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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren

Von Wolf Reuter | 29.Januar 2008

Anmerkung zum Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 23. 8. 2007 - 15 Sa 1630/07 = NZA-RR 2008, 42

Auch Exoten unter den Gerichtsentscheidungen haben Öffentlichkeitswirkung. Einer solchen Entscheidung, die viel Ablehnung verdient hat, aber noch für Diskussionen sorgen wird, geben wir heute breiten Raum.

Nach § 62 ArbGG geschieht etwas im Zivilprozess unerhörtes. Urteile der Arbeitsgerichte können immer ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden, auch wenn sie rechtsmittelfähig sind. Das ist ein scharfes Schwert. Im Zivilprozess muss der Vollstreckungsgegner immerhin Sicherheit leisten, im Arbeitsgerichtsverfahren trifft den Schuldner das volle Insolvenzrisiko, auch, wenn er sein Rechtsmittelverfahren gewinnt. Das Interesse daran, bei Einlegung z.B. einer Berufung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ist daher groß - die Mittel dazu sind begrenzt. § 62 Abs. 1 Satz 2 erlaubt dem Berufungsgericht die Einstellung, wenn die Vollstreckung einen “nicht zu ersetzenden Nachteil” brächte. Die Hürde liegt hoch, das bloße Insolvenzrisiko reicht nicht aus, es gehört zu den “üblichen” Härten der Zwangsvollstreckung. Relevant kann die Einstellung bei Weiterbeschäftigungsanträgen in erster Instanz werden. Ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt und kommt es zu einem Betriebsübergang, so droht im ganz plastisch, dass er nach § 888 ZPO in Zwangshaft genommen oder mit Zwangsgeldern überzogen wird, obwohl er den Kläger gar nicht mehr gemäß des Titels beschäftigen kann. Das Sächsische LAG hat in einem sehr interessanten (nicht veröffentlichten) Beschluss zu dieser Konstellation vom 06.04.2005 (2 Sa 802/04) zu Recht die Auffassung vertreten, für den drohenden Freiheitsentzug gäbe es in der Tat keinen Ersatz, deshalb sei die Einstellung ein verfassungsrechtliches Gebot.

Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg beschneidet das aus formalen Gründen. Die ZPO kämpft damit, dass der BGH und einige OLGs die Auffassung vertreten, wer nicht in erster Instanz einen Einstellungsantrag stelle, sei damit in zweiter Instanz ausgeschlossen. Die h.M. im ArbGG, repräsentiert auch in der Neuaflage von Germelmann (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Auflage 2008, § 62 ArbGG, Rd.-Nr. 40) sieht das anders. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt sich nun dagegen und explizit auf die “Seite” des BGH. Das Gericht meint dazu:

“§ 712 ZPO kommt bei arbeitsgerichtlichen Urteilen jedoch nicht zur Anwendung, da bei diesen eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt. Auch sind arbeitsgerichtliche Urteile von vornherein vorläufig vollstreckbar (§ 62 I 1 ArbGG). Im Übrigen ist die Interessenlage in Urteilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und denjenigen der Arbeitsgerichtsbarkeit aber gleich. § 712 ZPO und § 62 I 2 ArbGG gewähren dem Schuldner jeweils die Möglichkeit, bei drohenden nicht zu ersetzenden Nachteilen die Vollstreckbarkeit schon im Urteil zu begrenzen. Die Konsequenz der Rechtsprechung des BGH besteht darin, dass das Vorhandensein eines nicht zu ersetzenden Nachteils möglichst schon im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft wird. Dies ist sachgerecht und daher auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Insofern ist der Ansicht der Bekl. zu folgen.

Soweit ersichtlich wird in der arbeitsrechtlichen Judikatur auf die Rechtsprechung des BGH nicht eingegangen (BAG [27. 6. 2000], NZA 2000, 1072; LAG Sachsen, Urt. v. 15. 9. 1999 - 2 Sa 799/99). Gleiches gilt wohl auch für die Literatur. Dort wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch in dem Fall, dass erstinstanzlich nicht ein Antrag nach § 62 I 2 ArbGG gestellt wurde, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 62 I 3 ArbGG möglich ist (Germelmann u.a., § 62 ArbGG Rdnr. 20). Letzteres ist nach den obigen Erwägungen jedoch nicht zutreffend.”

Wir meinen dazu: Finger weg! Diese (von einigen OLGs auch in der ZPO als allzu harsch angesehene) Auffassung bringt nicht nur den Geschäftsführer in der geschilderten Konstellation ins Gefängnis, sondern verkennt auch das ArbGG strukturell. Das ergibt sich - entgegen der besprochenen Entscheidung - aus Folgendem:

1. § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist bei richtiger Betrachtung weder eine Rechtsfolge- noch eine Rechtsgrundverweisung. Als letztere wird sie allerdings vom LAG Berlin-Brandenburg in der zitierten Entscheidung behandelt. Vielmehr wird durch § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG das (in den Worten Germelmanns)

… gesamte Recht der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des zivilprozessualen Verfahrens beiseite geschoben, nicht nur die Regelung des § 712 ZPO …“.

