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Jetzt übertreibt er es aber: Klaus Ernst unterstützt Emmely! Eine Lektion in blindem Populismus

Von Wolf Reuter | 26.April 2010

Klaus Ernst ist ein Großkopferter bei der Linken - gemeint ist die PARTEI DIE LINKE, die sich aufgrund ihrer vielfach unglücklichen Namensgebung nicht grammatikalisch sinnvoll in jeden Satz einbinden lässt. Klaus Ernst ist Wessi, ob er darauf angesichts der Ossi-Prozesse Wert legt, weiß man nicht. Er ist aber die seltene Spezies Politiker, die im Westen offenbar an die 40 Jahre politisch nächtigte, sich aber nach 1989, frisch erwacht, unbedingt ausgerechnet den Erben der SED anschließen musste. Obwohl man ihm glaubwürdig abnimmt, kein Freund von Diktaturen zu sein. Wie geht das? Man kann nicht alles verstehen.

Emmely ist…nun, wir wissen, wer Emmely ist, das ist die mit den Berliner Pfandbons (Wert 1,30 €), die am 10. Juni 2010 vor dem Bundarbeitsgericht verhandelt wird (*). Was haben beide miteinander zu tun?  

Klaus Ernst zeigt Solidarität mit Emmely auf seiner Internetseite. Ob sie die braucht oder bestellt hat, ist angesichts der bisherigen Publikationen zum Fall eher zweifelhaft (das BAG scheint nach seiner Terminsvorschau mit einem Massenansturm zu rechnen; Dialog beim LAG Berlin-Brandenburg - zufällig aufgeschnappt - “Warste och bei der Emmely?” - “Ach det war so voll jewesen, biste gar nicht reinjekommen…”).

Aber warum muss ein Politiker sich dergestalt populistisch präsentieren? Kostprobe:

“Mit den Instrumenten der Verdachts- und der Bagatellkündigung werden vor allem unbequeme und aufmüpfige KollegInnen schikaniert und aus den Betrieben entfernt. Mit ihnen wird gegen Widerstand von ArbeiterInnen vorgegangen.”

Widerstand gegen…? Steht da nicht, aber gut. Woher weiss er das? Also, man geht in der Fachwelt davon aus, dass es so etwa ein bis zwei Dutzend “Bagatellkündigungen” im Jahr bundesweit gibt. Bei ca. 300.000 Kündigungsschutzprozessen ist die Quote brutaler Unterdrückung des Widerstands durch solch fiese Instrumente demnach eher gering. Der Präsident des LAG Thüringen hatte neulich der Presse mitgeteilt, in seinem Bezirk habe es solche Kündigungen in den letzten Jahre gar nicht gegeben. Ich war bei einem solchen Verfahren in Erfurt als Zuhörer dabei - da ging es aber um den Klau eines Schinkens von vermutlich 70-100 € Wert (oder den entsprechenden Verdacht) - soll das etwa auch eine Bagatelle sein? Soll der Arbeitgeber gezwungen sein, den Letztbeweis zu führen? Warum denn? Er hat ja auch nicht die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft. Und das ist auch gut so.

Zum Schluss:

“Wir unterstützen Emmely in ihrem Kampf gegen die deutsche Rechtsprechung im Arbeitsrecht.”

Aua.

(*) Vielleicht erleben wir da eine Überraschung. Denken wir an den Maultaschenfall. Der Pfandbon gehörte nicht dem Unternehmen. Hätte Emmely den Arbeitgeber beklaut, wäre die Sache klar. Aber so? Allein wegen ihrer nachgewiesenen Lügerei vor Gericht kann man sie wohl kaum kündigen. Ob es ein Faktor bei der Abwägung sein darf, muss das BAG noch entscheiden. Ob der Sachverhalt isoliert betrachtet wirklich ausreichend ist, kann man in Frage stellen. Die Verdachtskündigung wird da allerdings nicht auf den Prüfstand kommen.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht |

6 Kommentare to “Jetzt übertreibt er es aber: Klaus Ernst unterstützt Emmely! Eine Lektion in blindem Populismus”

  1. egal meint:
    26.April 2010 at 12:19 pm

    “Er ist aber die seltene Spezies Politiker, die im Westen offenbar an die 40 Jahre politisch nächtigte sich nach 1989, frisch erwacht, unbedingt ausgerechnet den Erben der SED anschließen musste”

    Soweit ich mich erinnere, wurde Ernst 2004 aus der SPD rausgeschmissen, weil er eine sozialere SPD wollte, und er ging dann auch nicht zur SED-Nachfolgepartei, sondern WASG.

