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Falsche Rechtsrecherche: 19 Tage U-Haft! Und die Kündigung folgt auf dem Fuße…

Von Wolf Reuter | 3.Februar 2010

 Ein arbeitsrechtlicher Leckerbissen besonderer Art ist Gegenstand einer Meldung des Lesben- und Schwulenverbands. Wir können die Entscheidung nicht verifizieren, da sie bislang in keiner Datenbank steht und es keine Pressemitteilung des LAG gibt (urt. v. 2.2.2010 - 17 Sa 1340/09).

Wie es aussieht, hatte eine deutsche Fluggesellschaft einen Flugbegleiter. Das ist ans sich nichts ungewöhnliches, die Domäne wurde längst auch von Männern erobert. Nach verlorenem Kündigungsschutzverfahren beim Hessischen LAG hat sie nun wieder einen Flugbegleiter mehr. Was macht so einen Fall interessant?

Dass der Flugbegleiter anscheinend schwul war, ergibt sich aus dem Sachverhalt, denn er traf sich mit seinem Lebensgefährten - in Japan, in der Präfektur Chiba.

Der Flugbegleiter stammt aus Japan, war aber in Deutschland aufgewachsen und mit dem japanischen Rechtssystem nicht vertraut. Das hat ihn voll erwischt, und was folgt, lässt einen staunen (oder gruseln). Homosexuelle sind - was irre genug ist - meist aus Selbstschutz darauf trainiert, vor Fernreisen in Erfahrung zu bringen, ob man im Zielland überhaupt homosexuell sein darf. Dass es solche Länder gibt, weiß man ja; wer das für hoffnungslos rückständig hält, hat recht, sollte aber bescheiden daran denken, wann wir in Deutschland die einschlägigen Strafvorschriften abgeschafft haben (und ob wir die dahinterstehende Grundhaltung überhaupt abgeschafft haben…). Da galt das Grundgesetz schon eine Weile und die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen auch.

Hier hatte der Mann fehlerhaft recherchiert, das war sein Verderben.

In Japan ist Homosexualität nicht verboten. Er traf sich mit seinem Lebensgefährten im Crewhotel und wurde trotzdem festgenommen. Dass er die Welt nicht verstanden hat, kann man nachvollziehen.

In Japan können nämlich wohl die Präfekturen eigene Strafvorschriften erlassen. In Chiba gehört dazu, dass man mit Personen unter 18 Jahren keine sexuellen Beziehungen haben darf, jedenfalls nicht in Chiba. Wäre das Opfer, unser Flugbegleiter, nicht so hart getroffen worden, müssten wir jetzt mal nachfragen, wie die das in Chiba mit an ihren Schulen in der Oberstufe machen. Nun, der Lebensgefährte - stand kurz von seinem 18. Pech. Und da beschleicht es einen schon - wäre das eine heterosexuelle Beziehung gewesen, wäre er dann auch verhaftet worden? Man weiß es nicht. 19 Tage Untersuchungshaft! Dann hat er klein beigegeben und einen Strafbefehl akzeptiert. Er konnte zurück nach Deutschland (Japan dürfte ihm bis auf weiteres nicht so gefallen). Das Pressecho - und die Empörung - in Japan waren wohl groß.

In Frankfurt zurück, lag eine Kündigung im Briefkasten. Die ungenannte Fluggesellschaft wollte ihn nicht mehr. Das Hessische LAG hat nun bestätigt, dass der Sachverhalt keine Kündigung trägt.

Haft an sich ist kein Kündigungsgrund, auch nicht, wenn sie in Japan stattfindet. Es kommt nach der Rechtsprechung darauf an, wie stark sich die Haft auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. 19 Tage sind dabei eher geringfügig, allerdings muss man eben mal einen Flugbegleiter für den Rückflug anheuern, die betrieblichen Auswirkungen sind deshalb nicht unerheblich. Im Ergebnis dürfte die Kündigung aber schon wegen der Haftdauer und der Hintergrundgeschichte ohne Chancen gewesen sein.

Aber - was für eine Story! Und manchmal darf man berechtigt fragen, was eigentlich alles als Kündigungsgrund herhalten soll. Um zu verstehen, wie unsinnig das hier war, muss man sich mal gedanklich die korrelierende Abmahnung formulieren (”…fordern wir Sie auf, künftig gründlichere Recherchen über das Rechtssystem des Ziellandes anzustellen…”? oder “…sind Sie aufgefordert, Ihren Pflichten künftig dadurch besser zu genügen, dass Sie sich vor der Abreise ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches Recht einholen…”?) Passt alles nicht so recht, oder?


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht |

4 Kommentare to “Falsche Rechtsrecherche: 19 Tage U-Haft! Und die Kündigung folgt auf dem Fuße…”

  1. Wolf Reuter meint:
    3.Februar 2010 at 11:05 am

    Ergänzung: Den PR-Coup, für ihren drangsalierten Flugbegleiter öffentlich einzustehen und ihm zu helfen, statt ihn zu feuern - er war schließlich dienstlich unterwegs! - hat die Fluggesellschaft wohl verpasst.

  2. W.S. meint:
    3.Februar 2010 at 3:55 pm

    zu betrieblichen Auswirkung: es ist sicherlich nicht notwendig gewesen, einen Flugbegleiter für den Rückflug anzuheuern, da die Mindestanzahl der für einen legalen Flugbetrieb notwendigen Flugbegleiter durch den Wegfall des Häftlings nicht unterschritten wurde. Bei der fraglichen Fluggesellschaft fallen regelmäßig Flugbegleiter z.B. aufgrund Krankheit im Ausland aus und trotzdem kann die Maschine “legal” zurückfliegen.

  3. Wolf Reuter meint:
    3.Februar 2010 at 7:40 pm

    Danke, das ist interessant (ich weiss ja nicht, um welche Gesellschaft es geht). Aber ich meine auch nicht ernstlich, dass man mit dieser betrieblichen Belästigung (wenn man sie diskussionshalber unterstellt) die Kündigung wirksam hinbekommen dürfte. Wir hatten Fälle von echten zeitigen Freiheitsstrafen - also eheblich mehr als 19 Tage - die keien Kündigung gerechtfertigt haben.

  4. Wolf Reuter meint:
    4.Februar 2010 at 10:01 am

    Und es ist ja noch doller! Nach dieser Meldung:

    http://www.queer.de/detail.php?article_id=10230

    hatte die Vorinstanz die Kündigungsschutzklage abgewiesen und festgestellt, dass der Vorfall zu einem “Ansehensverlust” geführt hatte, der zur Kündigung berechtigte. Ups. Wir geben zu: Das hätten wir nie prognostiziert. Deshalb tat der Betroffene - und sein Anwalt! - wohl sehr gut daran, nicht endlich die Flinte ins Korn zu werfen, sondern in die Berufung zu gehen.

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