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Ein richtiger Arbeitsrechtsfall mit 46.378.000,00 EUR Gegenstandswert…
Von Wolf Reuter | 1.September 2011
Es handelt sich nicht um eine Kündigungsschutzklage (deren Gegenstandswert wird ja nach dem Monatsgehalt bemessen, und bei der Zahl…). Wer mal in die Terminsübersicht beim Bundesarbeitsgericht hereinschauen will, entdeckt (verschoben auf den 13.10.2011) – einen wettbewerbsrechtlichen Fall! Noch schöner: Einen, in dem es mal um Schadensersatz geht (§ 9 UWG) und – noch doller – einen, bei dem auf beiden Seiten juristische Personen stehen.
Dass es solche Prozesse geben kann, ist nicht weithin bekannt (Ich habe in der NJW 2008, S. 3538 dazu etwas geschrieben), aber eben Realität. Da hat ein Unternehmen mit lauter unlauteren Arbeitsnehmern ein anderes richtig ausnehmen wollen. Nachdem die Zivilgerichte endlich entdeckt hatten, dass solche Streitigkeiten vor die Arbeitsgerichte gehören, waren sie ziemlich innovativ bei der Interpretation der Zuständigkeitsregeln. Die aus solchen Arbeitnehmern gebildete GmbH wird dann auch schon mal als Rechtsnachfolger der (durchaus quicklebendigen) Arbeitnehmer angesehen, um § 3 ArbGG auszulösen, meinte das Kammergericht in einer sehr interessanten – und im Ergebnis richtigen – Entscheidung (Beschluss vom 7.12.2004 – 5 W 153/04).
Hier wollte ein Konkurrent durch Massenabwerbung gezielt einen ganzen Geschäftsbereich ausbluten. Schön: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 23.2.2010- 17 Sa 1133/08) hatte ihm (vermutlich auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs) eigentlich Recht gegeben, und zwar mit deutlichen Worten. Dieses LAG jedenfalls hatte keine Scheu vor dem Wettbewerbsrecht. Die Klage scheiterte nur daran, dass man sich nicht an eine Schätzung des Schadens herantraute. Der sei, so das LAG, hier einfach nicht zu bestimmen. Die Klägerin will – na, siehe sie Summe oben.
Damit wird der 13.10.2011 in Erfurt sicher ein heißer Tag. Dem LAG Düsseldorf kann man nämlich vorhalten, dass der Mut zu früh geschwunden ist. Ein Schaden, der zweifellos entstanden ist, kann nicht jeder Schätzung unzugänglich sein. Es gibt im gewerblichen Rechtsschutz u.a. drei Methoden der Schadensbestimmung, wobei eine – die Lizenzmethode – einen fiktiven Schaden ersetzt, der sehr wohl schätzbar ist.
Also könnte es ja immerhin sein, dass das BAG die letzten Fesseln des „Wettbewerbsrecht-machen-wir-nicht“-Syndroms der Arbeitsgerichtsbarkeit über Bord wirft und eben doch “macht”. Das wäre ein kraftvolles Signal an alle Unternehmen, die von unlauteren Mitarbeitern geschädigt werden – und würde die Zaghaftigkeit der Arbeitsgerichte in dieser Hinsicht deutlich mindern helfen.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 6 Kommentare »

1.September 2011 at 12:55 pm
Gemäß § 22 Abs.2 RVG sowie § 39 Abs.2 GKG beträgt der Wert höchstens EUR 30 Mio pro Person – im Maximum jedoch 100 Mio.
1.September 2011 at 4:56 pm
…ach mir würde ein Gegenstandswert von 4,6378 Mio € auch reichen.
3.September 2011 at 8:24 am
Das Ende der Gebührentabelle wird bei 30 Millionen Euro erreicht; dafür bekommt der Anwalt dann ca. 280.000 €uro. Diese Grenze war nach einem Rechtsstreit um ein AKW eingeführt worden.
Im o.g. Fall war vielleicht eine ganze Filiale geschlossen worden und es handelt sich um eine SAmmelklage des DGB für mehrere hundert Mitarbeiter/innen. Anders kann ich das nicht glauben.
3.September 2011 at 10:01 am
Das AKW war der Schnelle Brüter Kalkar und die Bundesrepublik wollte ja immer BRAGO zahlen…zum aktuellen Streit: Sammelklagen gibt es nicht. Da streiten zwei Unternehmen über den Schadensersatz, den das beklagte Unternehmen durch wettbewerbswidriges Verhalten angerichtet hat. Und @Alle: der Gegenstandswert ist nicht 30 Mio – sondern natürlich der Wert der Klage. Bei 30 Mio wird nur die Vergütung gekappt. Bei dem Haftungsrisiko sind mE fast 300.000 € Anwaltshonorar übrigens viel zu niedrig. Viel zu niedrig…
4.September 2011 at 2:19 pm
Als Laie gefragt: Ist das massenhafte Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten somit wettbewerbswiedrig?
4.September 2011 at 6:11 pm
@Christoph – idR ja. Wie immer, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wenn man sich die Entscheidung des LAG DDorf durchliest (ist ben verlinkt) sieht man, dass es hier noch eine Menge anderer Faktoren gab (Kündigungshilfen durch Vordrucke, Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen wie Kundenlisten und und und…). Solche Methoden sind beliebt und nicht selten. Betroffene Unternehmen kriegen ihren Rechtsschutz nur mit großer Anstrengung. Wenn es aber klappt, sind die Folgen für die Täter drastisch. Wettbewerbsrecht kann sich härter als jede strafrechtliche Sanktion auswirken.