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Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchsrechts
Von Wolf Reuter | 13.Januar 2010
Siemens hatte im Sommer einige Rechtsstreite gegen frühere BenQ-Mitarbeiter verloren. Sie erinnern sich: Das sind die Leute, die mit 300 Mio. Handgeld und der Handysparte zu einer Tochter des taiwanesischen Herstellers wechselten, der dann sensationell pleite machte. Einige wollten sich damit nicht abfinden und wieder bei Siemens arbeiten – dem Betriebsübergang von Siemens auf BenQ könnten sie noch widersprechen, meinten sie – und das BAG gab ihnen Recht. Am 11.01.2010 wurden die Gründe der Entscheidung vom 23.7.2009 (8 AZR 539/08) veröffentlicht; sie sind weit über den Casus BenQ hinaus von Interesse, denn behandelt wird das (heiße) Thema der Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang:
Nach Auffassung des BAG im gegebenen Fall hatte Siemens zunächst nicht ausreichend über den Betriebsübergang informiert. Deshalb hatte die einmonatige Ausschlussfrist für den Widerspruch gegen den Betriebsübergang noch nicht zu laufen begonnen. Auch in der Zeit bei BenQ reiche die Bewerbung um eine höhere Position oder die Akzeptanz einer Gehaltserhöhung nicht aus, um in Verbindung mit der Dauer der Tätigkeit bei BenQ (immerhin ca. 18 Monate) eine Verwirkung des Widerspruchsrechts zu begründen.
Nachdem der 8. Senat vorletztes Jahr (Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 1021/06, Rd.-Nr. 39) etwas nebulös mitteilte, wenn der Arbeitnehmer nach dem Übergang über sein “Arbeitsverhältnis disponiere”, dann sei das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wurde heftig spekuliert, wie man das Umstandsmoment gleichsam absichtlich herbeiführen kann. So wurde resümiert, jede Vertragsänderung reiche aus, auch die Hinnahme einer (nicht tarifvertraglich erforderlichen) Gehaltserhöhung, denn diese stelle schließlich auch eine (stillschweigende) Vertragsänderung dar.
Das BAG führt aber jetzt aus, als “Disposition” stelle sich nur dar, was entweder zu einer Auflösung des Vertrags führe oder diesen auf eine völlig neue Grundlage stelle, z.B. ein Altersteilzeitvertrag (Rd.-Nr. 56). Die Gehaltserhöhung bzw. ihre Hinnahme seien keine Disposition, ebenso wenig das Bemühen (hier erfolglos) um eine andere Stelle bei BenQ, die besser bezahlt war.
Arbeitgeber werden sich daher nicht mehr über kleine Vertragsänderungen – wie etwa Gehaltsänderungen – gegen solche Spätwidersprüche wehren können. § 613a BGB ist ein Krake geworden, deren Konturen sich selbst Gutwilligen nicht erschließen.
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