2. Dass diese Betrachtung richtig ist, lässt sich an mehr Aspekten festmachen, als hier Raum für die Darstellung ist.

Hinzuweisen ist aber explizit auf die zwei möglicherweise wichtigsten Aspekte, die das offensichtliche Missverständnis im Beschluss der 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg herbeiführen.

a) Erstens kennt die Zivilprozessordnung (anders als das Arbeitsgerichtsgesetz) grundsätzlich eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung überhaupt nicht. Die vom Gesetz entsprechend genannten Fälle in § 708 ZPO, in denen dennoch eine vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich ist, betreffen Spezialverfahren, “Exotenverfahren” und Verfahren, bei denen der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen ein überschießendes Gläubigerinteresse annimmt, wie etwa Urteile aus Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen oder Anerkenntnisurteile. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist diese Ausnahme demgegenüber die Regel. Der Gläubiger wird im Arbeitsgerichtsverfahren gegenüber dem Zivilverfahren also, wenn man so will, hinsichtlich seiner Interessenlage massiv bevorzugt.

Deshalb ist entgegen der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg im zitierten Beschluss die Interessenlage in der Zwangsvollstreckung nach dem ArbGG auch keineswegs identisch mit der Analyse des BGH. Der Gläubiger hat das Mittel des Zugriffs nämlich jederzeit und ohne jede Sicherheitsleistung, der Schuldner trägt immer und prinzipiell die volle Last und das volle Risiko der Zwangsvollstreckung. Gerade das ist in der Zivilprozessordnung nicht so. Wir haben es also mit einem völlig anderen Wertesystem zu tun.

b) Der zweite Aspekt ist der Wortlaut von § 62 Abs. 1 ArbGG. In § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG wird ein eigenes “Einstellungsrecht” für den Fall der Berufung und des Einspruchs geschaffen. Denn die Vorschrift verweist nicht auf die §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO, sie legt lediglich fest, dass in den

[dort genannten] Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung … [die Zwangsvollstreckung] … eingestellt werden kann.

Der einzige “Verweis” der ansonsten völlig eigenständigen Vollstreckungsnorm des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG besteht also darin, dass er eine Vollstreckungseinstellung (aber eben nach § 62 Abs. 1 ArbGG) in den in § 719 ZPO genannten Fällen

Anwendung findet. Eine weitere Anwendung von § 719 ZPO nach Rechtsgrund oder Rechtsfolge ist vom Wortlaut des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen. Diese Eigenständigkeit der Norm, die mit diesen Argumenten auch Germelmann (ArbGG, 5. Auflage 2004, § 62 ArbGG, Rn. 35) hinweist, bedingt, dass dem Vollstreckungsgläubiger mangels anderer gesetzlicher Anordnung die Wahl zwischen einem Schutzantrag in erster und einem solchen in zweiter Instanz zusteht.

c) Der vom Schuldner in Kauf zu nehmende “Nachteil” bei einem Vollstreckungsschutzantrag in zweiter Instanz wiederum besteht darin, dass nach zutreffender und auch herrschender Auffassung die Begründung des Rechtsmittels (oder des Einspruchs) abgewartet werden muss, bevor überhaupt entschieden werden kann. Beide Aspekte (lit. a) und lit. b)) miteinander verknüpft zeigen erneut, dass dem ArbGG eine völlig andere Wertung als der Zivilprozessordnung zugrunde liegt. Ist der Gläubiger von Anfang an mit einer wesentlich stärkeren Stellung ausgestattet als in der ZPO, so ist es nur logisch, dass dem Schuldner auch weitergehende Abwehrmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, so eben gerade die Möglichkeit, nach § 62 ArbGG ohne Sicherheitsleistung eine Einstellung zu erwirken, wenn er sich gegen ein nach Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unrichtiges Urteil wehrt. Diese innere Logik des § 62 ArbGG wird hier offenbar völlig übersehen. Die Parallelität zum Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung ist mithin nicht nachvollziehbar.

3. Bei der nun von der 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung käme es dazu, dass der Gesetzeswortlaut einfach beiseite geschoben wird, weil - wie dort sogar eingeräumt wird - durch die eindeutige Formulierung von § 62 Abs. 1 ArbGG § 712 ZPO eben gerade nicht zur Anwendung kommt.

Aber auch das Argument der unterschiedlichen “Wertigkeiten” beider Einstellungsformen (so etwa die Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung) verfängt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht im Geringsten. In der Zivilprozessordnung gibt es zwar für Einstellungen nach §§ 712, 719 ZPO unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen, im Arbeitsgerichtsgesetz sind diese aber einheitlich geregelt. Das Arbeitsgericht kann in erster Instanz unter den gleichen Voraussetzungen wie das Berufungsgericht entscheiden. In beiden Fällen ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend, wohl aber die Gewährung rechtlichen Gehörs (Germelmann, a.a.O., Rn. 33). Auch insoweit sind also keinerlei Parallelitäten zur Zivilprozessordnung zu erkennen.