    Aber vermutlich ist Ihnen das auch bekannt, nur passte das nicht in die flammende Rede gegen die bösen Linken ;)

    Ernst ist nach seinem Wesen auch nicht progressiver Elite-Sozialist, sondern Gewerkschafter. Von daher ist seine (politische) Aufgeregtheit auch leicht verständlich.

    Der einzige Weg einen lästigen (unkündbaren) Betriebsrat los zu werden, ist nunmal ihm Straftaten zu unterstellen oder ihn in eine Falle laufen zu lassen. Verdachtskündigungen sind zudem schon für viele unvereinbar mit dem Rechtstaat, da strahlt die strafrechtliche Unschuldsvermutung einfach zu stark aus; dogmatisch sind sie auch nicht so einfach zu begründen und ob die Arbeitswelt sie wirklich braucht, darüber lässt sich auch sehr stark zweifeln. Zumindest wäre eine Kodifizierung dieser Kündigungsform mit dem Einbau einer nicht zu niedrigen Schwelle IMHO sehr sinnvoll.

    Natürlich muss man sich zuletzt auf das Augenmaß des Arbeitsrichters bzw. der Kammer verlassen. Das ist ja auch jetzt schon bei der Abwägungskomponente, aber eine gesetzliche Erinnerung im Tatbestand täte wohl keinem weh.

  2. egal meint:
    26.April 2010 at 12:31 pm

    “da ging es aber um den Klau eines Schinkens von vermutlich 70-100 € Wert (oder den entsprechenden Verdacht) - soll das etwa auch eine Bagatelle sein? Soll der Arbeitgeber gezwungen sein, den Letztbeweis zu führen? Warum denn? Er hat ja auch nicht die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft. Und das ist auch gut so.”

    Ist es das?

    Wenn der Arbeitgeber etwas nicht weiß, aber dennoch es unterstellt, warum soll das dann gut sein?

    Ich finde die Situation kurios. Ein Arbeitnehmer würde wegen Diebstahls vom Amtsgerichts mangels Beweise freigesprochen werden und das bei der Palette der StPO-Untersuchungsmöglichkeiten. Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld.

    Vorm Arbeitsgericht genügt jedoch schon die Überzeugung der Kammer, die dabei aber nicht die Unschuldsvermutung beachten muss. Also wird der Arbeitnehmer wegen erwiesenen Diebstahls rechtmäßig gekündigt.

    Sicher, die beiden Urteile sind nicht identisch genau genommen; auch ist die Feststellung einer Straftat ein sehr harter Eingriff gegen den Bürger; beim Arbeitsgericht geht es ja “nur” um den Streit zweier Privater um einen Vertrag.

    Das kann aber genau so gut stigmatisierende Folgen haben für das Leben des Arbeitnehmers.

    Und dass sich ein Politiker (mangels parl. Mehrheit) verbal für die Änderung einer Rechtsprechung einsetzt, gerade in einem Rechtsgebiet, wo wenig gesetzlich kodifiziert ist, finde ich jetzt auch nicht so aufregend; es ist schließlich sein “Zuständigkeitsgebiet” und ehrlich gesagt erwarte ich auch von linken Politikern die Vertretung von Arbeitnehmer-Interessen. Von wem denn sonst? Über den Ton (und Undifferenziertheit) kann man sich - wie sie trefflich angemerkt haben - allerdings auch streiten.

  3. Wolf Reuter meint:
    26.April 2010 at 1:14 pm

    Das kann man aber so nicht stehen lassen :-)

    1. Wer einmal eine Verdachtskündigung vor Gericht vertreten hat, weiss, wie schwer der Arbeitgeber es da - zu Recht! - hat. Es reicht nicht, wie immer wieder suggeriert, einen Verdacht zu äußern. Der Verdacht muss so dringend und auf Tatsachen gegründet sein, dass der Tatnachweis “fast” erreicht ist.
    2. Das ist dogmatisch ebenso richtig, wie es leicht begründbar ist. Der Kündigungsgrund ist nach § 626 BGB immer auf Tatsachen gegründet - das sind die Verdachtstatsachen. Eine nachgewiesene Strafttat fordert das Gesetz nicht, man kann auch fristlose Kündigung für völlig straffreie Sachen erhalten. Dass sie sich so verdichten könne, dass dem Arbeitgeber das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, ist von dieser Vorschrift ohne weiteres gedeckt. Wer eine Beziehung bei jedem Fremdgehen lösen will, wird - zu Recht - auch bei einem nicht ausräumbaren Verdacht sagen “ich trenne mich”. Arbeitsrecht ist kein Strafrecht.
    3. Bagatellgrenzen sind rechtsstaatswidrig. Setzen Sie die Grenze bei 10 EUR, dann heißt das, alle Dienstähle darunter sind erlaubt. Das muss kein Arbeitgeber mit sich machen lassen. Rechnen Sie mal: Aldi hat 15.000 KassiererInnen. Jede läßt 10 EUR mitgehen. Ups.

