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Dann fälschen wir uns mal ein Zeugnis…
Von Wolf Reuter | 8.Oktober 2010
Sie wollen sich bewerben. Ihren derzeitigen Arbeitgeber um ein (Zwischen-) Zeugnis zu bitten, ist Ihnen irgendwie unangenehm. Was können Sie tun?
Der von der Rechtsprechung derzeit gedeckte Rat:
Nehmen Sie das Firmenpapier, schreiben Sie das Zeugnis selbst und ahmen Sie darunter die Unterschrift Ihres Abteilungsleiters nach.
Im Bewerbungsschreiben sollten Sie vielleicht noch um “Diskretion” bitten.
Der Ratschlag wundert Sie? Sie haben strafrechtliche Kenntnisse und glauben, es handle sich hier um eine Straftat (Urkundenfälschung, § 267 StGB – mit allen Meinungsstreitigkeiten aus dem Studium zur Fotokopie)?
Im letzten Punkt haben Sie natürlich Recht, das ist strafbar.
Aber Sie könne es trotzdem tun, denn zumindest im Arbeitsverhältnis kann Ihnen nichts passieren. Das meint jedenfalls das Arbeitsgericht Frankfurt nach einer Pressemitteilung. Der Sachverhalt hat sich genauso zugetragen, wie oben geschildert. Allerdings hat das mit der Diskretion nicht funktioniert, die Unterlage wurden dem Abteilungsleiter zugespielt, das Unternehmen kündigte fristlos. Der Mitarbeiter klagte und – gewann.
Die Kündigung sei unwirksam, so das Arbeitsgericht, weil es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handle, das keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung habe.
Wie bitte?
Wenn die Mitteilung stimmt, kann man nur auf ein Berufungsverfahren hoffen. Es handelt sich um ein glattes Fehlurteil. Mal abgesehen davon, dass auch eine Kündigung möglich ist, deren Anlass außerdienstlich gesetzt wird: Wer um Himmels Willen kann denn behaupten, die Fälschung eines Zeugnisses mit der Unterschrift des Abteilungsleiters berühre das Arbeitsverhältnis nicht? Ein Proberichter ohne Ambitionen auf das Richteramt? Weltfremde? Wir wissen es nicht. Gesunder Menschenverstand ist – natürlich – kein Maßstab der Rechtsfindung. Aber wenn man mal nach betrieblichen Störungen sucht (vertrauen Sie einem Fälscher?), würde man schon ein paar finden.
Sprachlos geht es ins Wochenende…
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »

8.Oktober 2010 at 4:41 pm
Tja, die fehlen einem wirklich die Worte.
Aber dem – wohl ebenso geschockten – Arbeitgeber bleibt ja die noch die 2. Instanz.
MfkG
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
8.Oktober 2010 at 4:55 pm
“Wer um Himmels Willen kann denn behaupten, die Fälschung eines Zeugnisses mit der Unterschrift des Abteilungsleiters berühre das Arbeitsverhältnis nicht? Ein Proberichter ohne Ambitionen auf das Richteramt?”
Vielleicht sollte man jetzt die Examenszeugnisse des Richters genauer unter die Lupe nehmen.