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Geschlechterdiskriminierung: Ping-Pong, Ping-Pong, Ping-Pong – BAG gegen LAG Berlin-Brandenburg nun 2:0!

Von Wolf Reuter | 30.Januar 2011

Warum die letzte Woche (subjektiv) beim BAG eher anstrengend für mich war, werde ich an anderer Stelle mitteilen, wenn ich darüber weg bin. Aber am 27.1.2010 ist noch etwas passiert. Der Unterhaltungswert geht sogar über den gekündigten Hornisten hinaus (er hat verloren – das BAG fasst die Unternehmerentscheidung, keine Hornisten mehr im Orchester zu beschäftigen, nicht an – trotz “Peter ohne Wolf”, wie man Prokofiev dann wohl spielen müsste).

Eigentlich ist das Thema der weiteren Entscheidung vom 27.1.2011 veraltet – es geht um eine Geschlechterdiskriminierung nach “altem Recht”, also § 611a BGB.

Die Klägerin war schon 2005 nicht befördert worden – in einem bekannten, schicken und ach so mitarbeiterfreundliche Neue-Welt-Musikkonzern. Weil sie – als diese Entscheidung fiel – bekanntermaßen schwanger war und ihr auch bedeutet wurde, das hätte vielleicht etwas damit zu tun, wollte sie eine Entschädigung. Nach AGG ein klarer Fall, zumindest beweisrechtlich.

Nach § 611a BGB nicht ganz: Sie habe nicht ausreichend “Hilfstatsachen” (*) vorgetragen, die eine Diskriminierung erkennen ließen. So meinte jedenfalls das LAG Berlin (das es damals noch gab) in seinem Urteil vom 19.10.2006 – 2 Sa 1776/06 (die Berlin/Brandenburg-Datenbank scheint die interessantesten Urteile nie einzustellen, deshalb ist das Urteil leider nicht online verfügbar). Und ließ die Revision zu. Pech: Am 24. 4. 2008 – 8 AZR 257/07 hob das BAG die Entscheidung auf. Es prägte einen recht wichtigen Satz, den man so auch im AGG stehen lassen kann:

“…Die Arbeitnehmerin muss für eine solche Vermutung [Diskriminierung, Anm. d. Autors] weitere Tatsachen, so genannte Hilfstatsachen, darlegen und gegebenenfalls beweisen, an deren Vermutungswirkung allerdings kein zu strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht…”

Ping.

Dann wurde das LAG Berlin aufgelöst.

Ganz so schlimm war es nicht, eigentlich wurde es nur mit den LAG Brandenburg fusioniert und ein Zusammenhang mit dem Fall ist nicht bekannt. Aber gut:

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied am 12. 2. 2009 (2 Sa 2070/08) bereits über die Zurückverweisung. Es erhob Beweis. Nämlich darüber, was ein bestimmter Kollege ihr gesagt haben soll. Die Beweiswürdigung ist – lesenswert:

“… die Äußerung des Zeugen E, dass sich die Kl. „auf ihr Kind freuen” solle [ist nicht ausreichend]…[Das Gericht ist] bei der Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen E davon ausgegangen…, dass diesem das (damalige) Gespräch mit der Kl. sehr unangenehm war, ebenso wie es ihm sehr unangenehm war, in seiner Zeugenaussage diese Vorgänge noch einmal zu beleuchten. Aus dem Ganzen war…zu erkennen, dass die entsprechende Erklärung…sich nicht auf den Bewerbungsvorgang…bezogen hat, sondern dass der Zeuge E mit diesem Hinweis die Kl. „trösten” wollte…”

Das mag ja haarig sein, aber ganz unrecht scheinen die nicht zu haben – es zählt ja auch der Eindruck, den ein Zeuge macht (und das BAG hört nie Zeugen an). Also: Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klägerin erneut ab (Datenbank Berlin/Brandenburg: Wieder Fehlanzeige).

Pong.

Diesmal wurde das LAG nicht aufgelöst. Ein Zusammenhang mit dem Fall ist auch diesmal nicht auf den ersten Blick zu erkennen.

Aber letzte Woche wurde die Sache erneut beim BAG verhandelt – und die Entscheidung abermals aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen (PM zum Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09).

Ping.

“Rechtsfehler” fielen dem LAG zur Last (muss ja). Welche, das bleibt in der PM offen. Aber jetzt muss das LAG erneut ran.

Pong?

Man kann ewig so weiterspielen. Da sage noch einer, wir lebten nicht in einem Rechtsstaat – so kümmern wir uns um drei Monatsgehälter Entschädigung aus einem Gesetz, das es seit 2006 nicht mehr gibt. Das Kind ist jetzt so drei bis vier Jahre alt. Was sie oder er in dieser Zeit gelernt hat, übersteigt kognitiv alles, was die Rechtsprechungssammlung des BAG und des BGH (einschließlich Strafsachen) hergibt. Aber die werden ja auch von Erwachsenen verfasst. Die Frage, warum man sich nicht längst bei 1,5 Monatsgehältern getroffen hat, spielt sicher keine Rolle mehr.

(*) Ja, ich weiß. Die reden nun mal von “Hilfstatsachen”. Daran krankt unser Berufsstand. Eine solche Tatsache ist natürlich eine ganz normale Tatsache, keine Tatsache, die irgendwie zweitklassig ist. Sie lässt nur keinen eindeutigen Schluss zu (“Sie sind schwanger und Schwangere werden hier nicht befördert” wäre, wenn beweisbar, keine Hilfstatsache). Wann eine Tatsache aber wirklich nur noch “Hilfstatsache” ist, ist genauso unbeantwortet wie die Frage, wozu man so ein Wort eigentlich braucht.


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