  4. egal meint:
    26.April 2010 at 2:57 pm

    ad 1) Die spannende Frage ist ja dann immer, was noch fehlt, um den Tatverdacht eindeutig zu belegen. Der Griff in die Kasse?
    Ob dieser immer so leicht zu “beweisen” ist, wenn man nur den Anfang- und den Endbestand kontrolliert?
    Noch besser sind ja Fälle, wo mehrere Mitarbeiter in Frage kommen und man daraufhin konsequenterweise allen verdächtigen Mitarbeiter kündigt.

    Was sind denn nach Ihrer Meinung klare Fälle, wo es eines endgültigen, überführbaren Beweises nicht mehr bedarf?

    ad 2) Ein Vergleich mit privaten Beziehung hinkt doch gewaltig. Schließlich geht es bei einem Arbeitsvertrag nicht um (nicht vertraglich geregeltes) freundschaftliches Zusammensein, sondern um Arbeitsleistung. Zwischenmenschliches ist zumindest nicht primärer Gegenwert für das Entgelt. Mal davon abgesehen, dass man bei Beziehungen normalerweise keine Verträge schließt (mal die Ehe außer Acht gelassen).

    Daneben wird wie oben bereits angedeutet der soziale Stellenwert natürlich vollkommen ignoriert, wenn man sagt, dass das Arbeitsverhältnis ein solch höchstpersönliches sei, so dass bei Nichtgefallen eine Trennung möglich sein sollte.

    Gerade bei den Einzelhandelskaufleuten (Kassierer, usw) ist eine solche Kündigung doch das soziale Todesurteil. Auf Grund der Branchenstruktur gibt es ja fast nur noch die großen Discounter. Wer stellt denn jemand noch ein, der via Verdachtskündigung nach außen gesetzt wurde?

    ad 3) Natürlich könnten bei einer solchen Regelung mehr Diebstähle auftreten und damit der unternehmerische Erfolg kurzzeitig gering verringert werden.

    Aber ist denn das realistisch? Sind es denn dann nur Einzelfälle?

    Die Strafbarkeit des Diebstahls bleibt ja erhalten und kann für den Dieb ja durchaus höhere Geldstrafen einbringen, wenn er noch in Lohn und Brot steht.

    Welcher Arbeitnehmer wird denn paar Schokoküsse dann “mopsen” oder Pfandbons für 1,20 € einlösen nur auf Grund dieser Regelung? Bei den Discountern würde das wohl dazu führen, dass derjenige nur noch Regal- und Lagerarbeit machen dürfte und nicht mehr an der Kasse säße. Die Kassenarbeit wird ja mit einem Bonus noch belohnt. Also müsste man schon sehr dumm sein, sich so die stumpfsinnigere und schlechter bezahlte Arbeit zu verschaffen. In anderen Berufen mag eine solche Abmahnung und der damit verbundene Nachteil im Karriereweg noch schwerer wiegen, aber immerhin erhält der Arbeitnehmer eine zweite Chance und kann sich dann rehabilitieren durch eine angemessene Bewährungszeit.

    Im Kern ist eine Bagatell-Grenze doch auch nur Ausfluss des Ultima-Ratio-Gedankens (ist dieser auch rechtsstaatswidrig?) und wird doch regelmäßig auch in die Abwägung miteinbezogen. Dass man durch diese Grenze dann einen Raum schafft, in der es dann erstmal nur eine Abmahnung gibt, finde ich sogar sehr konsequent.

    Im Fall Emmely (Kassierer) wäre eine Abmahnung + Versetzung meines Erachtens völlig ausreichend gewesen. Gefahr gebannt, Pfandbons können nur von anderen eingetippt werden. Bei einer nochmaligen Verfehlung dieser Art wäre sie dann höchstwahrscheinlich gekündigt worden, ohne dass man dort noch viel hätte machen können. Genau das will ja diese Regelung festschreiben.

    Natürlich kann damit auch immer noch Missbrauch betrieben, denn wer zB als Betriebsrat das einmal unterstellt bekommen hat und dementsprechend abgemahnt wurde, der wird wohl nochmal in kurzer Zeit abgemahnt werden. Es gibt nunmal ein ganz klares wirtschaftliches Interesse, ältere (=meist teure) oder lästige Mitarbeiter zu entledigen.

    Das würde natürlich auch mit dieser Bagatell-Regelung gehen, aber wenn der Gesetzgeber dies so ausdrücklich regelt, dann besteht wohl auch Hoffnung, dass die Arbeitsgerichte in Zukunft noch genauer drauf schauen werden, inwieweit hier die Kündigung wirklich unvermeidlich ist und wann nicht.

