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Gekündigt für eine Organspende

Von Wolf Reuter | 1.Juni 2010

 So stellte es sich im Bericht des Portals HNA.de zunächst dar:

Die Arbeitnehmerin will einen Verwandten retten. Der schwebt in Lebensgefahr - er braucht eine Organspende. Von ihr. Sie will sich unters Messer legen, aber der Arbeitgeber verweigert nicht nur die Zustimmung, sondert feuert sie auch noch fristlos.

Soweit der teilweise offenbar eher fiktive Sachverhalt, denn bei genauer Lektüre lässt der Arbeitgeber nicht viel über die Gründe der Kündigung heraus. Tatsache ist, dass die Klägerin wohl die 4 Wochen, die eine Entnahme ihres Organs inklusive Rekonvaleszenz bedeutet hätte, ihrem Arbeitgeber angekündigt hat. Je nach Darstellung hat er erst ‘ja’, dann ‘nein’, oder grundsätzlich ‘ja, aber nicht so bald’ gesagt. Der moralische Impetus (inklusive Filmbericht) im Presseportal ist daher wohl ein bisschen übertrieben.

Zwei arbeitsrechtliche Probleme sind hier hochinteressant:

Da ist einmal die Frage, ob der Arbeitnehmer für seine gute Tat Entgeltfortzahlung bekommt. Nach § 3 EFZG ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt im Falle einer krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für bis zu 6 Wochen fortzuzahlen. Die Arbeitnehmerin wird 4 Wochen für die Entnahme ihrer Niere im Krankenhaus liegen. Gute Tat also auf Kosten des Arbeitgebers? Nein. Erstaunlicherweise ist die Sache auch schon 1986 vom BAG entschieden worden (06.08.1986 - 5 AZR 607/85). Das Gesetz setzt eine “unverschuldete” Erkrankung voraus. In der durchaus kaltherzigen juristischen Logik legt man sich bei einer freiwilligen Organspende aber vorsätzlich auf den OP-Tisch. Damit scheidet jegliche Entgeltfortzahlung aus. Wer sich dabei nicht wohlfühlt, muss in guter Tradition jetzt nach dem Gesetzgeber schreien und eine Ergänzung des Transplantationsgesetzes bitten.

Wer nicht krank ist, muss aber arbeiten. Allerdings ist die Dame während des Eingriffs daran zweifellos gehindert. Bleibt sie einfach weg, dürfte eine Kündigung auf den ersten Blick gerechtfertigt sein. Sie muss also die Erlaubnis haben - 4 Wochen unbezahlter Urlaub. Das ist das zweite Problem.

Dafür fehlt es allerdings endgültig an gesetzlichen Regelungen. Man muss sich mit Generalklauseln behelfen, denn: Kann Sie den Urlaub verlangen, im Sinne einer Anspruchsgrundlage? Das Leben ihres Verwandten kann davon abhängen, und für jahrelanges Prozessieren ist keine Zeit. Man wird den Anspruch konstruieren müssen: Sie folgt einer “sittlichen Pflicht”, wie man es traditionell ausdrückt, und hat in dieser Situation tatsächlich einen Freistellungsanspruch. Erholungsurlaub nach dem BUrlG kann man jedenfalls dafür nicht beanspruchen. Verweigert der Arbeitgeber die Erlaubnis trotz bestehender Lebensgefahr, und kündigt er, wenn man der Arbeit fernbleibt, meine ich, dass die Kündigung sittenwidrig wäre. Aber abgesichert ist das Ergebnis nicht.

Das geltende Recht bietet also eine Lösung, aber ist sie zufriedenstellend?


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht |

8 Kommentare to “Gekündigt für eine Organspende”

  1. HiG meint:
    1.Juni 2010 at 9:00 am

    Das dürfte ein klassischer Fall des § 616 BGB sein, der freilich dispositiv ist. Im Normalfall sollte es also nicht erforderlich sein, einen Anspruch auf Freistellung zu konstruieren, zumal ein vollständiger Ausschluss im Rahmen eines Arbeitsvertrages hinsichtlich §§ 305 ff. BGB kaum möglich sein dürfte.