Es kann dann aber doch nicht ernsthaft davon gesprochen werden, dass die Einstellung durch das Berufungsgericht ein “schärferes” (und in der Konsequenz diejenige durch das Gericht erster Instanz ein “milderes”) Mittel sei, wenn beide Entscheidungen unter denselben Voraussetzungen ergehen können. Das aber schreibt der BGH, nur eben mit Blick auf die ZPO. Die Einstellungsvarianten unterscheiden sich im Arbeitsgerichtsgesetz (anders als in der Zivilprozessordnung) nur durch den Zeitpunkt, zu dem die Anträge gestellt werden. Dass wegen der in Ziffer 2 geschilderten Interessenlagen der Parteien und der insoweit eindeutigen Gesetzesformulierung der Verweis auf die “Verschärfung”, dass Einstellungen im ArbGG nur ohne Sicherheitsleistung möglich sind, nicht verfängt, haben wir bereits aufgezeigt. Mit anderen Worten: das ist eben einfach die Gesetzeslage im ArbGG. Eine Wahl des Gerichts zwischen Einstellung mit oder ohne Sicherheitsleistung gibt es - anders als in der ZPO - nicht. Deswegen können entsprechende Überlegungen auch keinen Einfluss auf die Interpretation von § 62 ArbGG haben.

3. Überdies:

§ 714 Abs. 1 ZPO verweist auf die §§ 710, 711 S. 3 und 712 ZPO. Die Instanzgerichte, das berücksichtigt der zitierte Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg übrigens überhaupt nicht, sind sich keineswegs einig, ob die Versäumung eines Antrags eines der in § 714 Abs. 1 ZPO genannten Anträge (zu denen auch der Antrag nach § 712 ZPO gehört) tatsächlich dazu führen muss, dass in der Berufungsinstanz eine Einstellung nicht mehr beantragt werden kann.

Für eine Antragsbefugnis auch in der zweiten Instanz haben sich etwa die Oberlandesgerichte in Hamm, in Koblenz, Bamberg und Stuttgart ausgesprochen, verneint wurde es vom Kammergericht, vom Oberlandesgericht Frankfurt und vom Oberlandesgericht Celle; wenig überraschend ist, dass es sogar eine differenzierte Auffassung - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - gibt (vgl. etwa Nachweise bei Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 714 ZPO, Rn. 1).

Es kann also in der Vollstreckungspraxis nicht gerade davon gesprochen werden, dass es sich hier um eine “einheitliche” Auffassung handeln würde. Der Bundesgerichtshof entscheidet in diesen Fragen keineswegs alle Vollstreckungsfälle, weil die zuständigen Gerichte im Berufungsverfahren nun einmal die Oberlandesgerichte oder - im vorliegenden Fall - die Landesarbeitsgerichte sind. Es mag viele gute Argumente für oder gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs geben, sie wird aber (wie ersichtlich) massiv angezweifelt. Das ist berechtigt, aber eben auch gleichgültig - denn, wie dargestellt, das ArbGG unterscheidet sich ganz einfach von der ZPO in diesem Punkt erheblich.

4. Praktische Überlegungen:

a) Soll denn ernsthaft eine Einstellung der Zwangsvollstreckung daran scheitern, dass einer - bei allem nötigen Respekt - relativ exotischen Auffassung dann gefolgt wird, wenn eine objektive rechtliche Unmöglichkeit besteht, die Weiterbeschäftigung auch wirklich zu garantieren? Wenn es z.B. einen Betriebsübergang gegeben hat und die Frage, die das Sächsischen LAG (a.a.O.) aufgeworfen hat, bliebe doch:

Wäre es verfassungsrechtlich zulässig, wenn man Organe einer juristischen Person mit Zwangshaft bedroht und diese in Zwangshaft nimmt, obwohl sie keine Möglichkeit haben, dem geforderten Verlangen des Vollstreckungsschuldners Folge zu leisten, da ihnen durch den Betriebsübergang schlicht der Einfluss auf das entsprechende Arbeitsverhältnis fehlt? Das alles nur, weil erstinstanzlich ein Vollstreckungsantrag “versäumt” wurde? Die Antwort kann hier doch nur “nein” lauten. Solches kann doch auch kaum davon abhängig gemacht werden, wann der Vollstreckungsschutzantrag gestellt wird. Es ist evident verfassungswidrig, einem Schuldner Unmögliches abzuverlangen (Sächsisches LAG, a.a.O.). Das gilt umso mehr, wenn man ihn daraufhin mit staatlichen Zwangsmaßnahmen seines Vermögens und am Ende sogar seiner Freiheit beraubt. Die zweite Frage ist diejenige, ob das verfassungsrechtliche Problem erst im Vollstreckungsverfahren oder - was vorzugswürdig ist - schon im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag geklärt werden muss. Wir möchten keinen Zweifel daran lassen, dass es doch wohl mehr als sinnvoll wäre, dies bereits im Erkenntnisverfahren zu tun.

Fazit: Die besprochene Entscheidung sollte so exotisch wie nur möglich bleiben!


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