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Der arbeitsrechtliche Anspruch auf einen Parkplatz – Hybris und Wahn

Von Wolf Reuter | 5.Juli 2010

Heiligs Blechle, sagt man im Südwesten der Republik ja.

Da hat doch jemand tatsächlich sein recht auf eine Parkplatz eingeklagt. Betrachtet man die Sommerlochnachricht in gewohnter Manier näher, will sich die Verwunderung dennoch nicht lösen. Vielleicht bessert sich das, wenn der Entscheidungstext in die Datenbank der hessischen Justiz eingepflegt wird.

Einstweilen – es geht wieder um fliegendes Personal (diesmal einen Flugkapitän, der bei eine ungenannten Airline arbeitet). Er hatte wohl jahrelang einen Parkplatz erstattet bekommen, der 3 Min. von seinem Startterminal entfernt war. Wer mal an einem Flughafen geparkt hat, weiß, dass das sehr teuer ist. Fand auch der Arbeitgeber. So wollte er ihm einen anderen Platz zuweisen, der einen längeren Fußweg hatte – die Nutzung eines Pendelbusses war auch möglich. Wer mal an einem Flughafen geparkt hat, weiß, dass das ganz normal ist, auf manchen Flughäfen (Düsseldorf) Hauptteil des Reiseerlebnisses.

Nicht für Flugkapitäne, nicht vor der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Der Mann hat einen Anspruch darauf, nicht mehr als 3 Min. Fußweg zu haben. Ein Pendelbus oder ein längerer Fußweg ist unzumutbar. § 315 BGB sei dann verletzt.

Wir hoffen, dass das LAG Hessen (Urt. v. 16.11.2010 – 17 Sa 900/09), das sein Urteil erst am 30.06.2010 veröffentlicht hat, sich überhaupt mit der Frage beschäftigt hatte, ob ein vertraglicher Anspruch besteht. Der ist nämlich für die Anwendung von § 315 BGB Voraussetzung (und bei einer bloßen Erstattung nicht einfach gegeben). Unterstellen wur den Anspruch, dann lautet § 315 BGB auszugsweise:

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

Billigem Ermessen entspricht es z.B. bei einer Versetzung, jemandem einen Arbeitsort zuzuweisen, der fast eine Fahrtstunde weiter entfernt ist als sein bisheriger Arbeitsort (BAG, Urteil vom 11. 4. 2006 – 9 AZR 557/05).

Offenbart das einen – gewissen – Widerspruch, so ist doch das schönste an diesem Fall, dass man in einem Land lebt, wo man sein Recht auf einen Parkplatz einklagen und Recht bekommen kann. Toll.


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