« Wirksame Abmahnwirkung trotz unwirksamer Abmahnung? | Home | Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers »
Ist Stefan Aust Leitender Angestellter?
Von Wolf Reuter | 6.Februar 2008
Derzeit ist Herr Aust prominenter Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg. Die Berichterstattung lässt den Leser schmunzeln, irritiert aber auch. In der FTD war zu lesen, der Gütetermin sei “geplatzt”. Warum ist dieses Wort wirklich in Zusammenhang mit so ziemlich jedem Prozess in der Zeitung zu lesen? Gütetermine können natürlich, wie alle Termine, “platzen”, weil keiner kommt. Ansonsten können sie erfolgreich (Einigung) oder eben nicht erfolgreich (keine Einigung) sein. Beides hat das Gericht nicht im Griff. Bei Herrn Aust war letzteres der Fall. Also wird es einen Kammertermin geben. “Bild” und “SZ” berichten, es gehe um die Kündigung von Herrn Aust, während FTD und “Der Spiegel” anscheinend meinen, es ginge darum, dass der Vertrag nicht “verlängert wurde” (Der Spiegel muss es ja wissen). Deswegen kann man aber nicht klagen. Die Hybridversion bot das ZDF an (”Der Vertrag wurde nicht verlängert, deshalb geht Herr Aust gegen die Kündigung vor…”). Es scheint hier vielleicht einen befristeten Vertrag zu geben (deswegen kann man natürlich klagen, das hieße dann “Entfristungsklage”). Das wäre interessant, denn einen Befristungsgrund für die Zeit bis 2013 (FTD) gibt das Arbeitsrecht in der Regel nicht her. Dagegen (Befristung) spricht die Berichterstattung auf Beck-Online (einem juristischen Fachdienst), die sich die Frage stellt, ob man ohne Begründung, aber gegen Zahlung einer Abfindung kündigen darf. Das wieder geht nur bei leitenden Angestellten (aber nicht bei Entfristungssachen).
Es ist anstrengend.
Wenigstens berichten alle Medien übereinstimmend, man wolle weiter an einer Einigung arbeiten. Herr Aust ist dabei von einem prominenten Prominentenanwalt vertreten, der auf sich vielfach, nicht aber im Arbeitsrecht aufmerksam gemacht hat. Das hat Stil. Eine Kündigungsschutzklage kann schließlich jeder basteln (also, jeder Anwalt) und gerade vor Nicht-Arbeitsrechtlern haben die Arbeitsrechtler Angst - denen ist der Blick noch nicht von zu viel “BAG sagt hier, BAG sagt da…” verstellt. Der Verlag hat getan, was jeder Arbeitgeber tun sollte und sich einen ausgewiesene Fachmann geholt (bekannt, aber nicht prominent…), denn während die Klage eine leichte Übung ist, ist es die Verteidigung nicht. Die härteste Nuss: der Kollege meint (nach einigen Quellen jedenfalls, die Lage ist auch hier unübersichtlich), Herr Aust sei ein leitender Angestellter gewesen. Herr Aust meint das nicht. Denn dann wäre auch sein Rechtsschutz weitgehend dahin. Vor den Arbeitsgerichten schrumpfen die Mächtigen der Welt. Wir spekulieren einmal - hätte man Herrn Aust früher (ihm gegenüber) als “leitenden Angestellten” bezeichnet, hätte er vermutlich mit einer Beleidigungsanzeige reagiert, weil er sich in die Nähe niederer Dienste gerückt gesehen hätte. Er war (ist) doch einer der mächtigsten Männer im Mediengeschäft. Die Güteverhandlung beim Arbeitsgericht leitete einen rapiden Bedeutungsschwund ein, den alle Arbeitsjuristen schon erlebt haben. Nein, Frau Richterin, leitender Angestellter? Ich? Nie! Das hat Herr Aust so natürlich nicht gesagt, er war ja gar nicht da (alle Quellen sind sich einig in diesem Punkt), aber sein Anwalt muss so etwas gesagt habe. Und: Er könnte Recht haben! Der “Leitende Angestellte” ist ein scheues Reh, “leitend” ist er meist nur, wenn es um Respekt ihm gegenüber geht, aber vor Gericht, da gilt das Kündigungsschutzgesetz. Das sagt, § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, “leitend” sei nur, wer zur
“Selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern…”
berechtigt gewesen sei. Hat Herr Aust ohne Rücksprache Arbeitsverträge unterzeichnet? Hat er Leute gefeuert (”raus hier, Sie gehören zum SPIEGEL….”!)? Wir wissen es nicht. Wir glauben aber kaum, dass so etwas zu seinen Aufgaben gehört. Das wird spannend und wir werden weiter beobachten.
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Verfahrensrecht |



