    Was die Entgeltfortzahlung angeht, ist es wohl nachvollziehbar, dass hierfür nicht der Arbeitgeber zu zahlen hat. Das ist die Aufgabe der Krankenversicherung des Organempfängers.

  2. Wolf Reuter meint:
    1.Juni 2010 at 9:19 am

    ‘Klassisch’ überzeugt aber nicht: § 616 BGB setzt eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” für die Verhinderung voraus. 4 Wochen dürften da weit drüberliegen; im Erfurter Kommentar z.B. wird unter bestimmten Umständen (für Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind) von max. 10 Tagen ausgegangen. Auch hier fühlt man sich zumindest nicht wohl, wenn man einen zuverlässigen Rat geben soll. Die KV ist eine interessante Idee - kann es sein, dass die Kosten der Organentnahme inklusive des Entgeltausfalls des Spenders von der gesetzlichen Kasse zu tragen sind, weil sie Heilbehandlungskosten darstellen? Das wäre mal etwas für eine Nachforschung im Sozialversicherungsrecht.

  3. HiG meint:
    1.Juni 2010 at 10:03 am

    Der ErfK sagt aber auch: „Bei Erkrankung von Dienstverpflichteten dürfte sich eher der Zeitraum des EFZG von 6 Wochen als Maßstab anbieten“. Natürlich ist das alles nicht sicher. Aber bei der deutschen Arbeitsrechtgerichtsbarkeit darf man wohl davon ausgehen, dass in (diesem) Einzelfall, „unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Dienstnehmers“, es zu dem Ergebnis käme, dass 4 Wochen nicht erheblich sind. Zumal Entgeltfortzahlung nicht geschuldet wird.
    Im Ergebnis ist es nicht von Bedeutung, ob von vornherein kein Grund für eine Kündigung vorliegt oder ob die Kündigung im Einzelfall sittenwidrig ist. Je nach gespendetem Organ sollte es auch an einer negativen Prognose fehlen.

    Zumindest bei Knochenmarkspenden ist mir bekannt, dass dies die Krankenversicherung des Empfängers bezahlt. “Dies“ bezieht sich dabei auch auf den Lohnausfall des Spenders.

  4. Wolf Reuter meint:
    1.Juni 2010 at 10:32 am

    § 616 BGB sehe ich immer noch nicht - er gibt ja keinen Freistellungsanspruch, und in der “nicht erheblichen Zeit” gibt es auch gerade Emtgeltfortzahlung. Das Problem ist damit also nicht gelöst. Aber was Sie zur KV schreiben, finde ich immer interessanter - gibt es eine Quelle zum Beispiel der Knochenmarkspende? Der Fall dürfte ja gleich liegen.

  5. HiG meint:
    1.Juni 2010 at 11:42 am

    Hab auf die Schnelle nur folgende Information aus den FAQs der DKMS gefunden:

    16. Wer trägt die Kosten, wenn ich für einen Patienten Stammzellen spende?

    Die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen des Lebensspenders sowie sein Krankenhausaufenthalt während der Entnahme werden von der Krankenkasse des Patienten bezahlt - ebenso wie ein eventueller Verdienstausfall des Lebensspenders, Reisekosten und andere nichtmedizinische Aufwendungen…

    Ich vermute, auch die Entgeltfortzahlung des Spenders gehört zu den notwendigen Kosten der Behandlung. Die Typisierung, also die Suche nach einem Spender, allerdings nicht.

  6. Wolf Reuter meint:
    1.Juni 2010 at 1:13 pm

    ‘Verdienstausfall’ - ja, das hört sich ganz so an. Eigentlich eine gute Lösung. Vielen Dank für die Mühe!

  7. Kannten Sie die Anlasskündigung? Eine böse Falle für Arbeitgeber (Drama in drei Akten) | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    8.Juli 2010 at 8:05 am

    […] war irgendjemand anders, O. fährt nur auch Motorrad…O. ist aber auch krank, er hatte eine Lebertransplantation und ist noch vier Wochen im […]

  8. Vergleich im Organspendefall | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    26.Juli 2010 at 7:09 pm

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