    Ich kann durchaus verstehen, wie Sie als Praktiker sich gegen eine solche Zementierung im Kündigungsrecht sträuben und wie Sie die Verrohung der Sitten befürchten, aber meinen Sie nicht, dass Sie das etwas - wie etwa mit dem Beispiel der 15000 stehlenden ALDI-Kassierer - übertreiben? Die meisten Menschen sind doch zufrieden mit ihrem Arbeitsplatz, gerade in dem Marktsegment.

  5. HiG meint:
    30.April 2010 at 11:55 am

    @egal

    Versetzen Sie sich doch einfach mal in die Lage eines Arbeitge-bers! Versuchen Sie es wenigstens. Stellen Sie sich einen größe-ren Montagebetrieb vor. Jetzt wird bei einer routinemäßigen Kon-trolle festgestellt, dass von einem bestimmten Account bei ebay auffallend viele Kleinteile verkauft werden, die ausschließlich in Ih-rem Betrieb verbaut werden. Sie erstatten Strafanzeige und erhal-ten über die Staatsanwaltschaft die Daten des ebay Händlers. Sie-he da, es ist zufällig einer ihrer Mitarbeiter. Zufällig auch ein Montagemitarbeiter, der im Arbeitsbereich Zugriff auf die verkauften Teile hat.

    Sie setzen ein Personalgespräch an, der Mitarbeiter wird von ei-nem Betriebsratsmitglied begleitet. Wortkarg lässt der Mitarbeiter vom Betriebsratsmitglied vortragen, er hätte sämtliche Teile (da-runter viele Neuteile) vom Flohmarkt gekauft. Irgendwelche Belege gibt es natürlich nicht.

    Wie würden Sie als Arbeitgeber reagieren? Wären Ihre Zweifel ausgeräumt?

    Gehen wir im gewählten Beispiel davon aus, der Mitarbeiter wird fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Im Strafverfahren ver-weigert der gekündigte Mitarbeiter die Aussage, räumt lediglich ein, die fraglichen Teile bei ebay verkauft zu haben.
    Es erfolgt ein Freispruch. Der Richter sagt, die Teile müssten nicht unbedingt vom Kläger gestohlen worden sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Teile auf anderem Weg in den Besitz des Klägers gelangt sind (z.B. durch Hehlerei). Schließlich könnten eventuelle Taten auch schon verjährt sein. Der Richter erklärt ausdrücklich, dass aus seiner Sicht ein starker Diebstahlsverdacht besteht, aber letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können. Im Zweifel für den Angeklagten. Das nennt man Freispruch 2. Klasse.

    Im Kündigungsschutzverfahren muss der Kläger nun vortragen, er hat kein Aussageverweigerungsrecht. Belege hat er keinen Einzi-gen. Erklären, wo er Neuteile so günstig bezogen hat, dass er sie bei ebay für 50 % des Normalpreises verkaufen könne, kann er nicht. Allerdings kommen einige Behauptungen bezüglich seiner Zugriffmöglichkeiten beim Arbeitgeber, die nicht den Tatsachen entsprechen.

    Würden Sie als Arbeitgeber mit so einem Mitarbeiter weiter zu-sammenarbeiten wollen? Soll ein Arbeitsgericht Ihnen dann bestätigen, dass der Arbeitsvertrag gegen Ihren Willen aufrecht erhalten wird, da Ihnen eine Weiterbeschäftigung zumutbar sei?

    Sie meinen das ist alles unrealistisch? Beileibe nicht, dass ist direkt aus dem Leben gegriffen und absolut typisch.
    Arbeitsrecht ist kein Strafrecht. Der Arbeitgeber hat keine wirkli-chen Ermittlungsmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer hingegen muss sich im Zivilverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren erklären. Tut er es nicht, geht es zu seinen Lasten, im Gegensatz zum Strafverfahren, wo er die Aussage verweigern kann, ohne Nachteile zu befürchten. Im Strafverfahren geht es auch nicht um Vertrauen.

    Im oben geschilderten Beispiel haben im Übrigen zwei Instanzen einen dringenden Tatverdacht bejaht. Das Arbeitsverhältnis ist be-endet.

    Ich meine völlig zu Recht, alles andere wäre grob unbillig. Und Sie?

  6. Wolf Reuter meint:
    30.April 2010 at 1:19 pm

    Dieser Fall ist wirklich aus dem “Leben gegriffen”. Ich habe ihn persönlich mehrfach so ähnlich erlebt. Am Instrument “Verdachtskündigung” ist nichts auszusetzen. Es wird von den Gerichten streng gehandhabt. Auch im “Emmely-Fall” wird das BAG daran festhalten, ja, festhalten müssen.

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