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‘Heute ein König’ oder ‘Bitte ein Bit’ – aber bitte nicht für Flugkapitäne!

Von Wolf Reuter | 10.März 2010

 Vor dem Hessischen LAG streitet sich eine Fluglinie derzeit mit einem Kopiloten, den sie freigestellt hatte. Der will wieder arbeiten, doch der Arbeitgeber hatte ihn vor dem Abflug aus Hongkong bei einem Bierchen erwischt. Nun, Fluggesellschaften haben es nicht leicht. Aber was kann dem Mann eigentlich passieren – und wie verhält es sich überhaupt mit mehr oder weniger außerdienstlichen Exzessen eines Arbeitnehmers? Kann man mit der Kündigung rechnen, weil man sturzbetrunken ein Auto vor die Wand fährt, beruflich aber U-Bahnen lenkt? Oder wenn man dem Alkohol frönt, obwohl man Flugkapitän ist? Handel mit Hasch treibt (und erwischt wird), obwohl man im Rathaus Meldeanträge bearbeitet?

Früher gab es zunächst mal eine klare Trennung im Vorfeld solcher Fragen. Im öffentlichen Dienst hatte man sich nämlich auch in der Freizeit tadellos zu verhalten. Sonst konnte auch bei geringen Verfehlungen die Kündigung drohen. In der privaten Wirtschaft galten nachlässigere Maßstäbe. “Früher” reichte bis zur Entscheidung des BAG vom 10.9.2009 (2 AZR 257/08). Darin ist diese Unterscheidung aufgehoben worden (auch für haschaffine Mitarbeiter) - es gelten nun für alle dieselben – nachlässigen – Maßstäbe. Welche das sind?

Zum einen der Grundsatz, dass jegliches Verhalten nur dann zu einer Kündigung herangezogen werden kann, wenn es zuvor abgemahnt wurde. Nur Wiederholungstäter sollen gekündigt werden. Unter heftiger Kritik hat das BAG im sog. Berliner U-Bahnfahrer-Urteil von 1997 einem nicht abgemahnten Mann die Kündigung erspart, der bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit beachtlichen 2,73‰ Blutalkohol aufgegriffen worden war (BAG, Urteil vom 4. 6. 1997 – 2 AZR 526/96). Allerdings lenkte er tagsüber U-Bahnen mit hunderten von Passagieren, weshalb der Arbeitgeber ihn feuerte, was man wohl nachvollziehen kann. Grund für das Abmahnerfordernis ist, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt um “steuerbares Verhalten” handelt, das einer Abmahnung zugänglich ist, sie muss daher versucht werden. Der U-Bahnfahrer hatte Glück.

Seit 2004 ist die Sache um einen weiteren Aspekt komplizierter geworden. Das BAG verlangt nämlich, dass der Kündigungsgrund gerade in einer Verletzung der vertraglichen Pflichten liegen muss (BAG; Urteil vom 24.06.2004 – 2 AZR 63/03). Hat der U-Bahn-Fahrer eine Pflicht, sich in der Freizeit nicht hemmungslos zu betrinken? Zweifelhaft – eher nein. Der Fall würde also auch aus diesem Aspekt heraus heute noch so entschieden. Hat der Flugkapitän eine andere Pflicht? Ja. Das steht in verschiedenen Gesetzen. Er hat die Pflicht, sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand zu halten. Er gehört zu den wenigen Berufsgruppen, die sich zwangsweise Gesundheitschecks unterziehen müssen. Der Arbeitgeber darf Säufer nicht ins Cockpit setzen. Eine Rücksichtnahmepflicht gibt es also, aber: Nur in engerem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Die sah hier nach einer Betriebsanweisung vor, dass 12 Stunden vor dem Einsatz Alkoholverbot herrscht. Das ist klar – und kann nach oben gesagtem abgemahnt werden. Eine Kündigung ist ausgeschlossen.

Würde der gleiche Mensch betrunken im Cockpit sitzen, sieht es anders aus. Das BAG hat mehrfach entschieden, dass eine Abmahnung dann entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer vernünftigerweise nicht mit der Billigung seines Verhaltens rechnen kann (z.B. BAG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 AZR 603/07). Bei “betrunken im Cockpit der A 380″ ist diese Grenze nach unserer Vermutung überschritten. Die Kündigung wäre dann möglich. Früher hat man argumentiert, so etwas sei eine Störung im “Vertrauensbereich”, der einer Abmahnung nicht zugänglich sei. Das hat das BAG weitestgehend aufgegeben. Der “neue” Maßstab führt zu denselben Ergebnissen, klingt aber überzeugender.

Wollen Sie gar keine trinkenden Piloten? Dann müssen Sie sich die perfekte Welt wünschen…


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