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Freistellung nutzloser schwäbischer Banker bei der LBBW - zur Frage der Zulässigkeit des Satzes “Sie sind freigestellt”

Von Wolf Reuter | 5.März 2010

Die Stuttgarter Nachrichten melden, dass ein oberhalb von 100.000,00 € p.a. verdienender Banker der Landesbank (die bekanntlich in den Trudel der Finanzkrise geriet) seit Oktober nicht mehr arbeite. Nutzlose Schwäbische Banker freigestellt? Nicht ganz. Der Mann kann ja vermutlich nichts dafür, dass die Bank seine Abteilung zur Finanzierung von Luftfahrzeugen abgewickelt hat. Wer sich wundert, dass eine Landesbank so eine Abteilung überhaupt hatte, sei gewahr: Erstens, das war jahrelang DAS Abschreibungsmodell, zweitens, damit konnte man wunderbar swappen und Risiken in Papieren handelbar machen…lassen wir das.

Der Kläger, und das ist nach Meinung der Stuttgarter Nachrichten das kuriose, wollte aber endlich wieder arbeiten. Liebe Schwaben, das ehrt Euch wieder, das Ihr das kurios findet. Freigestellte Arbeitnehmer, die ihr Geld bekommen, sind in anderen Teilen Deutschlands darüber wirklich froh und lassen es sich gut gehen.

Freistellungen sind eine Alltäglichkeit und kommen in verschiedener Form vor - unwiderruflich, widerruflich, mit und ohne Bezüge, als einseitiger Akt oder Teil einer Aufhebungsvereinbarung. Uns geht es hier darum, welche Probleme die Mitteilung des Arbeitgebers macht, die schlicht “Sie sind freigestellt” lautet. “Suspendiert” sagen wohl auch einige - darf man das?

Man darf im Grunde nicht. Fast alle sind sich einig, dass es so etwas wie eine Beschäftigungspflicht als Korrelat zur Arbeitspflicht gibt. Darüber konnte man immer schon gut in philosophische Debatten geraten: Warum soll es das eigentlich geben - wenn es dem Arbeitgeber reicht, dass der Mensch zu Hause sein Geld bekommt, warum sollte er ihn beschäftigen müssen? Seit den 60er Jahren hat das BAG aber nun einmal den Beschäftigungsanspruch anerkannt und Änderungen sind hier nicht zu erwarten. Deshalb sind eigentlich einseitige Freistellungen, mit denen der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich einverstanden ist, tatsächlich unzulässig. Die in vielen Arbeitsverträgen enthaltene Vorsorge, nach der ein vertragliches Recht zur Freistellung besteht, ist nicht ganz unumstritten. Einige bezweifeln, dass man so etwas vereinbaren darf (wir nicht). Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu nicht, was einen banalen Grund hat: Entsteht ein Streit über Freistellungen, muss man eine Beschäftigungsklage erheben. Bevor diese den Instanzenweg genommen hat, haben sich aber schon andere Umstände eingestellt, meist eine Kündigung, so dass sich die Beschäftigungsklage erledigt. Womit wir bei einer der wenigen zulässigen Freistellungsarten wären: Kündigt ein Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund, der nicht völlig von der Hand zu weisen ist und der vor allem bedingt, dass der Arbeitnehmer zu seinem Schutz freigestellt werden muss, kann er das tun. Dazu zählen Fälle, in denen jemand einer schweren Straftat verdächtigt wird und entweder weitere Gefahren bestehen, wenn man ihn weiter an seinem Arbeitsplatz lässt; oder etwa der Fall des Vorwurfs sexueller Nötigung einer Kollegin oder eines Kollegen - hier kann man vertreten, dass der Betroffenen zunächst freigestellt wird, etwa, um die Sache aufzuklären, einer Verdunklungsgefahr vorzubeugen oder auch nur, um einer Pogromstimmung im Betrieb auszuweichen, die den angeblichen Täter gefährdet. Diese Überlegungen bleiben theoretisch - weitgehend. Denn aus praktischen Gründen schleppt man sich ja meist nicht jahrelang durch die Freistellung, es sei denn, man ist eine Landesbank. Ja, und weil das Arbeitsgericht Stuttgart ja auch so einen Fall hat - vielleicht kann der Banker sogar argumentieren, zu einer verfolgten Ethnie zu gehören, weshalb die Freistellung § 1 AGG verletze…


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