Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« | Home | »

Das BAG verschärft die Anforderungen an den Widerrufsvorbehalt

Von Wolf Reuter | 14.April 2010

BAG, Urteil vom 13.04.2010 (9 AZR 113/09; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 1462/08 – bislang keine PM des BAG)

Widerrufsvorbehalte sind häufig und können sich auf Entgeltbestandteile (“Zulage”) oder Sachleistungen (meist Dienstwagen) beziehen. Sie sehen z.B. wie folgt aus:

“Der Arbeitgeber behält sich vor, die Privatnutzung des Dienstwagens jederzeit zu widerrufen.”

oder

“Die Leistungszulage von 150,00 EUR monatlich kann jederzeit widerrufen werden.”

Mit Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht sind diese Klauseln unter Druck gekommen. Sie gelten tendenziell als intransparent und einseitig benachteiligend und sind oft unwirksam. Bereits kurz nach der Reform von 2002 hatte das BAG (Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04) geurteilt, solche grundlosen Widerrufsvorbehalte seien unzulässig. Damit ist gemeint, dass es nach solchen Formulierungen keinerlei nachvollziehbare Gründe geben müsse – der Arbeitnehmer, so das BAG, müsse aber “wissen, aus welcher Richtung” ein Widerruf kommen könne, so z.B., ob sich der Widerruf auf “wirtschaftliche Gründe” stützen könne (a.a.O.). Deshalb wurde die Klauseln bundesweit flugs umgebaut und enthielten ein weiteres Adjektiv, z.B.:

“Der Arbeitgeber behält sich vor, die Privatnutzung des Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen jederzeit zu widerrufen.”

Das gibt ja die Richtung an, aus der ein Widerruf kommt. Reicht das? Darüber wird seit 5 Jahren ausgiebig spekuliert. der 9. Senat hat am 13.4.2010 entschieden, dass es so auch nicht geht. “Wirtschaftlich” ist nur – meint er – eine Leerformel, ein abstrakter Begriff – was er wirtschaftlich finde, bestimme der Arbeitgeber selbst.

Traurig. Das Flexibilisierungsinstrument verliert damit an Bedeutung. Im Fall war jemand weit unter den Prognosen für seine dienstliche Inanspruchnahme geblieben – er/sie hatte weitgehend nur Privatfahrten gemacht. Das fand der Arbeitgeber unwirtschaftlich.

Die Formularpraxis wird nun noch einmal ran müssen. Widerrufsgründe müsse justiziabel und damit konkret sein. Das führt zu langen Listen oder – zu einem Verzicht auf das Instrument. Bedenkt man, dass die befristete Zurverfügungstellung des selben Fahrzeugs nach geltender Rechtsprechung ohne weites möglich wäre, weil für befristete Arbeitsbedingungen keine strenge Inhaltskontrolle existiert, ist das auch ein praktischer Widerspruch, auf den nicht erst heute hingewiesen wird.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Wirtschaftsgesetze

EUR 27,00
Strafrecht im Assessorexamen
Wolters / Gubitz
EUR 19,90
Konzernrecht
Emmerich / Habersack
EUR 36,90
Der Geschädigte liegt dem Vorgang bei
Ahrens, Wilfried
EUR 7,90
GmbH Geschäftsführer
Kühn
EUR 15,90
Baugesetzbuch: BauGB
Schrödter
EUR 230,00
Europäisches Lauterkeitsrecht
Glöckner
EUR 116,50
Bankaufsichtliche Anforderungen an den Realkredit
Kerl
EUR 28,00
Änderungen des sachenrechtlichen Grundverhältnisses der Wohnungseigentümer
Müller
EUR 69,00
Bildungs und Wissenschaftsmanagement
Hanft
EUR 49,80
Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Informationsfreiheit
Müller
EUR 44,00
Managerhaftung und Risikomanagement
Tanski / Radke / Uhlemann
EUR 6,80
Mind Maps und Concept Maps
Nückles / Gurlitt / Renkl
EUR 9,50
Zwischenveranlagung und Rechtsgleichheit im schweizerischen Steuerrecht
Triebold
EUR 44,00
Aufsichtsratreporting
Diederichs / Kißler
EUR 69,00
Wertorientiertes Controlling für eine Management Holding
Hüllmann
EUR 48,00
IT Recht
Redeker
EUR 48,00
Die Examensklausur
Preis / Prütting / Sachs / Weigend
EUR 26,00
Compliance
Moosmayer
EUR 29,90
Recht in der Pflege
Weiß
EUR 29,00


Topics: Alltag im Arbeitsrecht | Kein Kommentar »

Kommentare