher da und nach kirchlichem Arbeitsrecht meinte sein Arbeitgeber, eine konfessionell getragene Klinik, ihn deshalb kündigen zu können. Diese Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts haben zu lebhaften Diskussionen geführt.
Nicht ganz so rabiat hatte eine Teilzeitpflegekraft in einer diakonischen Sozialstation in Ludwigshafen gegen die kirchlichen Werte verstoßen - Sie war schlicht und ergreifend Muslima. Nun ist es eben auch grundsätzlich ein Petitum kirchlicher Träger, dass bei ihnen nicht arbeiten darf, wer nicht ihrem Glauben angehört.
Die Pflegekraft - oder ihr Anwalt - hat aber intelligent argumentiert. Das andere Glaubensbekenntnis ist nämlich kein absoluter Kündigungsgrund - die gibt es im Kirchenarbeitsrecht genauso wenig wie im echten Leben. Man muss nur die Wertvorstellungen der Glaubensgemeinschaft angemessen bei der Anwendung des Arbeitsrechts berücksichtigen. Sie Pflegerin konnte aber aufzeigen, dass ihre Vorgesetzten bei der Einstellung schon wussten, dass sie muslimischen Glaubens ist. Dann, so entschied das ArbG Ludwigshafen richtig, verstößt aber die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
Der Arzt hat offenbar die gleiche Strategie. Er will beweisen, meldet die Rheinische Post, dass sein Arbeitgeber die “eheähnliche” Beziehung (also seine zweite Ehe) bewusst über lange Zeit geduldet habe. Das Landesarbeitsgericht scheint ihm zu folgen, denn es hat jetzt eine Beweiserhebung über diese Behauptung durch die Einvernahme von Zeugen anberaumt.
Warum die Pflegkraft diesen demütigenden Weg gehen musste, darf man zu Recht fragen. Es sollte klar sein, dass auch in kirchlichen Einrichtungen bestimmte Positionen mit der Glaubenstendenz nichts zu tun haben können. Bei einem Arzt wird man vielleicht noch die Berücksichtigung solcher Wertvorstellungen verlangen dürfen. Er muss sich in seiner Tätigkeit aber auch viel eher von den Vorstellungen seiner Kirche leiten lassen als eine Pflegekraft oder ein Mitarbeiter in der Reinigung.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht |















