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Kannten Sie die Anlasskündigung? Eine böse Falle für Arbeitgeber (Drama in drei Akten)

Von Wolf Reuter | 8.Juli 2010

 Hintergrund des Dramas:

Oft ist das Zuschauen bei anderen Verfahren (während der Wartezeit auf das eigene) lehrreicher als jede Fortbildung.

Während der Kollege der Gegenseite (aka “Feind”, wenn man die Mandantschaft fragt, eigentlich aber nur der Anwalt des Feindes) und ich so warten, wird vorne auf Antrag einer gesetzlichen Krankenkasse eine Anlasskündigung verhandelt.

Nachdem wir unser Scherflein hinter uns gebracht hatten, fragte der versierte (und keineswegs feindselige) Kollege auf dem Gang entgeistert, was die vor uns eigentlich veranstaltet hätten - was zum T…. eine “Anlasskündigung” sei! Auf der Klägerseite saß schließlich - ungewohnt - kein Gekündigter, sondern eben eine Krankenkasse.

Es gibt sie, die Anlasskündigung - in Berlin ziemlich oft. Und sie ist etwas, das bei Arbeitgebern auf gröbstes Unverständnis stößt:

Wer in einem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt, erhält bekanntlich sein Entgelt für die Dauer von bis zu 6 Wochen unvermindert fortgezahlt. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), in ihrer Art eine der weitestgehenden Regelungen in Europa (die Krone tragen wohl die Niederlande: 52 Wochen - aber nur 70% des Entgelts; Schweden: nur 14 Tage). Eigentlich endet eine Fortzahlungspflicht mit dem Arbeitsverhältnis. Aber eben nicht immer.

DAS DRAMA

1. Akt.

Bad Vilbl. Ein Mittelständisches Unternehmen, das Hühneraugenpflaster seit 1908 produziert und sich seit zwei Jahren in der Hand einer Heuschrecke befindet, die den cholerischen Manager G auf die Geschäftsführerposition gesetzt hat.

Probearbeitnehmer P wird im dritten Monat seines Vertrags krank oder reicht jedenfalls seinen gelben Schein ein.

Der Arbeitgeber in Person des Geschäftsführer G flippt in seinem Büro und räumt die Kakteen mit einer Handbewegung vom Tisch, während seine Sekretärin S weinend daneben steht.

G: “Der Hunds…! Der Betrüger! Das Weichei! Wenn es dem Herrn nicht gut genug bei uns ist, wenn er meint, hier auf unsere Kosten einen Lenz zu machen, dann weg mit ihm!”

S: “Aber Herr G., Herr P hatte einen Motorradunfall und jetzt einen Ganzkörpergips…”

G: “Wer in der Probezeit krank wird, fliegt! Das ist ein Grundsatz. Nur Kosten, wegen EFZG, ich weiß Bescheid. Ich hätte den tätowierten Langhaarigen nie einstellen sollen. Jetzt aber raus mit ihm. Schreiben Sie ihm die Kündigung! Die KÜNDIGUNG!”

S: “Aber…”

G: “Insubordination! Sofort schreiben Sie, sonst können Sie Ihre eigene gleich mitschreiben!”

S: “Ich meine nur - der mit den Tätowierungen ist nicht Herr P., sondern Herr O., der Kollege aus Leipzig; der fährt auch Motorrad, P. dagegen wurde von einem Motorrad überfahren…”

G: “Dann fliegt O. gleich mit! Sauerei, einfach einen Kollegen zu überfahren…”

S: “Das war irgendjemand anders, O. fährt nur auch Motorrad…O. ist aber auch krank, er hatte eine Lebertransplantation und ist noch vier Wochen im Krankenhaus.”

G: “Aus Leipzig sagen Sie? Ein Ossi? Auch rauswerfen. Sofort! Alles Schmarotzer

S unterdrückt zwar die Kündigung von O., aber die von P. legt sie dem Chef vor. P. kehrt nicht mehr zurück.

G (nach einigen Wochen) zu S.: “Die Sache P., sehen Sie: Nie wieder was gehört. War ein Hallodri. Übrigens, wir haben da einen Ostler, O. Netter Kerl, wusste gar nicht, dass wir Ostler haben. Die wollen noch was - guter Mann, trotz all der Tattoos…”

S. (Schweigt).

2. Akt.

Ein heißer Sommertag. G sieht die Post durch. Nach der Einladung zum örtlichen Blechbläserumtrunk und einer Anwaltsrechnung (für einen dreijährigen Bauprozess mit 12 Beweisterminen will sein Anwalt noch 670 EUR netto Nachzahlung gem. RVG. G. notiert darauf noch schnell “Frau S.! Schreiben Sie dem Blutsauger, wir hätten Recht bekommen und er soll sich das Geld vom Gegner holen. Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätten wir uns verglichen. Das trage ich ihm nach”) findet sich ein Bescheid der Krankenkasse AGH. Sie will für die knapp vier Wochen nach Ende des Vertrags mit P. noch Entgelt haben, weil sie insoweit in Vorleistung getreten und der Anspruch auf sie übergegangen sei.

3. Akt. Im Folgejahr

Nach einem verlorenen Arbeitsgerichtsprozess - G musste etwa einen Monatslohn nachzahlen und das Gericht wollte nicht verstehen, dass man nach Ende der Kündigungsfrist doch keine Lohnansprüche mehr habe, wurde er zum Arbeitsrichter dermaßen beleidigend, dass er einige Zeit in geschlossener Therapie verbrachte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Beleidigungsverfahren wegen offensichtlicher Schuldunfähigkeit ein. G. lebt heute in einem Heim für betreutes Wohnen in der Nähe von Frankfurt.

Epilog:

Wir kam es dazu? Die Antwort liegt in § 8 EFZG. Wird dem Arbeitnehmer aus Anlass der Erkrankung gekündigt, erlischt die Fortzahlungspflicht nämlich nicht mit dem Ende des Arbeitsvertrags, sondern bleibt bis zur maximal 6. Woche der Erkrankung bestehen. Der Anspruch geht auf die Krankenkasse über, wenn diese - weil der Arbeitgeber faktisch nicht mehr zahlt - zunächst eintritt. So eine Kündigung wird oft als “Anlasskündigung” bezeichnet.

Da es sich um eine Forderung auf Zahlung von Arbeitsentgelt handelt, erheben die Kassen ihre Klagen bei den Arbeitsgerichten. Anlass ist meist, dass ihr Mitglied auf einem Fragebogen ankreuzt, er sei “aus Anlass” seiner Erkrankung gekündigt worden.

Das BAG sieht ein Indiz für eine Anlasskündigung, wenn während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird (vgl. Urteil vom 17. 4. 2002 - 5 AZR 2/01). Die Entlastung obliegt dem Arbeitgeber und ist - ziemlich schwer. Denn “Anlass” und “Kündigungsgrund” sind nicht dasselbe. Eine Verteidigung, nach der etwa das Nichtbestehen der Probezeit eigentlicher Grund sei, ist daher nicht behelflich: Auch, wenn der Grund nicht in der Erkrankung liegt, zahlt der Arbeitgeber dennoch, wenn er z.B. die Erkrankung des als unfähige empfundenen Mitarbeiters als Tropfen ansieht, der das Fass zum Überlaufen bringt (BAG, Urteil vom 26. 4. 1978 - 5 AZR 5/77).

Schon in unserem kleinen Drama macht das fast ein Monatsgehalt aus. Viele Tarifverträge sehen zudem extrem kurze Kündigungsfristen in der Probezeit vor, z.T. nur wenige Tage. Die Lücke zwischen dem Ende des Arbeitsvertrags und der Zahlungspflicht des Arbeitgebers klafft dann bis auf fast 6 Wochen auf.

Da kann man wenig machen. Der beste Ausweg ist der Nachweis, von der Erkrankung noch nichts gewusst zu haben (so schon BAG, Urteil vom 15.08.1974 - 5 AZR 524/73; bereits BAG, Urteil vom 26. 4. 1978 - 5 AZR 5/77 hat das bereits eingeschränkt).

Arbeitgeber sind nicht zu beneiden.


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