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Das BAG verschärft die Anforderungen an den Widerrufsvorbehalt
Von Wolf Reuter | 14.April 2010
BAG, Urteil vom 13.04.2010 (9 AZR 113/09; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 1462/08 – bislang keine PM des BAG)
Widerrufsvorbehalte sind häufig und können sich auf Entgeltbestandteile (“Zulage”) oder Sachleistungen (meist Dienstwagen) beziehen. Sie sehen z.B. wie folgt aus:
“Der Arbeitgeber behält sich vor, die Privatnutzung des Dienstwagens jederzeit zu widerrufen.”
oder
“Die Leistungszulage von 150,00 EUR monatlich kann jederzeit widerrufen werden.”
Mit Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht sind diese Klauseln unter Druck gekommen. Sie gelten tendenziell als intransparent und einseitig benachteiligend und sind oft unwirksam. Bereits kurz nach der Reform von 2002 hatte das BAG (Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04) geurteilt, solche grundlosen Widerrufsvorbehalte seien unzulässig. Damit ist gemeint, dass es nach solchen Formulierungen keinerlei nachvollziehbare Gründe geben müsse – der Arbeitnehmer, so das BAG, müsse aber “wissen, aus welcher Richtung” ein Widerruf kommen könne, so z.B., ob sich der Widerruf auf “wirtschaftliche Gründe” stützen könne (a.a.O.). Deshalb wurde die Klauseln bundesweit flugs umgebaut und enthielten ein weiteres Adjektiv, z.B.:
“Der Arbeitgeber behält sich vor, die Privatnutzung des Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen jederzeit zu widerrufen.”
Das gibt ja die Richtung an, aus der ein Widerruf kommt. Reicht das? Darüber wird seit 5 Jahren ausgiebig spekuliert. der 9. Senat hat am 13.4.2010 entschieden, dass es so auch nicht geht. “Wirtschaftlich” ist nur – meint er – eine Leerformel, ein abstrakter Begriff – was er wirtschaftlich finde, bestimme der Arbeitgeber selbst.
Traurig. Das Flexibilisierungsinstrument verliert damit an Bedeutung. Im Fall war jemand weit unter den Prognosen für seine dienstliche Inanspruchnahme geblieben – er/sie hatte weitgehend nur Privatfahrten gemacht. Das fand der Arbeitgeber unwirtschaftlich.
Die Formularpraxis wird nun noch einmal ran müssen. Widerrufsgründe müsse justiziabel und damit konkret sein. Das führt zu langen Listen oder – zu einem Verzicht auf das Instrument. Bedenkt man, dass die befristete Zurverfügungstellung des selben Fahrzeugs nach geltender Rechtsprechung ohne weites möglich wäre, weil für befristete Arbeitsbedingungen keine strenge Inhaltskontrolle existiert, ist das auch ein praktischer Widerspruch, auf den nicht erst heute hingewiesen wird.
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