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Von Wolf Reuter | 23.April 2010
Nicht tödlich, aber gefährlich: Wettbewerbsverbote nach den §§ 74 ff. HGB sind immer Anlass zum Zank. Auf der Verliererseite steht meist der Arbeitgeber. So auch wieder am vergangenen Mittwoch beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 30/10 zum Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09).
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote – das braucht man nicht zu erklären – verbieten dem Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsvertrags für maximal zwei Jahre, sich im Feld des Arbeitgebers zu betätigen. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dafür entschädigen muss (sog. Karenzentschädigung, § 74 Abs. 2 HGB). Fehlt diese Entschädigung, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Das heißt nicht, dass es damit aus der Welt wäre (ein bei Arbeitgebern verbreiteter und gefährlicher Irrtum). Vielmehr kann der Arbeitnehmer wählen: Hält er sich daran, kann er auch die Karenzentschädigung verlangen; daran halten muss er sich aber nun einmal nicht, wenn er nicht will. Unverbindliche Verbote entziehen dem Arbeitgeber also jede Einflussmöglichkeit.
Unverbindlich sind auch Wettbewerbsverbote, die zu weit gehen (§ 74a HGB), also z.B. die Branche oder Tätigkeit zu weitherzig definieren. Der Fall des BAG ist typisch: Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass Wettbewerbsverbot sei unverbindlich – weil zu weit. Er schulde deshalb keine Karenzentschädigung. Und der Arbeitnehmer – ja, der habe ja bei einem Fenstereinzelhandel gearbeitet, sich also schon mal gar nicht an das (unverbindliche) Verbot gehalten. Das besagte nämlich, weil der Arbeitgeber Fenster und Türen produzierte, dass der Arbeitnehmer weder in der Produktion noch beim Endkundenvertrieb arbeiten dürfe. Der Arbeitnehmer hat die Sache sehr diffizil aufgezogen. Im Prinzip ja – wie bei Radio Eriwan – antwortete er, aber an den Kernbereich des Wettbewerbsverbots habe er sich ja durchaus gehalten. Bei einem Produktionsbetrieb war er gerade nicht eingestiegen. Deshalb, so meinte er, könne er die Karenzentschädigung beanspruchen: Denn das Verbot, nicht in einem Produktionsbetrieb zu arbeiten, sei nach dem Maßstab von § 74a HGB verbindlich, daran bestünde ein berechtigtes Interesse. Er habe das Verbot beachtet. Missachtet habe er nur den unverbindlichen Teil. Trickreich.
Anders als alle Vorinstanzen gab der 10. Senat des BAG dem Kläger Recht. Kann man ein Wettbewerbsverbot in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil aufspalten, verdient der Arbeitnehmer die Entschädigung, indem er lediglich den verbindlichen Teil einhält. Die Vorinstanzen belegen auch, dass diese Lösung nicht jedermann auf den ersten Blick einleuchtet. Das Gesetz scheint davon auszugehen, dass es nur insgesamt unverbindliche oder insgesamt verbindliche Abreden geben kann. Das trifft wohl nach Meinung des 10. Senats nicht ganz zu.
Übrigens – solche Wettbewerbsabreden unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Denn die Reichweite des Wettbewerbsverbots ist die vertraglich definierte Leistungspflicht, und diese ist der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 HGB nicht zugänglich (interessant: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. 1. 2008 – 10 Sa 60/07)
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