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Hey Funke! Der Ex-Hypo Real-Estate Chef im Urkundenprozess (“Kein Funke Anstand”)

Von Wolf Reuter | 15.Oktober 2010

“Kein Funke Anstand”, meint das ZDF. Der frühere CEO der Skandalbank Hypo Real Estate klagt bekanntlich vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen seinen Rauswurf. Das kann dauern. Jetzt gibt es einen Zwischenerfolg für ihn.

Das ist eine im weitesten Sinne arbeitsrechtliche Angelegenheit: Arbeitsrechtler werden regelmäßig beauftragt, Organmitglieder, wie Vorstände und Geschäftsführer, zu vertreten. Das ist sinnvoll, von Dienstverträgen versteht auch sonst niemand etwas.

Herr Funke hat jetzt vor dem Landgericht München 150.000 EUR erstritten.  Das ist immerhin die Vergütung von zwei Monaten. Wie das geklappt hat, ist oft nicht einmal versierten Anwälten bekannt.

Herr Funke hat im sog. Urkundenprozess geklagt. Das ist eine besondere Prozessart, bei der alle Tatsachen ignoriert werden, die nicht durch eine Urkunde belegbar sind. So kommt man schnell zu einem Vollstreckungstitel. Der Beklagte muss das über sich ergehen lassen und kann “seine” Beweismittel im sog. Nachverfahren später noch geltend machen. Seit jeher reagieren Vermieter gewerblicher Immobilien so auf unberechtigte vorfristige Kündigungen ihrer Mieter. Die stellen die Zahlungen nach der Kündigung ein – der Vermieter legt im Prozess die Urkunde “Mietvertrag” vor, der noch nicht abgelaufen ist, und verlangt die ausstehende Miete. Dass es eine Kündigung gibt, ist kein Einwand gegen den Anspruch: Die Kündigung liegt zwar meist als Urkunde vor. Allerdings muss der Kündigende auch beweisen, dass sie berechtigt ist, denn nur berechtigte Kündigungen führen zu einem Vertragsende. Das gelingt in aller Regel nicht mit Urkunden.

Dass man diese Idee auch auf Geschäftsführer (oder Vorstände) übertragen kann, ist – unserer Kenntnis nach – erstmals vom Frankfurter Arbeitsrechtler Ulrich Fischer in einem Aufsatz in der NJW 2003, 333 einem Fachpublikum präsentiert worden. Im Arbeitsrecht scheidet der Trick aus: Das ArbGG lässt den Urkundenprozess nicht zu (§ 46 ArbGG). Vorstände (wie Funke) oder Geschäftsführer werden aber vor den Zivilgerichten verhandelt.

Auf deren Dienstverträge passt der Urkundenprozess eigentlich noch besser als auf andere Vertragsarten. Die Berechtigung der Kündigung ist ein Kern des Kündigungseinwands. Folgt man der Dogmatik des § 626 BGB konsequent (darin sind die Arbeitsgerichte besser als die Zivilgerichte), dann ist es objektiv annähernd unmöglich, die Berechtigung einer Kündigung in einem solchen Verfahren nachzuweisen. Neben dem Kündigungsgrund an sich (der vielleicht in Gestalt eines unverschämten Briefs an den Gesellschafter in Urkundenform greifbar ist) muss nämlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden, deren Tatsachenstoff meist urkundlich fehlen wird.

Herr Funke hat es auf diesem Weg geschafft und kann sein Urteil gegen die HRE wegen § 708 Nr. 4 ZPO ohne jede Sicherheitsleistung sofort vollstrecken, auch, wenn Berufung eingelegt wurde. Was allerdings nicht geschehen ist: Der Urkundenprozess trifft keine Aussage über die tatsächliche Berechtigung der Kündigung. Ein gerichtlicher Persilschein für Funke ist das also nicht.

Ein bisschen Glück gehört allerdings zu so einem Sieg. Ich hatte 2003 Fischers Aufsatz gelesen und gleich beim ersten Geschäftsführer ausprobiert, der mir über den Weg lief. Weil ich auf die ehrenamtlichen und deren Realitätssinn setzte (oder vielleicht auch, weil mich die Besetzung an das Arbeitsgericht erinnert), bin ich extra noch zu einer Kammer für Handelssachen gelaufen. Das Ergebnis war ein Desaster (später wurde mir klar, dass die Idee aus dem Gewerbemietrecht stammt und daher eher einer Zivilkammer vertraut wäre). Die Vorsitzende vertrat nämlich (auch in ihrem Urteil) die Auffassung, dass der Kläger die – man höre – mangelnde Berechtigung der Kündigung als anspruchsbegründende Tatsache zu belegen hätte. So kann’s gehen. In München kennt sich das Landgericht wohl besser aus.

Die tatsächlich oder vermeintlich “moralischen” Aspekte des Falls wollen wir nicht kommentieren. Das übernimmt schon die Presse. Der Prozess in der Hauptsache wird aber ohnehin mehr als interessant. Es geht um die noch unausgeleuchtete Wechselbeziehung zwischen dem Vertrag der Organvertreter und ihrem geschäftlichen Erfolg. Stimmt die Gleichung “Schlechte Geschäfte” = Rauswurf? Einen bestimmten Erfolg kann man vom besten Manager nicht verlangen. Rechtlich folgt das bereits aus der Struktur des Dienstvertrags, im echten Leben liegt aber auch auf der Hand, dass nicht jeder Verlust eines Unternehmens auf ein Fehlverhalten zurückzuführen ist; Manager werden ja auch bezahlt, um Risiken einzugehen, und dabei kann etwas schieflaufen. Im Fall Funke – eine Menge sogar.


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